Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Bestandteile einer Abmahnung
Elemente einer WarnungDer Warnhinweis - Reihe Teil 2: Warnfunktionen.
Zur Erfüllung der für eine Abmahnung unbedingt notwendigen Abmahnung muss der Unternehmer in der Abmahnung klar zum Ausdruck bringen, dass er bei weiteren Vertragsverletzungen den Gehalt (drohende Beendigung der Änderung) oder das Bestehen des Anstellungsverhältnisses (drohende Beendigung) für bedroht hält. Es ist nicht notwendig, dass der Auftraggeber die konkreten Massnahmen festlegt.
Praktischer Tipp für Arbeitgeber: Es genügt, wenn Sie mit "arbeitsrechtlichen Folgen bis zur Kündigung" oder "kündigungsrechtlichen Folgen" drohen. Ebenso die gebräuchliche Formulierung: "Im Falle einer Wiederholung müssen Sie damit rechnen, entlassen zu werden". Die Warnungsfunktion kann auch durch eine vorherige ungültige Beendigung des Verfahrens erfuellt werden (BAG, Entscheidung vom 15.12.1994, AZ: 2 AZR 251/94). Auch eine formell nicht wirksame Abmahnung (z.B. Anhörungspflicht des Mitarbeiters aus 13 Abs. 2 BVT verletzt) dient der Mahnung.
Eine Warnung, die wegen faktisch falscher Angaben (z.B. falscher Anschuldigungen) wirkungslos ist, kann auch ihre Warnungsfunktion in Bezug auf die geltenden Anschuldigungen wahrnehmen (BAG, Urteile vom 19.2.2009, AZ: 2 AZR 603). Die Abmahnung muss in beiden Faellen vom Dienstgeber wegen der formellen Ineffizienz aus der Personalkartei entfernt werden.
Allerdings wird die Warnungsfunktion bezüglich der aktiven Komponenten beibehalten. D. h. In einem späterem Fall der Kündigung kann er die Warnung in dieser Hinsicht zum Teil nutzen. Praktischer Tipp für Arbeitgeber: Alle Verletzungen immer individuell abmahnen. Das hat den Vorteil: Wenn Sie einen Verstoss nicht nachweisen können, oder wenn ein Verstoss nicht effektiv angemahnt wird, haben Sie trotzdem eine effektive Warnung bezüglich der verbleibenden Verstösse.
Falls Sie eine schriftliche Abmahnung aller Verletzungen versenden, müssen Sie die Abmahnung ggf. später aus der Personendatei löschen, da sie in Bezug auf einen einzelnen Verstoß unwirksam ist. Selbst wenn dies nach den oben genannten Erläuterungen die Warnungsfunktion in Bezug auf die anderen Zuwiderhandlungen nicht auslässt, ist ein solches Vorgehen zur Schwächung der Stellung im Kündigungsschutzverfahren angemessen.
Im Übrigen erscheint mir auch der derzeitige Zusammenhang in dieser Hinsicht fragwürdig, da ich es nicht für verständlich erachte, dass sich der Mitarbeiter darüber im Klaren sein muss, dass er, selbst wenn der Unternehmer gewusst hätte, dass es keine individuellen Verletzungen gab, eine Verwarnung für die verbleibenden Verletzungen ausspricht. The Caution - Series Teil 1: Das Konzept der Vorsicht.
Der Warnhinweis - Reihe Teil 3: Zurechtweisung. Der Warnhinweis - Reihe Teil 4: Beweis- und Dokumentationsfunktionen. The Caution - Series Part 5: Notwendigkeit der Vorsicht. The Warning - Series Part 6: Notwendigkeit eines Warnschreibens bei persönlicher Aufkündigung.