Abmahnung Schadensersatz

Vorsicht Schäden

Entschädigungsanspruch im Falle einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung: Berechnungsgrundlage und möglicher Hinweis auf einen Rechtsmissbrauch. LG Düsseldorf Entschädigung bei ungerechtfertigter Abmahnung. Sie können daher im Rahmen einer Unterlassungserklärung oder Unterlassungserklärung Schadensersatz verlangen.

Internet-Recht - Warnung vor Schäden

Zuerst ein Tipp: Mail vom Anwalt holen und eine Verwarnung einholen? Warnungen sind häufig mit einer Schadensersatzforderung sowohl im Rahmen des Urheberrechts, des File Sharing als auch unter Schadenersatzansprüchen wegen einer Markenverletzung verknüpft. Beim Wettbewerbsverstoß hat der Mahner nicht nur ein Erfordernis auf Lieferung einer strafbaren Unterlassungserklärung und Ersetzung der Anwaltskosten. 9 UWG regelt auch einen Schadensersatzanspruch:

Jeder, der gegen  3 vorsätzlich oder fahrlässig verstöÃ?t, ist zum Schadenersatz fÃ?r die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verpflichtet. 2. Ein ganz übliche Netz ist es, im Zusammenhang mit kartellrechtlichen Warnungen in die beigefügte Unterlassungserklärung eine Formel einzufügen, wonach sich die Abmonte zu einer gewissen Entschädigung verpflichten. Verknüpft Dies liegt oft daran, dass mit der Bezahlung der Entschädigungssumme diese mit ihr verrechnet wird, wenn jedoch nicht bezahlt wird, werden umfassende Auskunftsansprüche behauptet.

Angefangen bei etwas geringeren Pauschalbeträgen von 50,00 EUR bis hin zu Ansprüchen von über 20.000,00 EUR haben wir die vielseitigsten unter den Ansätze von Abmahnungen in der Praxis erlebt, um noch mehr aus der Verwarnung herauszuholen. In Unterlassungserklärungen und in Gerichtsurteilen erscheint oft die Feststellung, dass die gewarnte sämtliche Schäden aus dem Wettbewerbsverstoß zu ersetz.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs beispielsweise in den Urteilen "Fire, Ice & Dynamite I" und "Falsche Herstellerpreisempfehlung" ist dieser Anspruch auf Feststellung die - nicht einmal große - Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens. Von der Freistellungserklärung geht die Mahnung also aufgrund der bloßen BGH-Rechtsprechung kaum aus. Was ist der Defekt?

Im Gegensatz zum Kennzeichenrecht ist die Höhe eines Schadensersatzanspruchs im Falle einer Verletzung des Wettbewerbsrechts schwierig zu berechnen. In der Rechtssprechung wurden unterschiedliche Muster für Schadenersatzansprüche entwickelt: begründen Dazu gehören die Rechtsverfolgungskosten, nicht aber die Zeit- und Arbeitsaufwand für die Schadenregulierung, da diese Teil des allgemeinen Lebensrisikos ist.

Problematisch ist, dass die Ermahnten in der Regel nicht nachweisen können, dass der Wettbewerbsverstoß ursächlich ursächlich der entgangene Gewinn ist. Kaum ein Mahnschreiben wird de facto reine Gewinnausfälle haben, nur weil seine Konkurrenten mit einer fehlerhaften Sperrfrist oder einem fehlender Vorname in der Anbieterkennung im Netz ihre Ware einsetzen.

Mit den " üblichen " Wettbewerbsverstößen im Zusammenhang mit dem Internethandel, d.h. Irrtümern in der Sperrbelehrung, Anbieteridentifikation oder AGB, entsteht beim Abmahnenden eigentlich kein Gewinnverlust. In der Rechtswissenschaft wurde die so genannte Dreifachberechnung des Schadens erarbeitet. Dem Geschädigten (Mahner) steht es frei, seinen Schadensersatz auf verschiedene Arten zu errechnen. Alternativ ist der Betonschaden einschließlich des entflohenen Gewinnes möglich.

Aber auch der Verletztergewinn, d.h. der Nutzen, den die gemahnte Partei durch wettbewerbswidriges Verhalten erlangt hat, ist nur dann erstattungsfähig, wenn die gemahnte Partei beweisen kann, dass die Wettbewerbsverletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Schädigung bei ihr und beim Verstoße gegen den Erlös geführt hat erstattungsfähig Reine sachlich lässt Dies beweist sich bei den üblichen Verstößen im Zusammenhang mit dem Internethandel kaum.

Zusammenfassend sind Schadenersatzansprüche aufgrund von Wettbewerbsverstößen im Netz also allein schon von legalem Gründen ziemlich unglaubwürdig. Unabhängig davon, dass es in der Tat Schadenersatzansprüche oft nicht gibt, hat die Warnung zur Ermittlung eines möglichen Schadenersatzanspruchs einen Informationsbedarf. Das Recht auf Auskunft steht vordergründig zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu. Reine tatsächlich - so unser Eindruck zu sein - ist das Recht auf Information ein bewährtes Mittel, um mehr als nur über die Geschäftsbetrieb des gemahnten zu entdecken.

Das Auskunftsrecht von überhaupt hängt davon ab, ob die entsprechende Information zur Erstellung und Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs von überhaupt angemessen und notwendig ist. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Abmahnung ihren Nachteil auch bei der Verbreitung der gewünschten genannten Inhalte nicht belegen kann - was bei Wettbewerbsverstößen häufig der Fall ist-.

Praktisch werden jedoch nach unserer Kenntnis sowohl Informationen als auch Schadensersatzansprüche gerne von den Richtern durchgewinkt. Auch sind im Umfang der Informationen ggf. Unterlagen, Fakturen oder Lieferscheine vorzulegen, soweit dies sinnvoll ist. Dabei ist es auch für diejenigen, die an für erinnert wurden, von Bedeutung, ein Interesse an der Geheimhaltung von Wettbewerbsgründen geltend zu machen.

Das kann sich daraus herleiten, dass der Dissuader die Angaben ggf. zum Schaden des gemahnten Teilnehmers ausnutzen kann. Bis auf die Unterlassungserklärung, die die Warnung beigefügt ist, wurde bereits eine Informationspflicht mit eingeschlossen, solche Erklärung ohne antwortliche Rücksprache sollte in keinem Falle unterschrieben werden, da entsprechendes Ansprüche sehr umfangreich, kosten- und zeitintensiv sein kann.

Von häufig werden im Zusammenhang mit kartellrechtlichen Warnungen, die den Internet-Handel, pauschal Schadenersatzansprüche, betroffen sind, behauptet. Sollte dies öfter vorkommen, so kann dies ein Grund dafür sein, dass für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Warnung gemäà § 8 Abs. 4 UWG. In der systematischen Behauptung von Schadensersatzansprüchen hält das Amt Hamm (Urteil vom 28.04.2009, Az.: 4 U 216/08) die Anerkennung des Rechtsmissbrauchs auch " substantiell und deutlich ": gegen die jeweilige für hat es folgende Behauptung aufgestellt: den tatsächlich aufgetretenen Schadensbeweis zu führen.

"Warnungen vom 28.10. 2008 (Anl. K 7), vom 29.07. 2008 in der Klage 4 U 23/09, weder im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit noch begründet, setzt voraus, dass seine Abmahnkosten pauschal realisiert werden können (vgl. Umsatzverlust, die wäre, begründet entstanden sind). Der Entscheid ist zudem auch einer der wenigen, die auf Internet-rechtliche Warnungen mit der Höhe eines Schadensfalles verwiesen haben.

Nach Angaben des Senats gibt es keine Basis für einen Pauschalverlust. Desweiteren verweist der Bundesrat darauf, dass eine Vorbedingung ein konkreter Umsatzverlust der Warnung wäre ist, was wohl kaum zu erwarten ist. Seitdem viele Warnungen im Zusammenhang mit dem beigefügten vorformulierte Unterlassungserklärungen Hinweise auf die Entschädigungs- und Informationspflichten beinhalten, sollte jeder, der eine Warnung erhielt, eine beigefügte Unterlassungserklärung in keinem Falle ohne antwortliche Rücksprache unterschreiben.

Außerdem sind die Ansprüche der Warner nicht so selbstverständlich, wie es auf den ersten Blick auffallen mag.

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