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Personalisierte Karten Verkaufen
Verkaufen Sie personalisierte KartenPersonifizierte Eintrittskarten | | | | Rechtsanwältin Dr. Renner, Rechtsanwältin Frisch, Berlin
Das sind personalisierte Karten? Die Organisatoren können ihre Karten auf verschiedene Weise gestalten: Wenn er sie als sogenannte "Eigentümer-Mieter" auf den Verkehr setzt, übernimmt er die Verpflichtung, seine Dienste demjenigen zur Verfügung zu stellen, der ihm das Billett aushändigt. Dies ist bei einem persönlichen Flugticket nicht der Fall: Hier übernimmt der Organisator die Verpflichtung, seine Leistungen nur für die im Flugticket angegebene Personen zu erbringen. 2.
Manche Organisatoren gehen einen mittleren Weg: Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen vor, dass der Besucher in einem dafür vorgesehener Felder der Eintrittskarten handgeschrieben eingetragen werden muss. Weshalb überhaupt personalisierte Eintrittskarten? Die Vorteile von individualisierten Eintrittskarten liegen für den Organisator auf der Hand: Er kann so den Schwarzmarkt für Eintrittskarten wirkungsvoll verhindern. Auf der anderen Seite werden gerade Sportereignisse sicher, wenn der Organisator konkurrierende Fan-Gruppen in Teilbereiche aufteilt.
Sind Personalisierungen von Eintrittskarten überhaupt erlaubt? Dies bestätigt der BGH im Grundsatz (Urteil vom 11. September 2008 - I ZR 74/06) und begründet dies mit den beiden Argumenten "Sicherheit" und "Kontrolle der Kartenpreise". Kann man also keine personalisierten Eintrittskarten mehr verkaufen? Der ( "private") Käufer darf durch die Individualisierung sein Los nicht mehr "loswerden" können.
Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 5.3.2010 - 406 O 159/09) darf der Organisator den Wiederverkauf nicht insoweit einschränken, als die Karten nur in einem vom Organisator genehmigten Internetportal vertrieben werden dürfen, also "von Fans zu Fans". Jedoch hat der Organisator die Mýglichkeit, wenn er personalisierte Eintrittskarten verýuýert, diese mit einem Rýcktrittsrecht auszustatten, das der Kýufer bis zum Abend vor der Messe ausýben kann.
Wer kann gegen die Organisatoren vorgegangen werden? Zum einen können Organisatoren selbstverständlich gegen kommerzielle Anbieter vorgegangen werden, die gegen einen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Ausschluß des kommerziellen Weiterverkaufes verstossen. Darüber hinaus können Organisatoren Ansprüche auf wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Anbieter von Online-Ticketportalen erheben, die trotz Wissen um die wettbewerbsbeschränkenden Kaufangebote der Wiederverkäufer von der Sperrung dieser Anbieter absehen und Kontrollmaßnahmen einleiten (LG Hamburg, Urteile vom 09.03.2011, Az.: 315 O 489/10).