Zeugnis ohne Kündigungsgrund

Zertifikat ohne Kündigungsgrund

der Arbeitgeber sollte die Wahrheitspflicht ohne weiteres erfüllen können. Die Erwähnung der Kündigung selbst ist aus Kulanzgründen zu unterlassen. bei kurzer Firmenzugehörigkeit ohne Unterhaltspflichten, glaubwürdig. eine negative Bewertung an einer Zertifikatsstelle haben, ohne diese vollständig zu bewerten? Eine Probezeitvereinbarung ist daher nur für die Dauer der Kündigungsfrist relevant.

Zertifikatstypen

Nach § 630 BGB und 109 des Gewerbegesetzes (GewO) hat der Mitarbeiter das Recht auf eine Bescheinigung. Dieses Recht gilt ungeachtet dessen, ob der Mitarbeiter Vollzeit oder geringfügig beschäftigt ist. Jedoch ist der Auftraggeber nicht dazu gezwungen, von sich aus eine Bescheinigung auszustellen. Im Prinzip muss der Mitarbeiter die Ausstellung eines Zertifikats einfordern.

Praktisch ist es jedoch Usus, dass der Auftraggeber dem Mitarbeiter von sich aus eine gibt. Die Berechtigung zu einem Arbeitszeugnis besteht bei Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses, längstens bei Kündigungsfristablauf oder bei tatsächlichem Ausstieg. Im Einzelfall hat der Mitarbeiter auch ohne Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses Anrecht auf eine Arbeitsbescheinigung (Interimsbescheinigung).

Der Mitarbeiter hat z. B. das Recht auf ein Interimszeugnis, wenn der unmittelbare Vorgesetzte eines Mitarbeiters für viele Jahre aus dem Unternehmen austritt oder die Stelle ändert. Man unterscheidet zwei Typen von Zertifikaten: das Einfachzertifikat und das Zertifikat. Die Bescheinigung gibt nur die Form und Länge des Beschäftigungsverhältnisses an. Das Zertifikat beurteilt auch die Leistung und das Benehmen des Mitarbeiters.

Prinzipiell hat der Mitarbeiter das Recht zu wählen, ob er ein simples oder ein geeignetes Zertifikat möchte. Dies jedoch nur, wenn er so lange im Unternehmen gearbeitet hat und auch für den Auftraggeber arbeitet, dass begründete Informationen über seine Sozialleistungen möglich sind. Dies wäre z.B. nicht der Fall, wenn der Mitarbeiter während der Bewährungszeit aus dem Beschäftigungsverhältnis austritt.

Der Mitarbeiter hat dann in der Regel nur das Recht auf ein simples Zertifikat. Im Allgemeinen kann der Mitarbeiter nur ein simples oder ein geeignetes Zertifikat und nicht beides zugleich einfordern. Gemäß 109 I Gewerbeordnung ist die Bescheinigung zu erteilen. Ausgenommen ist die Ausstellung der Bescheinigung in elektronischem Format, 109 III BGB, 630 BGB.

Die Bescheinigung muss auf einem Geschäftsformular erstellt werden. In der Zwischenzeit hat das Gericht auch beschlossen, dass die Bescheinigung dem Mitarbeiter zusammengefaltet zugestellt werden kann, wenn es möglich ist, die Bescheinigung ohne Knickspuren herzustellen (BAG vom 21.9.1999, 9 AZR 893/98). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Mitarbeiter in der Regel zur Abholung seiner Bescheinigung beim Auftraggeber gezwungen ist und dass er keinen Recht hat, sich die Bescheinigung per Briefpost zustellen zu lassen.

Der Name und der akademische Titel des Mitarbeiters müssen auf dem Zertifikat angegeben werden. Eine Angabe der Anschrift des Mitarbeiters ist nicht erforderlich. Dies liegt daran, dass sonst der Anschein erweckt werden könnte, dass die Bescheinigung nach einer Gerichts- oder aussergerichtlichen Auseinandersetzung per Briefpost an den Mitarbeiter versandt wurde. Dies könnte sich nachteilig auf die fachliche Weiterentwicklung des Mitarbeiters auswirken.

Die Urkunde muss ebenfalls unterschrieben sein. Sie muss jedoch nicht unmittelbar vom Auftraggeber unterschrieben werden; es reicht aus, wenn ein Arbeitnehmervertreter unterfertigt. Diese muss jedoch deutlich höher sein als der zu bewertende Mitarbeiter. B. Der Auftraggeber sollte es nicht einem freien Anwalt, der nicht im Unternehmen aktiv ist, zur Unterschrift geben.

Die Bescheinigung muss ein Datumsangabe beinhalten. Es ist auch zu berücksichtigen, dass das Zertifikat nicht handgeschrieben sein darf. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass auch eine Abschrift der Arbeitszeugnisse die formellen Voraussetzungen erfüllt, wenn sie eine Originalsignatur tragen. Die Bescheinigung muss nach 109 II Gewerbeordnung eindeutig und nachvollziehbar gestaltet sein.

Sie darf keine Eigenschaften oder Rezepturen beinhalten, die den Sinn haben, eine Äußerung über den Mitarbeiter zu machen, die aus der externen Gestaltung oder dem Text nicht ersichtlich ist. Aus § 109 II Gewerbeordnung kann auch geschlossen werden, dass Unterstriche, Anführungszeichen, Fragezeichen und Ausrufezeichen nicht zulässig sind. Für die Formulierung des Arbeitszeugnisses ist der Auftraggeber verantwortlich.

Die Wahl der Worte kann der Mitarbeiter dem Auftraggeber nicht diktieren. Er muss jedoch die in der Regel verwendete Sprache des Zeugnisses verwenden. Darüber hinaus muss der Auftraggeber bei der Bewertung des Mitarbeiters einen branchenüblichen Standard einhalten. Jedoch kann der Unternehmer selbst bestimmen, welche Vorteile und Merkmale seines Mitarbeiters er stärker betonen möchte und welche er oberflächlicher behandelt.

Eine einfache Bescheinigung darf nur die persönlichen Daten des Mitarbeiters, die Laufzeit des Beschäftigungsverhältnisses und die Beschäftigungsart enthalten. Das, was der Mitarbeiter im Betrieb getan hat, muss so detailliert dargestellt werden, dass sich ein Dritter ein eigenes Urteil über die Tätigkeiten und Arbeitsmöglichkeiten des Mitarbeiters bilden kann.

Zum einen muss das Zertifikat stimmen, sonst kann der neue Auftraggeber gegenüber dem bisherigen Auftraggeber schadenersatzpflichtig sein. Auf anderen Seiten muss das Zeugnis für uns gütig sein. Sie soll auch der fachlichen Weiterentwicklung des Mitarbeiters nützen. Auch hierdurch wird nicht gegen § 109 II GewO verstoßen. Ein qualifizierter Nachweis muss auch Informationen über Form und Laufzeit des Beschäftigungsverhältnisses beinhalten.

Hierfür gelten die Voraussetzungen des simplen Zertifikats. Zur Beurteilung des Verhaltens müssen der Charakter und die für die Tätigkeit entscheidenden Persönlichkeitsmerkmale des Mitarbeiters aufgeführt werden. Gewerkschafts-, Betriebs- oder Personalratsmitgliedschaft ist keine grundsätzliche Frage. Er kann - wie in seinem Zeugnis angegeben - die Entlassung einfordern.

Ausnahmen hiervon sollten nur dann gelten, wenn der Mitarbeiter durch die Zugehörigkeit lange Zeit von seiner tatsächlichen Tätigkeit entbunden wurde und diese daher lange Zeit nicht ausüben konnte, so dass der Dienstgeber überhaupt nicht mehr in der Lage ist, die Leistung des Mitarbeiters verantwortungsvoll zu bewerten. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Mitarbeiter gemäß 38 des Betriebsverfassungsgesetzes für einen längeren Zeitraum von seiner Tätigkeit für die Tätigkeit als Betriebsrat entbunden wurde (siehe BAG vom 19. August 1992, 7 AZR 262/91).

Abwesenheiten aufgrund von Krankheit können auch nicht im Zeugnis aufscheinen. Dies war nicht der Fall, auch wenn dies der Anlass für die Entlassung des Mitarbeiters war. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Mitarbeiter während der halben oder längeren Arbeitszeiten an einer Krankheit leidet. Auch eine Arbeitsunterbrechung durch Elternurlaub kann prinzipiell nicht in die Bescheinigung aufgenommen werden, es sei denn, diese Störung betrifft zumindest die halbe Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

Nehmen Sie an Schulungen teil, wenn diese für die fachliche Weiterentwicklung des Mitarbeiters ausschlaggebend waren und die dadurch gewonnenen Kompetenzen nicht bereits aus der Stellenbeschreibung im Zertifikat resultieren. Das Mitarbeitergespräch wird in der Regel mit einer abschließenden summarischen Beurteilung abgeschlossen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Zertifikat immer als Ganzes anerkannt werden muss: Auch wenn die summarische Leistungsbewertung sehr gut mit der Bewertung übereinstimmt, kann das Zertifikat dennoch unzureichend sein, wenn der restliche Teil des Zertifikats nicht dieser Bewertung entspr. ist.

Wurde der Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen entlassen, sollte er diesen Kündigungsgrund in seine Bescheinigung einbeziehen. Weil eine Entlassung aus betrieblichen Gründen als Kündigungsgrund in künftigen Bewerbungsgesprächen am ehesten zu Anfragen des potenziellen neuen Arbeitsgebers führt. Solche Anträge sind jedoch zu befuerchten, wenn andere Gruende fuer die Kuendigung oder den Abschluß eines Kuendigungsabkommens als Gruende fuer den Ruecktritt im Verweis des Arbeitsgebers genannt werden.

Die Arbeitgeberin darf den Austrittsgrund nicht nennen, wenn der Mitarbeiter dies nicht vorhat. Gewöhnlich gibt es am Ende eines Zeugenaussagen eine so genannte "Dankeschön- und Ausdauerformel" mit Wunsch für die weitere Zeit. Weil das Nichtvorhandensein einer endgültigen Formel ein Zeugnis entwerten kann, hat der Mitarbeiter möglicherweise das Recht auf den Wortlaut dieser endgültigen Formel, die wie folgt lautet: "Wir bedanken uns bei Herrn/Frau.... für die gute Mitarbeit und wünsche ihm/ihr alles Gute für die weitere Entwicklung und den weiteren Erfolg".

Jedoch hat der Mitarbeiter kein Recht darauf, dass der Auftraggeber den Rücktritt des Mitarbeiters in der Schlussformel bedauert. Es ist zu berücksichtigen, dass, wenn einem Mitarbeiter "viel Zukunft " wünscht wird, dies als ausreichend zu bewerten ist. Wenn ein Mitarbeiter jedoch "anhaltenden Erfolg" wünscht, ist dies eine gute Einschätzung.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Zertifikat den Zeitpunkt der Ausstellung nahe dem Zeitpunkt der Fertigstellung und nicht viel später festlegen sollte. Wenn der Ausgabetag deutlich nach dem Kündigungstermin fällt, bedeutet dies einen rechtlichen Streit, der sich in künftigen Antragsverfahren negativ auf den Mitarbeiter auswirkt. Wenn eine Bescheinigung vom Unternehmer korrigiert wird, muss sie daher auf das Originalausstellungsdatum rückdatiert werden, wenn der Mitarbeiter für diesen Sachverhalt nicht verantwortlich ist.

Ein qualifiziertes Zertifikat ist typischerweise wie folgt aufgebaut:: Ist eine Bescheinigung fehlerhaft, unzulässig oder stimmt der Mitarbeiter mit der Beurteilung seines Verhalten oder seiner Leistungen in der Bescheinigung nicht überein, kann er vor dem Gericht eine Klage auf Korrektur der Bescheinigung einreichen. Praktisch sind Zeugenstreitigkeiten vor dem Arbeitsrichter sehr oft.

Das Recht des Mitarbeiters auf Zertifikatsänderung resultiert aus den §§ 280 ff. Es handelt sich um einen Schadenersatzanspruch, der durch die Erteilung einer ordnungsgemäßen Bescheinigung erfüllt werden muss. Ausgangsbasis für eine Auseinandersetzung über die Beurteilung des Mitarbeiters in einem geeigneten Zeugnis ist die Besoldungsgruppe "befriedigend". Möchte der Mitarbeiter eine verbesserte Beurteilung erzielen, muss er im Streitfall nachweisen, dass er eine überdurchschnittlich gute Arbeit geleistet hat (BAG vom 14.10.2003, 9 AZR 12/03).

Dies kann der Sachbearbeiter z.B. durch frühere Mitarbeitergespräche, Beurteilungsbogen und Interimszeugnisse erreichen. Wenn z. B. der Angestellte in einem Zwischenbericht, der nur wenige Woche vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, als guter Angestellter zertifiziert wird, muss sich der Auftraggeber daran halten. Ausgenommen hiervon ist der Fall, dass der Beschäftigte nach der Erstellung des Zwischenberichts sein Verhalten abändert.

Danach hat der Unternehmer das Recht, die Zwischenbescheinigung zurückzufordern und kann auch in einer neuen Bescheinigung vom Gehalt der Zwischenbescheinigung abkommen. Beanstandet der Mitarbeiter ein Arbeitszertifikat als überdurchschnittlich (z.B. "ausreichend" oder "unzureichend"), muss der Auftraggeber nachweisen, dass eine Bewertung unter dem Durchschnitt liegt. Dies kann z.B. durch den Nachweis, dass der Mitarbeiter fehlerhaft ist und deshalb gewarnt oder verwarnt wurde, geschehen.

Wenn weder der Auftraggeber noch der Beschäftigte nachweisen können, dass eine unter- oder überdurchschnittlich gute Beurteilung berechtigt ist, so ist die Beurteilung weiterhin zufriedenstellend. Sind sich die Tarifvertragsparteien über die Aktivitäten des Arbeitnehmers während seiner Arbeitszeiten nicht einig, obliegt die Erklärungs- und Nachweispflicht dem Mitarbeiter in einem Arbeitsgericht.

Das Recht auf ein Zertifikat ist prinzipiell nicht befristet, kann aber verfallen. Der Verfall tritt ein, wenn der Mitarbeiter seinen Zertifikatsanspruch nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Auflösung des Anstellungsverhältnisses durchgesetzt hat und ein schutzwürdiges Treuhandvermögen des Unternehmers erlangt wurde. Diese Behauptung sollte daher so früh wie möglich - zumindest in den ersten paar Monate nach Austritt aus dem Beschäftigungsverhältnis - durchgesetzt werden.

Eventuelle Tarifverhandlungen oder vertraglich festgelegte Ausschlußfristen für die Durchsetzung dieses Anspruches sind ebenfalls zu berücksichtigen. Der Anspruch auf eine Bescheinigung verjährt nach 3 Jahren gemäß § 195 BGB.

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