Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung 1 5 Gebühr
Vorsicht 1 5 Gebührallgemeine zur Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung. Das liegt daran, dass die Geschäftsgebühr nur eine Rahmengebühr ist, die zwischen dem Faktor 0,3 und 2,5 liegen kann. Die Geschäftsgebühr für die mittlere Gebühr beträgt daher den Faktor 1,5.
Der BGH bekräftigt noch einmal: 1,5-fache Bearbeitungsgebühr und nicht prüfbar
Wie der BGH erneut bestätigt hat, liegt die Bemessung einer 1,5-fachen Geschäftsvergütung für aussergerichtliche Tätigkeiten (z.B. auch für Abmahnungen) innerhalb der Toleranz von 20% und darf vom Richter nicht in Zweifel gezogen werden. Bereits im Artikel "BGH: Warnungen werden teuerer - Abrechnung einer 1,5-fachen Geschäftsvergütung durch Anwalt nicht zu beanstanden" hatten wir über die Zuständigkeit des BGH berichte.
Im Falle von Rahmenentgelten im Sinn von 14 Abs. 1 S. 1 RVG, zu denen das Geschäftsentgelt im Sinn von Nr. 2300 VVV RVG gehört, hat der Anwalt eine Marge (sog. Toleranzgrenze) von 20% (nach BGH, Entscheidung vom 14. Jänner 2011 - IX SZR 110/10, NJW 2011, 1603).
BGH: 1,5 Business Fee auch für Durchschnittsartikel rückzahlbar
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BGH: Warnung vor einer Gebrauchsmuster- oder Musterverletzung begründet nicht per se die Festsetzung einer 1,5-fachen Geschäftsvergütung / Für die Beurteilung des Streitwertes - Dr. Damm und Partner GmbH
Die Verwarnung vor einer Gebrauchsmuster- oder Musterverletzung an sich begründet nach Auffassung des BGH nicht die Vermutung, dass es sich um eine umfassende oder schwere Rechtshandlung handelt. Gegen die Entscheidung der Siebten Bürgerlichen Kammer des Landgerichtes Augsburg vom 06.06.2012 wird die Berufung auf Rechnung des Klägers abgewiesen. Der Kläger kaufte von der Angeklagten, die eine Versandbuchhandlung führt, zusammen mit einem dort georderten Büchlein eine Einkaufstüte mit Kühlschrank.
Im Namen eines dritten Unternehmen, dem Rechte an einem Geschmacksmuster und einem Gemeinschaftsmuster in der Tüte eingeräumt wurden, wurde es anschließend verwarnt und zur Abgabe einer Erklärung über die Einstellung, zur Information, zur Ausstellung einer Abrechnung, zur Vernichtung der in seinem Eigentum stehenden Verletzungsgegenstände, zur Anerkennung seiner Schadenersatzpflicht und zur Erstattung der mit der Verwarnung verbundenen Aufwendungen ersucht.
Sie wurden im Mahnschreiben auf Basis einer 1,3-fachen Geschäftsvergütung auf Basis eines Objektwertes von 100.000,00 EUR (2. 115,26 EUR) errechnet. Der Angeklagte trug die Mahnkosten, wovon der Angeklagte mit dem Schutzrechtsinhaber eine Vergütung in der Höhe von EUR 500,00 vereinbart hat. Der Kläger seinerseits hat den Anspruch auf die Abmahnung in erster und zweiter Instanz (im Weiteren nur: Anwalt), der das 1,5-fache der Geschäftsvergütung verlangte, auch nach einem Objektwert von EUR 100.000,00 berechnen lassen.
Der Kläger verlangte in seiner Klageschrift vom Antragsgegner die Rückerstattung dieser 1,5-fachen Geschäftsvergütung, letztmals berechnet auf der Grundlage eines Objektwertes von EUR 95.000,00. Demgegenüber hat das LG eine Gebühr in Höhe des 1,3-fachen Betrages von EUR 50.000,00 festgesetzt, das LG hingegen nur die Anerkennung eines Objektwertes von EUR 10.000,00 für sachgerecht befunden, die Angeklagte zur Bezahlung von rund EUR 776,00 angewiesen und die Klage ansonsten abgetan.
Der Kläger setzt in seiner vom Oberlandesgericht anerkannten und vom Beklagten beantragten Berufung seinen Antrag auf Erstattung in vollem Umfang fort. I: Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidungen im Kern begründet: Dem Kläger steht demnach ein Schadenersatzanspruch nach § 280 BGB zu. Bemessungsgrundlage für die Forderungshöhe sind die nach dem Gesetz über die Rechtsanwaltsvergütung angefallenen tatsächlichen Aufwendungen, während sich der Bemessungswert nach dem vom Inhaber des Schutzrechts verlangten Unterlassungsanspruch richtet.
Die Abmahnung ist nach ihrem präfabrizierten Wortlaut auf ganz andere Empfängergruppen und Zuwiderhandlungen in ganz anderen Dimensionen ausgerichtet als im Rechtsstreit, in dem die Beschwerdeführerin eine einzelne Tüte bei der Firma A. B. A. zum Kauf anbot und auch unbeabsichtigt auftrat. Die dem Warnhinweis zugrundeliegende Objektgröße von 100.000 wurde daher umgerechnet und war der Tragweite der Sache nicht angemessen.
Nur das 1,3-fache des Honorars nach RVG Nr. 2300 hatte das Landgericht korrekt berechnet; die Arbeit der vom Kläger eingesetzten Anwälte war weder besonders aufwändig noch aufwendig. Die Berufung gegen diese Bewertung ist erfolglos. Nach den Beschwerdegründen im Beschwerdeurteil ist der Prüfungsgegenstand offensichtlich nur die Klage.
Sie können nach der ständigen ständigen ständigen Kontrolle durch den Bundesgerichtshof zugelassen werden (BGH, Entscheidung vom 28. August 2011 II 221/09, ZIP 2011, 2491; Entscheidung vom 13. August 2011 II 14/10, ZIP 2011, 1587 für die Aufnahme der auf die Festlegung einer Bearbeitungsgebühr beschränkten Berufung).
Die Beschwerde klagt erfolglos, dass das Oberlandesgericht den vom Landgericht zugesprochenen Geldbetrag nicht kürzen durfte, weil die Angeklagten in ihrer anschließenden Beschwerde einen Anschlag auf die erste Instanz des Gegenstandes nicht zugelassen haben. Dementsprechend sind die juristischen Gesichtspunkte, die der Beschwerdeführer für unrichtig hält, sowie die sachlichen oder juristischen Begründungen darzulegen, aus denen er die Mangelhaftigkeit der juristischen Würdigung und die Wesentlichkeit der angefochtenen Verfügung herleiten will (BGH, Urteil vom 21. 5. 2003 VIII Nr. Bd. 133/02, NJW-RR 2003, 1580; Urteil vom 24. 5. 2012 Nr. 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10).
Diese Voraussetzungen werden durch die anschließende Berufung der Angeklagten erfüllt, da sie angibt, dass und aus welchen Erwägungen sie den vom Landgericht festgesetzten Objektwert von EUR 50.000,00 für zu übersetzen erachtet. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Kläger ihre Honorare nicht auf einen Objektwert von EUR 95.000,00, sondern nur von EUR 10.000,00 gestützt haben sollten, ist juristisch unbedenklich.
Soweit der Zahlungspflichtige wie hier die Rechtsberatungskosten zu tragen hat, die dem Zahlungsempfänger im Rahmen des Schadensereignisses zustehen, ist die Summe der Vergütungen, die der Anwalt von seinem Mandanten nach den entsprechenden Vorschriften des Anwaltsgebührengesetzes einfordern kann, zu ersetzen.
In einem solchen Falle ist der Wert der Sache nach dem billigen Ermessen nach § 23 Abs. 3 S. 3 RVG zu ermitteln. Diese Nachteile sind zum einen die den Schutzrechtsinhabern für die Abmahnung zu ersetzenden Auslagen. Bei einem Rechtsstreit ist das Verlustrisiko, dem Kläger das 1,3-fache der Betriebsgebühr für einen Objektwert von EUR 100.000,00 (EUR 2.094,64) zu ersetzen, zu berücksichtigen.
Stattdessen ist es wichtig, dass auch die Prozessparteien des Klägers die Angemessenheit des Gegenstands und des Honorars untersuchten. Die ökonomische Bedeutsamkeit der gegen den Gläubiger geltend gemachten Forderungen entspricht dem ökonomischen Nutzen des Schuldners (vgl. BGH, Entscheidung vom 24. Jänner 2013 I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 Berufung des Unterlassungsschuldners).
Der Berufungsgerichtshof hat daher zu Recht die Beurteilung des Werts des Gegenstands durch die Klägervertreter als ungerecht angesehen, während die juristische Überprüfung seiner Wertermittlung auf einen Wert von EUR 10000, die als Ermessensausübung nur prüfungsrechtlich zu prüfen ist, ob das Wahlrecht überhaupt und innerhalb der dafür festgesetzten Fristen und unter Beachtung aller für seine Wahrnehmung maßgeblichen Sachverhalte wahrgenommen wurde (Bundesgerichtshof, BGH, S. 1).
I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 22 Reseller Agreement; Entscheidung vom 29. 7. 2009 I ZR 169/07, GRUR 2010, 239 Rn. 51 BTK; Entscheidung vom 12. 7. 2012 I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 56 Solar Initiative), hat keinen wesentlichen Rechtsirrtum zuungunsten des Klägers aufgedeckt. Ausschlaggebend war für das Oberlandesgericht, dass es sich nach den von der Beschwerde nicht angefochtenen Erkenntnissen um einen Einzelfall handelte, bei dem die klagende Partei einen einzigen Beutel zum Kauf anbot, der von der Angeklagten erworben worden war und ein gewerbliches Schutzrecht verletzte.
Zu Recht ging sie davon aus, dass dieses einzelne Verletzungsverfahren nicht nur von sehr geringerer ökonomischer Relevanz für die Nutzung der ausschließlichen Rechte des Inhabers des Schutzrechts war, sondern dass es auch keine Hinweise für die Vermutung gab, dass diesen Rechten in Zukunft eine erhebliche weitere Verschlechterung seitens der Anmelderin drohen würde. Das Oberlandesgericht hat schliesslich keine Erkenntnisse ohne Einwände aus der Beschwerde gezogen, die aus anderen Erwägungen, vor allem nach der früheren Tätigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Wirtschaftslage, auf die Möglichkeit einer erheblichen künftigen Gefährdung der Rechte des Inhabers des Schutzrechts hindeuten.
Entgegen den Beschwerden der Berufung hat das Oberlandesgericht nicht außer Acht gelassen, dass der Anspruch auf Unterlassung in die Richtung der künftigen Entwicklung geht und die Darstellung der klagenden Partei, dass es bei einem misslungenen Gebot über eine Internet-Auktionsplattform nicht ungewöhnlich ist, dass das angebotene Produkt wieder eingestellt wird, nicht ignoriert.
Die Berufungsinstanz hat der Tatsache Rechnung getragen, dass das Gebot über die Internet-Auktionsplattform eBay abgegeben wurde, die dem Benutzer die bloße Gelegenheit gibt, einen Gegenstand noch einmal zu ersteigern. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das Gericht die vom Rechtsinhaber in der Abmahnung erhobenen Auskunfts-, Abrechnungs- und Vernichtungsansprüche für die Wertermittlung nicht bestritten.
Der Wortlaut des Berufungsurteils, dass diese Behauptungen "die klagende Partei in erster Instanz nicht einmal berühren", ist irreführend, da die Angeklagte bereits auf der Grundlage des alleinigen Verletzungsfalles, der die Ursache der Abmahnung darstellt, zur Rechenschaft und zum Schadenersatz sowie zur Erteilung von Auskünften und zur Zerstörung des das Schutzrecht verletzenden Produkts gezwungen war, wenn es sich noch in ihrem Eigentum befände.
Der Berufungsgerichtshof wollte jedoch nur feststellen, dass angesichts der Einzigartigkeit und Unwesentlichkeit des Verletzungsverfahrens nicht nur der einstweilige Rechtsschutz, sondern auch und vor allem die weiteren erhobenen Forderungen von geringerer ökonomischer Relevanz sind. Sofern das Oberlandesgericht die Schadenersatzverpflichtung des Klägers in diesem Sinne als "wirtschaftlich gering" bezeichnete, bedeutet dies unter Beachtung des Umstandes auch nicht, dass der Beklagte eine fehlerhafte Wertermittlung zur Anrechnung der ursprünglich vom Kläger geforderten Abmahnungskosten von mehr als EUR 2.000,00 (über II 3 b aa) verlangt hat.
Bei dieser Beurteilung hatte das Oberlandesgericht offenbar weniger den absoluten Betrag des Schadenersatzes, der dem Kläger in Rechnung gestellt werden könnte, als den Wert des aus diesem Betrag zu beurteilenden Gegenstands für die Tätigkeiten seines Bevollmächtigten, der für das Verfahren wichtig war und mit einer Gesamtsumme von EUR 10.000,00 auch unter Berücksichtung dieser EUR 2.094,64 noch ausreicht.
Das Oberlandesgericht hat in juristisch einwandfreier Form festgestellt, dass die Gebühr nicht das 1,5-fache, sondern nur das 1,3-fache des Satzes betragen darf. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass eine Steigerung der Unternehmensgebühr über das 1,3-fache des Regelsatzes nur dann verlangt werden kann, wenn die anwaltliche Arbeit umfassend oder schwer und damit überdurchschnittlich war, während die Schwelle von 1,3 die Standardgebühr für Durchschnittsfälle ist (BGH, Entscheidung vom 31. Dezember 2006).
October 2006 VI. Rn. 261/05, NJW-RR 2007, 420 Rn. 8; Entscheidung vom 13. Jänner 2011 Rn. 110/10, NJW 2011, 1603 Rn. 16; Entscheidung vom 11. Jänner 2012 VIII. 323/11, NJW 2012, 2813 Rn. 8). Nicht von vorneherein wurde die Nachfrage nach einem 1,5-fachen Honorar gemäß den Toleranzregelungen zurückgezogen.
Das vom Anwalt im einzelnen Fall innerhalb einer Toleranz von 20 Prozent festgesetzte Honorar ist danach nicht unangemessen im Sinn von 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Die Toleranzbestimmung gilt jedoch nicht in dem Sinn, dass für einen weder umfangreichen noch schwierigen, d.h. nur durchschnittlichen Fall eine über 1,3-fache Entlohnung gefordert werden kann, ohne dass die rechtlichen Anforderungen hierfür nach RVG VVV Nr. 2300 erfüllt sind (BGH, NJW 2012, 2813 Rn. 8 ff.).
Gegenteilige Zuständigkeiten des Zivilsenats (BGH, NJW 2012, 2813 Rn. 12) bestehen nicht. Gleiches trifft auf den VI. Zivilsenat zu (Urteil vom 5. 2. 2013 VI ZR 195/12, NJW-RR 2013, 1020 Rn. 8). Gleiches trifft zu, wenn, wie in diesem Fall, weder die Schutzwürdigkeit nach dem Stand der Wissenschaft oder nach bekannten Mustern zu prüfen ist noch komplizierte oder komplizierte Tests im Rahmen der behaupteten Rechtsverletzung notwendig sind (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 2011 - X ZR 143/10, BGHZ 190, 89 Rn. 22 Rettungsdienste II).
Bei der Überprüfung der ebenfalls dem Richter zustehenden und vom Oberlandesgericht nur bedingt prüfbaren Entscheidung (II 3 b bb oben) wird kein Rechtsirrtum zum Schaden des Klägers aufgedeckt. Der Berufungsgerichtshof entschied, dass es ungerecht sei, den 1,5-fachen Satz der Gebühr festzusetzen, nachdem sich der Fall als eine Frage von nur mittlerem Ausmaß und Schwierigkeiten erwies.
Der Beschwerdeführer vertritt in der Anhörung vor dem Bundesrat die Auffassung, dass 14 Abs. 1 S. 4 RVG auf den Rechtsstreit anwendbar sei und dass der Beschwerdegegner als Dritter im Sinne der Bestimmung die Beweis- und Nachweislast trägt.
Bei Streitigkeiten gilt jedoch die allgemeine Regelung der Beweislast und der Beweislast, wonach der Kläger erklären muss, dass der behauptete Anspruch nach den Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwälte vollberechtigt ist. Diese Auffassung der Normen entspricht auch dem Ermessen der Kommission. Zivilsenat vom 12. Juni 2012 (BGH, NJW 2012, 2813).