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Arbeitsrecht öffentlicher Dienst
Öffentliches DienstrechtWerksbeispiele
Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes sind auch Beschäftigte. Daher gilt für sie die gleiche arbeitsrechtliche Regelung wie für andere Mitarbeiter. Das Arbeitsverhältnis im Öffentlichen Dienst wird durch eine große Anzahl von Kollektivverträgen bestimmt (z.B. TVöD, TV-L, Fernseh-BA, Fernsehärzte etc.). Die Beschäftigten im Öffentlichen Dienst werden nicht durch einen Betriebsrat, sondern durch einen Betriebsrat repräsentiert.
Auf Grund dieser besonderen Merkmale gibt es oft deutliche Abweichungen von der rechtlichen Situation in der Wirtschaft. Wir arbeiten oft für Mitarbeiter des Öffentlichen Sektors in den nachstehenden Bereichen:: An dieser Stelle einige Beispiele für die Resultate unserer Arbeiten im Öffentlichen Dienst:
Öffentlicher Dienst, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Stuttgart
Rechtliche Informationen am Telefon: Der Jurist, Advokat, Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle von der NJR Rechtsanwalts- und Fachkanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - unterrichtet und betreut Sie im Arbeitsrecht fachkundig und qualifiziert: Dies bedeutet ein Beschäftigungsverhältnis in Behörden und Unternehmen, das auf einem privatrechtlich begründeten Anstellungsvertrag aufbaut. Das Arbeitsrecht ist darauf anzuwenden.
Anmerkung: Der Autor der auf dieser Webseite veröffentlichten Beiträge ist RA Tilo Neuner-Jehle, Arbeitsrechtlicher Sachverständiger, Stuttgart. Meine Beiträge können komplett, in Auszügen oder analog zitiert werden. Allerdings muss ich Sie entweder um meine vorherige Zustimmung ersuchen oder Sie darauf hinweisen, dass ich der Verfasser des Texts bin (Hinweis nach § 63 UrhG).
Das Erstellen der Beiträge setzt aktuelle Fachkenntnisse, Einfallsreichtum und Zeit voraus. Wenn Sie Auszüge aus meinen Texten im Netz publizieren, verlinken Sie mich bitte zurück.
Unsere Leistungen im Arbeitsrecht
Neben dem Beamtenrecht (siehe dort) gehört auch das Arbeitsrecht zum Öffentlichen Dienst mit arbeitsgerichtlicher Kompetenz. Neben den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen unterliegt der privatrechtliche Arbeitsvertrag den besonderen Bestimmungen der jeweiligen Tarifverträge. Für die Beschäftigten im Öffentlichen Dienst gelten insbesondere der Tarifvertrag für den Fernsehsender und den TV-L. Das Leistungsspektrum deckt alle arbeitsvertraglichen Probleme ab, die z.B. auftreten können.
Insbesondere im Öffentlichen Dienst ist die Beschränkung von Arbeitsverträgen ein wesentliches Instrument des Personalmanagements. Gemäß 14 Abs. 2 TzBfG dürfen befristete Arbeitsverträge nur für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren ohne sachlichen Anlass abgeschlossen werden. Für eine Befristung gibt es objektive Anhaltspunkte in 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, wonach die Liste nicht schlüssig zu verstehen ist und es auch weitere objektive Anhaltspunkte gibt, die jedoch an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebunden sind.
Im Hinblick auf die dort geregelten Fristen überprüfen wir die Wirksamkeit Ihres individuellen Arbeitsvertrages, informieren Sie über die Erfolgsaussichten einer fristgerechten Anfechtungsklage und betreuen Sie - bundesweit - in Gerichtsverfahren. In der Hochschullandschaft sind die Aufträge nach dem WissZeitVG oft befristet. Besonders lohnenswert ist es, den Grund für die Befristung von Altverträgen zu ergründen.
Nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG ist die Beschränkung nur mit wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal zulässig. Hinsichtlich der Fragestellung, ob eine bestimmte Aktivität "wissenschaftlich" ist, hat sich die Rechtsprechung, insbesondere im Bereich der staatlichen Arbeitsgerichte, in den letzten Jahren bewegt. Das Bundesarbeitsgericht hat im Bereich der Drittmittel ( 2 Abs. 2 WissZeitVG) am 8. Juni 2016 (7 AZR 259/14) entschieden, dass die Frist aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls und nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam sein kann.
Hier überprüfen wir Ihre Anstellungsverträge auf die Wirksamkeit der dort genannten Fristen. Bei Unwirksamkeit der Frist kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis durch rechtzeitige Klage auf Widerruf der Fristen begründet werden. Hierbei sind wir bundesweit vor den Arbeits- und Landesarbeitsgerichten sowie vor dem BAG für Sie da. Auf dem Gebiet der Nachfolgepostunternehmen, aber auch in anderen Bundes- oder Landesbehörden sind zahlreiche Bedienstete - zum Teil seit Jahrzehnten - freigestellt und auf der Grundlage von Arbeitsverträgen aktiv.
Ist der Beamte als Arbeitnehmer bei einer Tochtergesellschaft seines Arbeitgebers im Sonderurlaub angestellt, so rechtfertigt die Beendigung des Sonderurlaubs durch den Arbeitgeber nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. In der Person des Arbeitnehmers gab es keinen Kündigungsgrund. In diesem Zusammenhang berät unsere Kanzlei zahlreiche Mandanten an der Nahtstelle von Arbeits- und Beamtenrecht.
Eine weitere Klärung der Rechtsstellung der beurlaubten Beamten in ihrem Arbeitsverhältnis erfolgt durch ein weiteres Entscheid des BAG im Beschwerdeverfahren, Ref. 2 AZR 324/16, das von unserer Kanzlei betreut wird. Das Besondere an diesen Verträgen ist ein umfassender Verweis auf die Regelungen des öffentlichen Dienstes im Arbeitsvertrag. Auch im kirchlichen Bereich gibt es korrespondierende Aufträge, z.B. im Bereich der Lehrkräfte an erzbischöflichen Hochschulen.
In Streitfällen sind auch die Arbeitsgerichte zustaendig, aber auch die Vorschriften des oeffentlichen Dienstes muessen umfassend angewandt werden. Aufgrund der Schnittstellen zum Beamtenrecht sind Ihre Probleme bei uns in guten Händen.