Betriebsvereinbarung Nichtraucherschutz

Unternehmensvertrag zum Nichtraucherschutz

Dennoch soll die Betriebsvereinbarung den Schutz von Nichtrauchern gewährleisten. Welche Bereiche das Rauchen erlaubt ist, wird am besten in einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Das BAG sieht beispielsweise die Geschäftsleitung und den Betriebsrat als berechtigt an, in einer Betriebsvereinbarung ein Rauchverbot für alle Betriebsstätten festzulegen. Die Betriebsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat.

Betriebsvereinbarung über betriebliches Rauchverbot für Unternehmen und Privatpersonen in der Schweiz und Deutschland | Professionell

Das passive Rauchen stellt ein Gesundheitsrisiko dar, das über die reine Schikanierung hinausgeht. Durch den Erlass des Nichtraucherschutzgesetzes (BNichtrSchG) und die gleichzeitige Novellierung der ArbStättV zum 1.9.2007 hat der Arbeitnehmerschutz vor den Gefährdungen des passiven Rauchens nun klar Priorität vor den Belangen der Raucher.

Die Arbeitgeberin trifft die notwendigen Vorkehrungen, um Nichtraucher vor den gesundheitlichen Gefahren des Tabakrauchs zu bewahren, wozu auch ein generelles Verbot des Rauchens im Allgemeinen oder in bestimmten Bereichen des Arbeitsplatzes gehören kann. Die Bezugnahme auf die "notwendigen Maßnahmen" (vgl. 5 Abs. 1 ArbStättV) eröffnet Arbeitgebern und Betriebsräten einen weitreichenden Handlungsspielraum zur Durchsetzung des Nichtraucherschutzes unter Berücksichtigung der Raucherinteressen, wenn auch in begrenztem Ausmass.

Nachfolgend werden die Unternehmensvereinbarungen zum Nichtraucherschutz unter Beachtung betrieblicher Gesichtspunkte dargestellt. Durch eine Betriebsvereinbarung kann in den meisten FÃ?llen eine adäquate BerÃ?cksichtigung der Interessen aller Parteien erlangt werden. Ein positiver Anreiz, das Rauchverbot aufzuheben oder zu reduzieren, kann durch die Schaffung von Nichtraucherboni oder die Vergabe von Zusatzurlauben geschaffen werden.

In der Arbeitswelt und am Arbeitplatz stehen sich die Belange von Arbeitnehmern und Arbeitgebern beim Tabakkonsum oft entgegen. Die Raucher beharren auf ihrem Recht auf freien Persönlichkeitsausbau mit der Nachfrage nach einem ungestörten Tabakgenuß, die Nichtraucher fühlen sich durch das passive Rauchen gesundheitlich geschädigt.

Das Hauptaugenmerk des Arbeitgebers liegt auf dem störungsfreien Betrieb, um Konflikte zu vermeiden, ggf. auch auf dem Erhalt von Betriebsmitteln und der Reduzierung von Reinigungsaufwand. Durch das Bundesgesetz über den Nichtraucherschutz (BNichtrSchG)[3] und die verschiedenen Gesetze der Länder zum Nichtraucherschutz[4] wurden selektive Raucherverbote zum Schutze vor den Risiken des passiven Rauchens erwirkt.

Sie sind für die dort tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigungsrechtlich wichtig. Das LNRSchG B-W sieht ein Raucherverbot u.a. für Schule, Land und Gemeinde, Krankenhaus und Pflegeeinrichtung vor, obwohl in beschränktem Maße Raucherräume für Beschäftigte geschaffen werden können.

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