Rechtsschutz Filesharing

Schutz Filesharing

ist es oft noch sinnvoll, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Wofür steht die Dateifreigabe? File Sharing ist die gemeinsame Nutzung von Dateien im Internet. Der Rechtsschutz ist sinnvoll, aber kein Muss. Rechtsanwalt, der nicht schon einmal bei Filesharing-Fäl-.

Rechtsanwältin Geistiges Eigentum Filesharing-Warnungen

Sind Sie von einer Kanzlei verwarnt worden, in der Ihnen der Vorwurf gemacht wird, dass Musik- oder Kinotitel über Ihre Internetverbindung in einem so genanntem File-Sharing-Service zum Download zur Verfügung gestellt wurden? Ihnen ist keine Schuldfrage bekannt und Sie wissen nicht einmal den in der Warnung erwähnten Maler, dessen Rechte durchgesetzt werden?

Auf keinen Fall sollten Sie die empfangene Warnung unkontrolliert aufgeben. In diesem Falle können Sie jedoch weiterhin als sogenannter Disrupter haftbar gemacht werden, da Ihre W-LAN-Verbindung nicht sicher genug ist und es daher für Dritte möglich war, über Ihre Internetverbindung Urheberrechtsverstöße zu begangen. Auch eine sogenannte Stoererhaftung ist möglich, wenn Dritte (z.B. Ehepartner, Minderjährige, Mieter) Ihren Internetzugang mit Ihrer Zustimmung benutzen und dabei Urheberrechtsverstöße anrichten.

Wer in einem solchen Falle die Warnung des Prozessgegners wegwirft, dem wird eine kostspielige einstweilige Anordnung drohen. Er verfügt über einen natürlichen Vorsprung gegenüber einem Laie in Sachen Rechtswissen und Erfahrungen und wird sich bemühen, die Sache zum alleinigen Nutzen seines Klienten zu klären.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne und gerne.

Warnung FAQ - Deckt meine Anwaltskostenversicherung die Anwaltskosten?

Die Rechtsschutzverträge basieren auf den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Rechtsschutzversicherungen (ARB), die bei Versicherungsverträgen oft auf sogenannten Musterkonditionen basieren, in denen der Rechtsschutz für das Copyright ausgenommen ist. Eine typische Darstellung der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, ARB 2005, ist hier zu sehen. Obwohl die Rechtsschutzversicherungen oft einen Teil der Kosten der Anwälte aus Kulanzgründen bis 2010 mitfinanzierten.

Es gibt aber auch individuelle Rechtschutzversicherungen, die das Copyright decken.

Filesharing: die uneingeschränkte Beratung der Rechtsschutzversicherungen

Die Mandatsübertragung findet in den meisten FÃ?llen im Rahmen eines Vorverfahrens statt, wenn bereits ein ungünstiger Weg fÃ?r den Klienten beschritten wurde, der nun berichtigt werden muss. Insbesondere bei rechtzeitigem Einsatz von Experten kann die überwiegende Mehrheit der Fälle von Urheberrechtsverstößen bei Filesharing-Diensten besser aufgeklärt werden, als von den Beteiligten oft vermutet wird.

Der mutmaßliche Verstoß betraf ein PC-Spiel. Die Internetverbindung des Angeklagten wurde von seiner Familie ausgenutzt. Der Verbindungsinhaber hat nach der Verwarnung vergeblich versucht, den Verstoß zu klären. Ob die Rechte durch ein Angehöriges verletzt wurden oder ob die Internetverbindung unzureichend gesichert war, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Zum damaligen Zeitpunkt hätte es jedoch keine Bedenken mehr gegen die Rechtswidrigkeit über die Internetverbindung gegeben, da nach den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen die Verbindung zumindest doppelt als Verletzungsquelle identifiziert worden war.

Deshalb setzte er sich mit seiner Rechtsschutzversicherungsgesellschaft in Verbindung, um eine Versicherungsbestätigung zu erwirken. Die Anwaltskostenversicherung selbst würde in solchen FÃ?llen jedoch eine unentgeltliche Auskunft geben, die der Abonnent dann in Anspruch nÃ? Dabei wurde dem Teilnehmer erklärt, dass er anstelle der dem Mahnschreiben beiliegenden Abmahnung eine geänderte Abmahnung einreichen müsse.

Er sollte jedoch die vollständige Bezahlung ablehnen. Laut Rechtschutzversicherung handelt es sich um Massenprozesse, die sowieso nicht vor ein Gericht gehen würden. Dieser Empfehlung wurde vom Eigentümer des betreffenden Anschlusses gefolgt. Nach Abgabe der Abmahnung hat der betreffende Teilnehmer die Sache als abgeschlossen betrachtet. Es folgen, wie von der Rechtschutzversicherung bekannt gegeben, weitere Briefe der anderen Seite, mit denen die juristische Durchsetzung der Zahlungsforderungen bedroht wird.

Damit hatte der Abonnent aber auch kalkuliert. Das war aber innerhalb eines Jahres der Fall; der betreffende Teilnehmer wurde bei der AG München zur Bezahlung aufgefordert. Nun hat sich der betreffende Teilnehmer an uns gewandt. Nach Einsichtnahme in die Dokumente stellte sich unmittelbar heraus, dass der Verstoß über die Internetverbindung des Angeklagten nicht schwerwiegend angefochten werden konnte.

Es wurden mehr als 20 Verletzungszeitpunkte festgestellt, so dass eine Fehlbestimmung oder falsche Zuordnung nicht möglich war. Doch damit nicht genug: Nach der Unterlassungsverpflichtung gab es viele Zeitpunkte. Der Angeklagte hatte damit ohne Verdacht gegen die Unterlassungsanordnung verstossen, so dass nun auch die Behauptung einer Konventionalstrafe aufgedeckt wurde.

Infolgedessen wurde das Gerichtsverfahren durch einen Ausgleich eingestellt, der den Antragsgegner vor der Bezahlung der Konventionalstrafe bewahrte, ihn aber zur Bezahlung eines wesentlichen Anteils der behaupteten Schadensersatzansprüche und Prozesskosten verpflicht. Dies mag für diejenigen, die mit dem Gesetz nicht vertraut sind, beängstigend und unverständlich erscheinen, aber bedauerlicherweise ist es weder ein isolierter Fall noch eine Überraschung.

Die viel zu generelle Beratung der Rechtschutzversicherung war nicht auf den konkreten Fall ausgerichtet, sondern spiegelte eine aus dem Netz kommende Handlungsmöglichkeit wider: Für jede Verwarnung wegen einer Copyright-Verletzung musste eine geänderte Unterlassungsverpflichtung ausgesprochen werden; im übrigen würde nichts geschehen, wenn die Bezahlung verweigert würde. Allerdings ist dieser seit einigen Jahren im Netz zirkulierende Beirat weder an die aktuelle Gesetzeslage angepaßt noch kann er von dieser breiten Öffentlichkeit als vernünftig angesehen werden.

Der betroffene Teilnehmer konnte in der jetzigen Situation die Verletzungsursache nicht feststellen. Die nachfolgende Angeklagte wußte daher nicht, wer die Verstöße verübt hatte und ob sie sich in der Folge wiederkehren werden. Nichtsdestotrotz hatte die Rechtschutzversicherung dem Teilnehmer empfohlen, eine Abmahnung zu machen, in der er sich dazu verpflichtete, künftige Rechtsverstöße über seinen Internet-Anschluss zu unterlassen.

Daher hatte der nachfolgende Angeklagte - ohne sich der Konsequenzen bewußt zu sein - angekündigt, daß er für künftige Gesetzesverstöße verantwortlich sein würde, obwohl er nicht einmal wußte, wie sie zustande gekommen waren oder ob sie wiederholt werden konnten. Die Klageempfehlung hat daher nicht nur den Eigentümer des Zusammenhangs mit dem anschließenden Gerichtsverfahren, sondern auch zu einer dauerhaften Verpflichtung zu einer Abmahnung und damit zu einer Konventionalstrafe für künftige Verstöße veranlasst.

Wesentlich bedeutender als die vorzeitige Vorlage einer Unterlassungsverpflichtung wäre es gewesen, zunächst die Ursache des Verstoßes zu ermitteln und dann zu beseitigen. Danach hätte abgeklärt werden müssen, ob der Teilnehmer - z.B. aufgrund der vorgegebenen Mehrpersonenaufstellung - hinreichend entlastet werden konnte, so dass eine Abmahnung überhaupt nicht vonnöten war.

Selbst wenn viele der Betroffenen es nicht glauben wollen:

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