Bgb 1

Buch 1

Leipzig, BGB I: Einführung und allgemeiner Teil, Ein Lehrbuch mit Fällen und Kontrollfragen, 2017, Buch, Nachschlagewerk, 978-3-16-155630-2, portofrei. Zivilgesetzbuch, Erstes Buch 1. Allgemeiner Teil. 1. Abschnitt: Inhalt der Verpflichtungen.

in obigem Beispiel 1. Hinweise zur Lösung der GK-BGB I - 1b-Klausel.

Einleitung und Allgemeines Teil | Leipold 11, überarbeitete Ausgabe, 2017 - Handbuch

Die Arbeit ist Teil der Reihe: Dieter Leipold: Jahrgang 1939; Doktorat und Dissertation an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät in München; Universitätsprofessor für Zivilrecht und Zivilprozeßrecht an der Freiburger Uni; Honorarprofessor der Osaka Municipal University (Japan) und der Democritus University of Thrace (Griechenland). Dieter Leipold hat für die neue Ausgabe sein altbewährtes Schulbuch vielerorts revidiert und erweitert.

Es handelt sich um sehr verschiedene Bereiche, wie den Verbraucherbegriff, das Rücktrittsrecht des Konsumenten, Online-Auktionen, "Europäischer Namenstourismus", die Katasterfähigkeit des nicht registrierten Verbandes und das "Nebenzweckprivileg" zugunsten idealer Vereine.

Förderung nach §§ 1896 ff. ? Definition & Erläuterung

Es gelten die Bestimmungen der §§ 1896 ff. Die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene Rechtshilfe hat die bisher gültige Arbeitsunfähigkeit abgelöst. Das hat zur Konsequenz, dass die Person, die unter Aufsicht steht, mit Ausschluss der Zustimmung der Aufsicht nach 1903 BGB vertragsfähig ist. Dieser grundlegende Wandel von der Arbeitsunfähigkeit zur Aufsicht resultiert aus dem grundlegenden Recht auf Eigenbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Dementsprechend hat der Vorgesetzte im Umfang seiner Aufgaben "nur" ein Recht auf gerichtliche und außergerichtliche Vertretung (vgl. § 1902 BGB). Eine Förderung nach 1896 Abs. 1 und 1a BGB ist jedoch nur unter strikten Bedingungen möglich: Die Förderung sollte nur ein letztes Verhältnis sein. Ein Erwachsener, der aufgrund einer Geisteskrankheit oder einer physischen, mentalen oder psychologischen Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage ist, sich ganz oder zum Teil um seine eigenen Belange zu kümmern, kann daher nur dann einem Helfer unterstellt werden, wenn es keine ausreichende Priorität für andere Hilfe gibt.

Deshalb muss ein echter Bedarf an Maßnahmen vorhanden sein, weshalb Unterstützung vonnöten ist. Sind diese Bedingungen erfüllt, ernennt das Pflegschaftsgericht den Vormund, entweder auf Verlangen des Erwachsenen oder von Amtes wegen. Jedoch ist eine Ernennung des Pflegepersonals nicht möglich, wenn sie nicht dem Wunsch der betreffenden Person entsprich.

Geisteskrankheiten sind alle physisch nicht zu rechtfertigenden Geisteskrankheiten wie z. B. Neurose, Zwangsstörungen oder Persönlichkeitsstörung sowie solche, die als Ergebnis von Krankheitsbildern aufgetreten sind (z. B. Meningitis oder andere Hirnverletzungen). Als geistige Beeinträchtigung gelten solche langfristigen psychologischen Behinderungen, die als Konsequenz geistiger Beschwerden zu deuten sind.

Bei einer körperlichen Beeinträchtigung kann der Betreffende nur dann einen Helfer bestellen, wenn er nicht mehr in der Lage ist, sich um seine eigenen Belange zu kümmern. Der Überwachungsbeschluss findet in einem Gerichtsverfahren gemäß 1 bis 110 sowie 271 bis 341 FFG vor dem Pflegschaftsgericht statt. Wenn die betreffende Person offiziell einem Vorgesetzten zugewiesen werden soll, ist ein Gutachten eines neutralen Gutachters erforderlich.

Eine ärztliche Bescheinigung ist nur in den Faellen ausreichend, in denen die betreffende Partei den entsprechenden Gesuch selbst einreicht. Auch die Auswahl und Ernennung der Vorgesetzten findet in diesem Unterstützungsverfahren statt. Die betreffende Person hat regelmässig die Gelegenheit, selbst einen Berater aufzustellen. Der Richter darf diese als Vormund dann nicht mit der Begr³ndung zurückweisen, dass eine andere Personen besser dazu in der Lage ist (vgl. § 1897 Abs. 4 BGB).

Der Widerruf der Unterstützung geschieht ebenfalls im gerichtlichen Wege. Der Betreuer hat seine Aufgaben vor allem aus § 1901 BGB zu erfüllen. Daraus folgt aus 1901 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 BGB, dass das Recht auf Pflege nicht nach sachlichen Gesichtspunkten, sondern in erster Linie nach subjektivem Ermessen der zu betreuenden Person zu beurteilen ist.

Im Falle von Obliegenheiten der Aufsicht besteht eine Haftpflicht. Die Rechtsfähigkeit der unterstützten Person ist, wie bereits erwähnt, weiterhin vom Betreuungsauftrag abhängig. Insofern können sowohl die betreffende Person als auch der Pfleger (unter Berücksichtigung des Willen des Pflegers; siehe oben) rechtlich vorgehen. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Pflege unter dem Vorbehalt der Zustimmung gemäß 1903 BGB erfolgt ist.

Insofern ist die Rechtsfähigkeit der betreffenden Person beschränkt, d.h. die unterstützte Person kann Absichtserklärungen von gewisser Tragweite (z.B. Abschluß eines umfassenden und zum Teil ungünstigen Vertrages) nur mit Einwilligung oder ( "nachträglicher") Einwilligung ihrer unterstützenden Person treffen.

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