Abmahnung 3Dltv

Warnung 3Dltv

Entnahmephänomene neue 3dl. TV-Warnaufträge aus Gusseisenrohren. können den Nutzern auch eine Warnung drohen. Die ersten Warnungen für das Streaming sind nicht erlaubt[UPDATE]. neuigkeiten/17738-betten-müssen-auch-ohne-pc-filesharing-commment-pay-comment-2011-12-20.

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Nachrangig haftende Gesellschafter der Zugangsprovider

In drei (!) Fällen (LG, OLG, BGH) hat die GEMA die DTAG (Telekom) aufgefordert, den Zugang zur Webseite "3dl.am" zu sperren. Nun hat die GEMA die Webseite schnell unter allgemeinen Verdacht gestellt, um zu erzielen, dass die Copyright-Verletzung im einzelnen Fall eines illegalen Hochladens nicht mehr nachgewiesen werden kann, sondern dass die Link-Sammlung einfach offline ist.

Die urheberrechtsfreundliche Hamburgische Judikative hat zwar Anstrengungen unternommen, aber nicht in allen Fällen auch. Als Zugangsprovider kann die DTAG nur ein Störenfried sein. Tatsächlich ist der Bundesrat der Ansicht, dass die DTAG für die durch die Verwendung der Verknüpfungen begangenen Urheberrechtsverstöße angemessen verantwortlich ist. "Mit dem Zugang zum Netz verfügt die Angeklagte (DTAG) über ein von der Gesellschaft gewolltes und von der Rechtsprechung anerkanntes Businessmodell.

In jedem Fall war die Deutsche Telekom AG zunächst nicht dazu gezwungen, bestimmte Arbeiten zu prüfen, bis ihr eindeutige Rechtsverstöße bekannt wurden. Doch auch mit diesem Wissen lehnte es die Telekom ab, die Webseite auszulöschen. Doch: Die Nutzung des Zugangsproviders ist nicht mehr möglich, da die Sperrung nun unangemessen ist.

Die Senatsverwaltung lehnt es ab, diese nachgeordnete Verantwortung des Zugangsproviders zu nennen; letztlich ist es nichts anderes. Es ist jedoch nicht zulässig zu vermuten, dass der BGH mit den beiden Urteilen den Weg für die Sperrung von Webseiten durch Zugangsprovider ebnet. Stattdessen sind die Ansprüche so hoch (Ermittlungen durch Ermittler und Ämter, eingehende Abklärungen im Fall von Identitätsverheimlichungen usw.) und auch zwischen den Parteien, um zu ermitteln, dass ein Anspruch gegen den Zugangsprovider kaum vorstellbar und wirtschaftlich unrentabel ist.

In jedem Fall ist es nach derzeitigem Stand der Rechtslage für Zugangsprovider nicht sinnvoll, Webseiten zu sperren.

Warnung möglich? Rechtliche Situation für Downloads und Streaming-Benutzer

Welche Risiken gehen Nutzer ein, die "nur" an Filesharing-Seiten und Streaming-Portalen wie z. B. Kino2k. knabbern - also Daten downloaden oder strömen, aber nicht weitergeben? Riskiert man eine kostspielige Warnung? Hierfür haben wir auch einen Anwalt hinzugezogen.

Vergrössern Ein Mahnschreiben kann auch zu einer Gerichtsentscheidung werden. Jedes Jahr werden mehrere hunderttausend Internetnutzer in Deutschland mit Kosten daran erinnert, dass sie in Filesharing-Netzen kopiergeschützte Musiktitel oder Spielfilme bereitstellen. Weil bei vielen Filesharing-Diensten nicht nur die herunter geladenen sondern auch die aktuell geladenen Daten für andere freigeschaltet werden. Es beauftragte spezielle Service Provider, rund um die Uhr vollautomatisch nach Filesharing-Diensten zu suchen und zu loggen, welche Files zu welcher Zeit und über welche IP-Adresse zur Verfügung stehen.

Die Anschrift des Teilnehmers wird nach der Identifikation zusammen mit der Dateiliste an eine Anwaltskanzlei geschickt, die sofort eine Abmahnung verschickt. Warnkosten zwischen 500 und 10000 EUR sind keine Seltenheit. Immerhin sind die Anwaltskanzleien (oder die dahinter liegende Musik-/Filmindustrie) oft bereit, über die Kosten der Abmahnung zu sprechen.

Längst gilt das Strömen - auch auf Websites wie z. B. kinos - als juristisch unbedenklich, da es sich nicht um einen reinen Abruf im herkömmlichen Sinn und damit nicht um eine Reproduktion handelte. Seines Erachtens ist das Strömen auch ein Prozess der Reproduktion, wenn auch ein allmählicher. Der Kölner Anwalt Christian Solmecke hat uns den aktuellen Stand und die rechtliche Lage in Bezug auf File Sharing, File Sharing, Streaming & Co. erläutert.

Die Rechtsanwältin ist in der Anwaltskanzlei "Wilde-Beuger Solmecke " tätig und hat sich unter anderem auf das Internet-Recht konzentriert. Dr. Christian Solmecke: Das Sicherheitsrisiko ist zurzeit besonders hoch, wenn Urheberrechte über Filesharing-Netzwerke übertragen werden. Das Problem ist, dass ich nicht nur etwas von diesen Filesharing-Seiten herunter lade, sondern diese Arbeit auch der ganzen Welt ansehe.

So war es in der Vergangenheit gesetzlich vorgeschrieben, dass das Herunterladen von kopiergeschützten Arbeiten nur dann untersagt war, wenn die Einreichung offenbar illegal war. Seitdem ist das Herunterladen untersagt, auch wenn das Kunstwerk offenbar illegal verfügbar gemacht wurde. Dies sollte bei File-Sharing-Diensten sicherlich der Fall sein. 2.

Dennoch wurde ihnen die unrechtmäßige Verbreitung von geschützten Werken vorzuwerfen. Auf einigen Filesharing-Seiten ist es auch möglich, die IP-Adressen von Benutzern herauszufinden, bei denen sich die Arbeiten nur im Download-Ordner befinden, ohne freigeschaltet worden zu sein. "Wie wird ein "Gesetzesentwurf formuliert, der gesetzeswidrig erstellt oder veröffentlicht wurde"?

Hoher Stellenwert: In Deutschland sind Gesetzestexte bewußt so gestaltet, daß sie von der Öffentlichkeit als vage bezeichnet werden können. Ein solches unbestimmtes Rechtskonzept ist in den "offensichtlich unrechtmäßig veröffentlichten Entwurf" eingebunden. Es ist natürlich illegal, ein geschütztes Werk zu verbreiten, wenn selbst der dämlichste Mensch begreifen muss, dass hier etwas nicht möglich ist.

Wenn ich zum Beispiel im Netz eine Website finden sollte, auf der die derzeit besten 100 Musik-Alben zum kostenlosen Herunterladen zur Verfügung stehen, muss ich überrascht sein. In der Regel kostenpflichtige Offerten werden dann wahrscheinlich als offenkundig illegal eingestuft. Ein einzelnes Musikstück auf einer Website kann daher nur in seltenen Fällen offenkundig illegal sein.

Da das Streamen weder eine Vervielfältigung macht noch das Werk verbreitet, betrachte ich den bloßen Verzehr von kopiergeschützten Arbeiten mittels Streamen als rechtmäßig. Ein Bezirksrichter hat sich am Rand des Kinos zu der Fragestellung äußert, inwieweit das Betrachten von Streams verboten sein könnte.

Solibrooks: Hier ist noch kein grundsätzliches Urteil in Aussicht.

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