450 Euro Nebenjob Steuer

Teilzeitsteuer 450 Euro

Das ist kein Wunder: Bis zu einer Höhe von 450 Euro bleibt das Einkommen für den Arbeitnehmer steuerfrei. "Das Arbeitsverhältnis muss vertraglich geregelt sein. Muß der Minijob in der Steuererklärung aufgeführt werden? Sprung zu Was ist bei 450-Euro-Minijobs zu beachten?

Nebenerwerbs- und Einkommensteuer | Mitarbeiter

Das Gehalt aus einer Teilzeitbeschäftigung ist in der Regel zu versteuern. Wenn das Gehalt 450 Euro pro Kalendermonat nicht übersteigt, kann es mit einem Pauschalsatz versteuert werden. Liegt das reguläre Einkommen über 450 Euro pro Kalendermonat, kommt für die Teilzeitbeschäftigung die Abgabenklasse VI zur Anwendung. Das Gehalt aus einer Teilzeitbeschäftigung ist in der Regel zu versteuern. Wenn das Gehalt 450 Euro pro Kalendermonat nicht übersteigt, kann es mit einem Pauschalsatz versteuert werden.

Liegt das reguläre Einkommen über 450 Euro pro Kalendermonat, kommt für die Teilzeitbeschäftigung die Abgabenklasse VI zur Anwendung. Wenn das Gehalt aus einer oder mehreren Teilzeitbeschäftigungen 450 Euro pro Kalendermonat nicht übersteigt, kann es mit einem Pauschalsatz von zwei Prozentpunkten versteuert werden. Teilweise kann die Einkommensteuer auch pauschal mit 20 Prozentpunkten berechnet werden.

Bei Zahlung von Pauschalbeiträgen zur Pensionsversicherung für den Teilzeitbeschäftigten ( 40a Abs. 2 EStG) kann der Dienstgeber eine Einkommensteuer in einheitlicher Pauschalsteuer in der Höhe von zwei Prozentpunkten des Entgelts einbehalten. Der Pauschalsteuersatz von zwei Prozentpunkten umfasst die Lohn- und Solidaritätszuschläge sowie die kirchliche Steuer (unabhängig von der Religion des Arbeitnehmers) der Dienstgeber hat während der entsprechenden Lohnzahlungsperiode Pauschalbeiträge an die Pensionsversicherung zu zahlen (fünf Prozentpunkte für Arbeitsplätze in privaten Haushalten, 15 Prozentpunkte für sonstige Arbeitsplätze; Zusatzbeiträge zur Pensionsversicherung sind harmlos).

Der Pauschalsteuersatz von zwei Prozentpunkten wird zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen der Zentrale von Ministerium für Inneres erhoben. Auch der Lohn aus dem Mini-Job wird dann bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht mitberücksichtigt. Der Mitarbeiter kann daher für diesen Mini-Job keine einkommensbezogenen Ausgaben (z.B. Reisekosten) für steuerliche Zwecke einfordern. Wenn für geringfügige Beschäftigungen keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden, darf der Pauschalsteuersatz von zwei Prozentpunkten nicht mehr angewandt werden.

Der Lohn kann in diesen Faellen mit einem Pauschalsatz von 20 % besteuert werden (§ 40a Abs. 2a EStG). Das gilt besonders dann, wenn die Löhne der ordentlichen Sozialversicherung unterliegen. Beispielsweise, wenn die Arbeit mit einer weiteren geringfügigen Tätigkeit aufaddiert werden soll und somit der gesetzlichen Pensionsversicherung unterstellt ist und reguläre Beiträge entrichtet werden es werden keine ELStAM abgerufen, die 450 Euro pro Monat nicht überschreiten.

Neben der Einkommensteuer werden der solidarische Zuschlag und ggf. die Kirchliche Steuer einbehalten. Veranlagungsgrundlage ist die Abgeltungssteuer. Der Pauschalbetrag der Lohnabgabe von 20 % muss registriert und an das örtliche Steueramt abgeführt werden. Wie bei der Pauschalsteuer von zwei Prozentpunkten wird alles für den Mitarbeiter getan. Sie muss dem Fiskus nichts mehr melden, kann aber keine einkommensbezogenen Kosten für die Teilzeitbeschäftigung einfordern.

Maßgeblich für die Überprüfung der Beitragsbemessungsgrenze von 450 Euro ist der laufende Lohn. Dies ist die Vergütung, auf die der Mitarbeiter gesetzlich Anspruch hat. Eine gelegentliche und nicht vorhersehbare Überschreitung der Lohngrenze (z.B. unvorhergesehene Überstunden) ist für die Pauschale von zwei oder 20 Prozentpunkten unbedenklich. Die Zusatzeinnahmen können dann auch mit zwei oder 20 Prozentpunkten besteuert werden.

Bei einem regulären Lohn (Entgelt) von mehr als 450 Euro pro Monat ist der pauschale Einkommensteuersatz von zwei oder 20 Prozentpunkten nicht mehr möglich. Infolgedessen muss der Dienstgeber den Lohn nach den Merkmalen des Lohnsteuerabzugs (ELStAM-Verfahren) versteuern; bei Teilzeitbeschäftigung regelmässig nach der Steuerkategorie VI. Bei der Aufnahme in ELStAM muss der Mitarbeiter jedem seiner Mitarbeiter zum Zwecke des Anrufs von ELStAM sagen, ob es sich um das erste oder ein weiteres Arbeitsverhältnis handele.

Für das zweite und jedes weitere Beschäftigungsverhältnis muss die Steuerkategorie VI als Grundlage für die Abrechnung herangezogen werden. Steuerkategorie VI ist die steuerlich am stärksten belastete Klasse. Grundsätzlich werden ab dem ersten Euro Steuerzahlungen fällig. Beim ELStAM-Verfahren kann der Mitarbeiter bestimmen, ob oder in welchem Umfang der Dienstgeber einen vom Steueramt beantragte und festgesetzte individuelle Steuerfreibetrag einfordert.

Die Arbeitgeberin muss den vom Mitarbeiter angegebenen Beitrag im normalen Antrag von EStAM an die Steuerbehörde weiterleiten. Die Steuerbehörde teilt dem Auftraggeber nach Überprüfung des Überweisungsbetrages die tatsächliche Befreiung mit, die als EStAM bei der Abfrage zu berücksichtigen ist. Lediglich diese Befreiung ist für den Auftraggeber ausschlaggebend und ist für den Lohnabzug zu beantragen und als EStAM in der Lohn- und Gehaltstabelle des Mitarbeiters ausweisen.

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