Impressum Email Pflicht

Eindruck E-Mail erforderlich

Das Impressum für den elektronischen Verkehr mit E-Mails. Als Kontaktmöglichkeit muss zusätzlich die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person angegeben werden. Einige Gesetze befassen sich in Österreich mit der sogenannten "Impressumspflicht" für E-Mails. Die Impressumspflicht wird verletzt, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Der Impressumspflicht für Makler liegt das Telemediengesetz (TMG) zugrunde.

Anschrift im Impressum obligatorisch

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 TMG sind Firmen dazu angehalten, im Impressum ihrer Internet-Seiten eine "Adresse für elektronische Post" zu nennen. Es handelt sich dabei deutlich um eine E-Mail-Adresse, die vom Fünften Bürgerlichen Senat des Oberlandesgerichts Berlin in einem kürzlich ergangenen Beschluss (vom 7.5.2013, Az.: 32/12 ) bekräftigt wurde. Dementsprechend reicht es nicht aus, eine Faxnummer oder ein Online-Kontaktformular zur Verfügung zu stellen, um diese Anforderung zu befriedigen.

Auch die Bereitstellung einer Rufnummer befreit den Auftragnehmer nicht von der Verpflichtung, im Impressum auch eine E-Mail-Anschrift anzugeben. Die Airline hatte unter "Kontakt" ihre Postanschrift, eine Fax-Nummer, ein Online-Kontaktformular und mehrere Rufnummern eingegeben, aber eine E-Mail-Anschrift war nicht verfügbar. Das angeklagte Untenehmen machte geltend, dass die oben angeführten Informationen es auch den Nutzern der Website ermöglichen würden, sich rasch, unmittelbar und wirksam an das Untenehmen zu wenden.

Die fehlende E-Mail-Adresse begründet das Untenehmen damit, dass diese weitere Möglichkeit der Kommunikation zu einer nahezu unüberschaubaren Anzahl von E-Mail-Nachrichten für über 70 Mio. Passagiere pro Jahr und 99,8 % der Online-Buchungen führt. Andere Fluglinien in Europa würden auch keine E-Mail-Adresse angeben, und das Online-Kontaktformular ist mit einem E-Mail-Kontaktformular zu vergleichen.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ist die Anschrift der E-Mail deutlich vorgeschrieben, und zwar die E-Mail-Adresse. Die Faxnummer oder Telefonnummer ist keine E-Mail-Adresse oder E-Mail-Anschrift. Die Jury lehnte dies auch für das Online-Kontaktformular ab: Dabei muss sich der Konsument in eine vorgegebene Form zwingen und seine Anfrage einer Kategorie zuweisen, außerdem ist die Anzahl der möglichen Zeichen beschränkt.

Das Online-Formular widerspricht also nicht nur dem Gesetzestext, sondern ist auch für viele Konsumenten eine unangenehme Abwechslung.

Impressum: E-Mail-Adresse oder im Impressum?

Diese Impressumspflicht, auch Provideridentifikation oder Providerkennzeichnung, zwingt nahezu alle Firmen, Selbständige und Selbständige, ein Impressum auf ihren Websites zu hinterlegen. Ein immer wiederkehrendes Anliegen der Justiz ist die exakte Form der Offenlegungspflicht. Vor kurzem musste das Berliner Oberlandesgericht feststellen, ob ein Formular statt einer E-Mail-Adresse den Anforderungen genügt. Umstritten war unter anderem, ob die Nennung einer E-Mail-Adresse im Impressum obligatorisch ist, da diese bei einem Provider ausblieb.

Obwohl die Anschrift, Telefon- und Faxnummern in seinem Impressum genannt wurden, war die E-Mail-Adresse nicht dabei. Die andere Anbieterin war der Meinung, dass dies nicht den Anforderungen eines Abdrucks nach dem TMG entsprach. Darin ist u.a. festgelegt, dass Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen, die eine rasche und direkte Übermittlung auf elektronischem Wege erlauben.

Die Anbieterin, die keine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt hatte, war der Ansicht, dass durch die Eingabe der Faxnummer und der Rufnummer den Nutzern der Webseite eine vergleichbare Möglichkeit der Ansprache gegeben wurde. Ebenso zügig und direkt sei eine Ansprache möglich und daher keine separate E-Mail-Adresse erforderlich.

Zusätzlich wäre auch ein Formular enthalten gewesen, mit dem auch ein direkter Kontakt hergestellt werden konnte. Außerdem war er der Meinung, dass eine Überschwemmung von E-Mails und Spam aufgrund der großen Zahl von Website-Nutzern zu befürchten sei, wenn die E-Mail-Adresse unmittelbar in das Impressum eingetragen würde. Diesem Argument (Urteil vom 7. Mai 2013 5 U 32/12) folgt das Oberlandesgericht Berlin nicht und betont, dass vor allem ein Formular und eine E-Mail-Adresse nicht miteinander verglichen werden können und somit keine vergleichbare Möglichkeit der Kontaktnahme sind.

Damit ist das Berufungsgericht den Argumenten des Gerichtes erster Instanz gefolgt. Dies habe auch schon die Verpflichtung zur Bereitstellung der E-Mail-Adresse aus dem klaren Text des 5 I Nr. 2 TMG untermauert. Schlussfolgerung: Die Betreiber der Website müssen in allen ihren Formen die Impressumspflicht einhalten, um wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen und Warnungen zu vermeiden. Vor allem dürfen die vorgeschriebenen Angaben nicht falsch sein oder ausgelassen werden.

Mehr zum Thema