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Kündigung durch den Mieter
Beendigung durch den Mieternicht zu seinen Lasten verkürzen. nicht ernennen. auflösen.
Eine Kündigung zu anderen Zeitpunkten, z.B. zum Monatsende, ist nicht möglich. Der Mieter muss zudem seine Kündigungsbereitschaft nicht nachweisen. Gegenüber dem Leasinggeber ist der Leasingnehmer nicht rechenschaftspflichtig. In der Regel kann der Mieter der Kündigung des Eigentümers zustimmen. Demgegenüber ist dies jedoch auch dann nicht möglich, wenn die Kündigung eine schwerwiegende Belastung für den Mieter bedeutet. mit dem Altmieter. aufgehoben oder der Auswirkung des 545 BGB entgegengehalten werden kann. möchte gemäß 545 BGB fortfahren, wenn die für ihn vorgesehene Ersatzimmobilie noch nicht zur Verfügung steht und er daher für eine kürzere Übergangszeit in der vorherigen Mietwohnung bleiben möchte. verlang.
Kündigung durch den Mieter
Im Folgenden werden die folgenden Punkte zu den Kündigungsoptionen des Mietinteressenten behandelt: Eine unbefristete Miete kann der Mieter unter Beachtung der Kündigungsfrist des 573 c BGB auflösen. Das Sozialmietrecht, nach dem der Mieter nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen kündbar ist, gilt nur auf Kosten des Eigentümers und zu dessen Vorteil, nicht aber zu dessen Nachteil.
Für eine ordnungsgemäße, d.h. die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen einhaltende Kündigung braucht der Leasingnehmer daher keinen Grund zur Kündigung. Hiervon ausgenommen ist nur, wenn der Mieter auf sein Rücktrittsrecht im Vertrag bewusst verzichtet hat. Ein solcher Verzicht auf Kündigung wird vom BGH in den Allgemeinen Bedingungen als erlaubt angesehen (BGH, Entscheidung vom 30.06.2004, VIII ZR 379/03).
Der Kündigungsausschluß kann jedoch im einzelnen wegen unzumutbarer Diskriminierung des Leasingnehmers gemäß 307 Abs. 1 S. 1 BGB gegenstandslos sein. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies der Fall, wenn die Kündigung für mehr als 4 Jahre ausgeschlossen ist (BGH, Entscheidung vom 6. April 2005, VIII ZR 27/04) und wenn der Mieter einseitig auf die Kündigung verzichtet, wenn der Mietverzicht nicht durch einen anderen Mietervorteil ausgeglichen wird, z.B. im Wege eines Staffelmietvertrags (BGH, Entscheidung vom 19. November 2008, VIII ZR 30/08).
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15. Juli 2009 (VIII ZR 307/08) einen auf zwei Jahre befristeten Kündigungsschutz eines Studierenden für ungültig erklärt. 2. Dabei wog sie das Interesse des Eigentümers am Portfolio gegen das Änderungsinteresse des Pächters ab und entschied sich für den Mieter. Die Ursache hierfür kann das Rechtsmodell sein, das eine Kündigung prinzipiell zulässt.
Das BGB regelt die außerordentliche Kündigung aus wichtigen Gründen nach den unterschiedlichen Tatbeständen der §§ 543 BGB und 569 BGB. Den Mietvertrag kann jede Partei aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung einer Frist auflösen. Eine wichtige Ursache besteht, wenn unter Beachtung aller Gegebenheiten des Einzelfalles, vor allem des Verschuldens der Vertragspartner, und unter Beachtung der Belange beider Parteien die Fortführung des Vermietverhältnisses bis zum Fristablauf oder bis zur anderweitigen Kündigung des Vermietverhältnisses für die kündigende Partei nicht zu erwarten ist.
Wenn der Leasingnehmer nicht oder nicht fristgerecht von der vertragsgemäßen Nutzung der gemieteten Sache entbunden wird,2. der Leasingnehmer die Rechte des Leasinggebers dadurch wesentlich beeinträchtigt, dass er die gemietete Sache durch Versäumnis der Sorgfaltspflicht oder durch Überlassung an einen unbefugten Dritten wesentlich in Mitleidenschaft zieht3.
die Mieterin ) mit der Zahlung des Mietzinses oder eines nicht unwesentlichen Anteils des Mietzinses an zwei aufeinanderfolgenden Terminen im Rückstand ist oderb) mit der Zahlung des Mietzinses für einen Betrag, der den Mietzins für zwei Monaten in einem mehr als zwei Terminen umfassenden Zeitfenster erreicht, im Rückstand ist.
Bei Satz 1 Nr. 3 ist die Kündigung bei vorheriger Befriedigung des Vermieters nicht möglich. Er erlischt, wenn der Mieter sich durch Verrechnung von seiner Forderung lösen konnte und die Verrechnung sofort nach Beendigung anerkennt. Ist der wesentliche Grunde die Pflichtverletzung aus dem Mietverhältnis, so ist die Kündigung erst nach fruchtlosem Verstreichen einer gesetzten Nachfrist oder nach fruchtloser Androhung möglich.
Die fristgerechte Kündigung ist aus besonderem Interesse berechtigt oder der Mieter kommt mit der Zahlung des Mietzinses im Sinn von Abs. 2 Nr. 3 in Rückstand. Auf die Kündigungsrechte des Mieters gemäß Abs. 2 Nr. 1 finden die 536b und 536d entsprechende Anwendung.
Besteht Streit darüber, ob der Leasinggeber die Nutzung des Mietobjektes fristgerecht eingeräumt oder die Situation vor Fristablauf behoben hat, obliegt die Nachweispflicht dem Leasinggeber. 543 Abs. 1 besteht auch für den Mieter ein wesentlicher Anlass, wenn die angemietete Wohnfläche so gestaltet ist, dass ihre Nutzung mit einer beträchtlichen Gesundheitsgefährdung einhergeht.
Gleiches gelte, wenn der Mieter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von der gefährlichen Eigenschaft wusste oder auf die ihm aufgrund dieser Eigenschaft zustehenden Rechte verzichtete. 543 Abs. 1 besteht auch dann, wenn eine Partei die Ruhe der Wohnung dauerhaft beeinträchtigt, so dass die kündigende Partei unter Beachtung aller im Einzelfall vorliegenden Gegebenheiten, vor allem des Verschuldens der Parteien und unter Beachtung der gegenseitigen Belange, die Fortführung des Mietvertrages bis zum Fristablauf oder bis zur anderweitigen Kündigung des Mietvertrages nicht zu erwarten ist.
Zu einem wichtigen Grunde im Sinn von 543 (1) kommt es auch, wenn der Mieter mit einer Kaution gemäß 551 in doppelter Höhe der monatlichen Miete im Rückstand ist. Eine Nachfrist oder Verwarnung nach 543 Abs. 3 S. 1 ist nicht erforderlich.
Abs. 3 Nr. 2 S. 1 und 543 Abs. 2 S. 2 gelten sinngemäß. Der ausstehende Mietzins gilt neben 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3:1 im Fall des 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a nur dann als nicht unwesentlich, wenn er die Monatsmiete überschreitet.
Die Kündigung erlischt auch dann, wenn der Mieter mit der geschuldeten Mietgebühr und der nach § 546a Abs. 1 geschuldeten Vergütung zufrieden ist oder wenn sich eine öffentlich-rechtliche Körperschaft dazu verpflichten sollte, den Mieter innerhalb von zwei Monate nach Erlöschen der Lustlosigkeit des Räumungsanspruches in Bezug auf die geschuldete Mietgebühr und die geschuldete Vergütung zu befriedigen.
Ist der Leasingnehmer gemäß 558 bis 560 zur Entrichtung einer Mietzinserhöhung gesetzlich zu verurteilen, kann der Leasinggeber den Leasingvertrag nicht vorzeitig, d.h. vor dem Ende von zwei Monate nach der rechtskräftigen Kündigung, beenden, es sei denn, die Bedingungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung sind aufgrund der bisher fälligen Mietzinserhöhung bereits eingetreten.
In der Kündigung ist der wesentliche Kündigungsgrund aufzuführen. Eine von den Ziffern 1 bis 3 dieser Bestimmung oder von 543 zum Schaden des Leasingnehmers abweichende Regelung ist ungültig. Im Übrigen ist eine solche Regelung, nach der der Leasinggeber aus anderen als den gesetzlich zulässigen GrÃ?nden ohne Einhaltung einer KÃ?ndigungsfrist kÃ?ndigen kann, gegenstandslos.
Zwei Hauptgründe für die Kündigung durch den Mieter sind: Aufgrund der Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung zu jedem Zeitpunkt kommt den Sonderkündigungsrechten nur dann eine Bedeutung zu, wenn der Mieter einen zeitlich begrenzten Vertrag geschlossen hat oder auf sein gewöhnliches Recht zur Kündigung auf unbestimmte Zeit verzichten musste. Beendigung wegen verweigerter Untermietgenehmigung gemäß § 540 I 2 BGB:
Der Leasingnehmer ist nicht befugt, die Nutzung des Mietobjektes ohne Zustimmung des Leasinggebers Dritten zu übertragen, zu untervermieten. Lehnt der Mieter die Genehmigung ab, kann der Mieter den Mietvertrag ausserordentlich mit der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist auflösen, es sei denn, es liegt ein wesentlicher Anlass in der Hand des Dritten.
Stellt der Mieter die Nutzung einem Dritten zur Verfügung, haftet er für ein dem Dritten während der Nutzung zuzurechnendes Verschulden, auch wenn der Leasinggeber die Nutzung genehmigt hat. Kündigungsfrist nach 30 Jahren gemäß § 544 BGB: Bei einem Mietvertragsabschluss über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren kann jeder Vertragspartner den Vertrag ausserordentlich mit der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist nach dem Ende von 30 Jahren nach Übergabe des Mietobjekts auflösen.
Eine Kündigung ist nicht zulässig, wenn der Mietvertrag auf die Dauer des Mietverhältnisses des Vermieters bzw. Pächters abgeschlossen wurde. Beendigung wegen Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 555e BGB: Hat der Leasingnehmer die Modernisierungsanzeige erhalten, kann er den Mietvertrag ausserordentlich zum Ende des Folgemonats auflösen. Eine Kündigung muss bis zum Ende des auf den Erhalt der Modernisierungsanzeige folgenden Monates vorgenommen werden.
555c Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. In diesem Fall ist jede Einigung zum Schaden des Leasingnehmers gegenstandslos. Beendigung wegen Mietzinserhöhung gemäß § 561 BGB: Setzt die Vermieterin eine Mietzinserhöhung gemäß 558 oder 559 durch, kann der Mieter den Mietvertrag auf Ende des zweiten Monates nach dem Ende des zweiten Monates nach Eingang der Vermietererklärung ausserordentlich auflösen.
Wenn der Mieter storniert, findet die Mietzinserhöhung nicht statt. Im Übrigen ist jede Einigung zum Schaden des Leasingnehmers gegenstandslos. Beendigung im Todesfall des Pächters gemäß § 580 BGB: Im Todesfall des Vermieters sind sowohl der Erben als auch der Verpächter zur Kündigung des Mietverhältnisses innerhalb eines Monates nach Bekanntwerden des Todes des Vermieters mit außerordentlicher Kündigungsfrist befugt.
Auf die Kündigungsform findet § 568 Abs. 1 BGB Anwendung: Der Mietvertrag muss schriftlich gekündigt werden. und die Widerspruchsfrist gemäß 574 bis 574 b zu unterrichten. Auf die Kündigungsfrist findet § 573c BGB Anwendung:
Die Kündigung ist längstens am dritten Arbeitstag eines Kalendermonates zum Ende des Folgemonats möglich. Für den Mieter verlängern sich die Kündigungsfristen um drei weitere sechs bis acht Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Wohnfläche. Ein kürzerer Kündigungszeitraum kann für nur zur zeitweiligen Nutzung gemietete Wohnungen gewährt werden.
In Wohngebäuden nach 549 Abs. 2 Nr. 2 ist eine Kündigung längstens zum fünfzehnten eines auf das Ende dieses Monates folgenden Kalendermonats möglich. Abweichend von Abs. 1 oder 3 ist eine vom Mieter getroffene Regelung gegenstandslos. Der Mieter hat einen Zeitraum von 3 Monate, ungeachtet der vorherigen Mietdauer.
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