Wohnung Mieten und Untervermieten

Vermietung und Untervermietung von Wohnungen

lch vermiete meine kleine Wohnung. Das Appartement besteht aus Wohnzimmer, voll ausgestatteter Küche, Vorraum und Bad mit WC. Wunderschöne Wohnung im Süden von Köln. Als Praktikantin in Hessen suche ich von Anfang August bis Mitte September eine Stelle. Die Mieter dürfen keine Wohnungen an Unternehmen untervermieten.

Eine Wohnung untervermieten und sparen

Ob Sie um die Welt reisen, im Urlaub arbeiten oder im Studium im Ausland sind - Ihre Wohnung muss während Ihrer Abwesenheit nicht frei sein, denn es gibt viele Unterkünfte. Eine Wohnung untervermieten - ist das zulässig? Viele Mietverträge besagen, dass die Weitervermietung der Wohnung untersagt ist. Nach dem Mietrecht ist der Vermieter zur Einholung der Bewilligung für die Weitervermietung der Wohnung verpflichte.

Die Vermieterin darf nicht nur darauf hinweisen, dass dies vertragsgemäß unterbleibt. Er muss stattdessen einen triftigen Anlass angeben, wenn er die Untervermietung untersagen will - und dieser ist in den meisten Faellen nicht da. Allerdings gibt es Einschränkungen: Es sollte der Wunsch bestehen, die Wohnung nur temporär zu untervermieten.

Zudem darf aus der Weitervermietung kein Ertrag erwachsen. Sie können Ihre Wohnung also nicht täglich an Urlauber verpachten und wollen nie wieder dort sein. Allerdings ist die vorübergehende Vermietung an jemanden während Ihrer Anwesenheit für eine begrenzte Zeit für jedermann sinnvoll. Sie nehmen bares Kapital und der Wirt hat den Vorzug, dass die Wohnung während Ihrer Urlaubszeit geheizt wird.

Erfolgt keine Weitervermietung, fallen keine Gebühren an. Sie können hier Ihre Wohnung ernsthaft, unkompliziert und unkompliziert untervermieten. Damit haben Sie besonders gute Aussichten, für Ihre Wohnung einen verlässlichen Mieter zu haben.

Vermietungsrecht: "Zu vermieten: Temporäre Wohnung".

Es ist nicht leicht, eine bezahlbare Wohnung in schweizerischen Agglomerationen zu suchen. Egal ob Auslandsaufenthalt oder längerer Aufenthalt - immer mehr Apartments werden vermietet. Die Wohnung untervermieten: Der Hauptverpächter muss gemäss Art. 262 OR die Untermiete im Voraus bewilligen, kann diese aber nur aus berechtigten GrÃ?nden abweisen. Die Untermietbedingungen sind beleidigend. Der Generalmieter verweigert die Offenlegung der Untermietbedingungen. dem Generalmieter erwachsen dadurch erhebliche Benachteiligungen.

Hinweis: Wird die Wohnung unbefugt weitervermietet, kann der Hauptmieter mit einer regulären oder (!) außerordentlichen Beendigung der Vermietung rechnen (vgl. OR 257f). Noch mehr für die selbe Wohnung? In vielen Fällen wird die Wohnung zu den selben Konditionen wie das Hauptmietobjekt weitervermietet. Die Tatsache, dass die Untervermietung teilweise leicht über dem Hauptzins liegt, ist rechtlich erlaubt.

Weil der Generalmieter ein bestimmtes Wagnis eingeht (z.B. der Bewohner bezahlt oder schadet der Wohnung nicht). Ist die Wohnung untermietet, kann der Generalmieter einen erhöhten Mietzuschlag fordern (Faustregel: nicht mehr als 20 Prozent). Unglücklicherweise gibt es immer wieder Fälle, in denen der Generalmieter den Vermieter unverschämt anreichert.

Die Untervermietung darf laut Recht nicht zu hoch sein (vgl. OR 262), ansonsten kann der Generalmieter seine Einwilligung ablehnen. Die Untermieter müssen sich darüber im Klaren sein, dass sie im Kündigungsfall als zweitklassige Pächter anzusehen sind - d.h. sie sind kaum vor einer solchen Beendigung abgesichert. 1. Fall: Der Hauptverpächter kommt aus dem Inland zurück und beendet damit die Untervermietung.

Dies kann der Unterpächter bestreiten und im Notfall eine Mietererweiterung fordern - seine Erfolgsaussichten sind jedoch sehr gering. 2. Fall: Die Administration beendet den Generalmieter. Dieser muss den Untervermieter allerdings separat informieren - in beiden Fällen kann die Untermiete nicht mehr als die Hauptmiete ausreichen. Wenn eine Mietererweiterung verlangt werden soll, muss der Generalmieter dies tun.

Die Erfolgsaussichten sind aber auch hier sehr gering, da ein Pächter nur dann zu einer Mieterverlängerung berechtigt ist, wenn die Kündigung "für ihn oder seine Angehörigen eine Notlage darstellen würde, die durch die Belange des Pächters/der Pächterin nicht gerechtfertigt werden kann" (vgl. OR Artikel 272). Wenn der Unterpächter nicht zur Hauptmieterfamilie zählt, kann er hier keine Ansprüche durchsetzen.

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