Mieter Fristlos Kündigen

Kündigung ohne Vorankündigung

Beratung zur fristlosen Kündigung im Mietrecht, Wohnungseigentum. Graphische Kündigung ohne Vorankündigung Sowohl als Vermieter, als auch als Mieter muss man einige mit Kündigungen ohne Vorankündigung berücksichtigen. Wenn eine Wohnung dauerhaft unbewohnbar wird, kann der Mieter in der Regel fristlos kündigen.

Beleidigungen durch Mieter: Kann der Mieter fristlos kündigen?

Wenn ein Mieter in eine Ferienwohnung einzieht, dann meist mit der Möglichkeit, dort in aller Stille wohnen zu können. Dies ist jedoch nicht immer möglich aufgrund von Konflikten mit dem Eigentümer oder anderen Mietern. Sie sind im interpersonellen Umfeld ganz üblich, können aber im Einzelfall degenerieren und gehen zum Beispiel so weit, dass eine Beschimpfung des Mieters durch den Mieter eintritt.

Kann die Vermieterin in diesem Fall fristlos kündigen? Ein allgemeines Gesetz über die Beleidigung des Vermieters existiert im Mieterschutz nicht. Es kommt eher auf den einzelnen Fall an, ob eine außerplanmäßige Beendigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist begründet ist oder nicht. Beschimpft ein Mieter seinen Hausherrn gewaltig, begründet dieses Vorgehen eine sofortige Aufkündigung.

Das ist meist der Fall, wenn sie nicht durch Provokationen oder im Verlauf einer Auseinandersetzung untergehen, sondern ganz bewußt gesagt werden. Verleumdungen und Verleumdungen berechtigen auch zur fristlosen Beendigung, da sie eine Vertragsverletzung sind. Wenn ein Mieter vor Dritten zu diskreditieren sucht, übersteigt er die Grenzen des Möglichen.

Ein außerordentlicher Rücktritt ist daher gerechtfertigt[LG Potsdam, 17.08.2011, 4 S. 193/10]. Selbst bei Beleidigungen und Beleidigungen der Mieter kann eine ausserordentliche ordentliche Auflösung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist begründet werden. Das gab ein Mieter, der einen Mitbewohner als " Rechtsradikalen " diffamiert und mit einem Stab nach ihm geworfen hatte.

Sie wurde gekündigt. Wenn der Mieter nicht ausgezogen ist, hat er mit Erfolg eine Klage auf Räumung eingereicht[AG München, 09.10.2013, 472 C 7153/13]. Er kehrte zu einem Mieter zurück, der seine Bewohner wiederholt beleidigt und in der Nacht mit Krach belästigt hat: Als die Wirtin nach nur zwei Monate ohne Vorankündigung aufhörte, zogen sie nicht aus, was ihm eine Räumungsaktion bescherte.

Dies wurde zugunsten der Hausherrin entschieden[LG Coburg, 25.09.2008, 11 C 1036/08], da das Mieterverhalten eine erhebliche Beeinträchtigung des häuslichen Friedens war. Sollte der unangekündigten Beendigung jedoch ein langer Rechtsstreit vorausgegangen sein, an dem auch der Eigentümer selbst schuld war, gilt dies als ungerechtfertigt.

Der BGH entschied in der letzten Rechtssache, dass die Hauswirtin mehr Zimmer als bei einer Hausbegehung verabredet hatte. Die Mieterin nahm sie am Wappen und führte sie aus dem Hause, nachdem sie dies trotz der Bitte des Pächters, das Grundstück zu räumen, nicht getan hatte, aus.

Dies wurde zunächst abgelehnt, doch eine Beschwerde vor dem Landesgericht gab der Hauswirtin die ersehnte Einwilligung. Die Mieterin hat sich jedoch an den BGH gewandt, der in seinem Entscheid vom 4. Juni 2014 entschieden hat, dass das Mieterverhalten nichts gezeigt hat, weshalb dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietvertrages nicht mehr zugemutet werden konnte.

Die fristlose und ordentliche Beendigung ist daher nicht wirksam[BGH, 04.06. 2014, VIII ZR 289/13]. Handelt es sich bei den Beschimpfungen jedoch um einmalig auftretende mündliche Ausfälle, die eventuell noch durch Alkoholgenuss verursacht wurden, haben sie keine Konsequenzen für den Mieter. Ein langjähriger Mieter zum Beispiel, der nie etwas geschuldet hat, hat ihrer Hausherrin am Silvesterabend ein beleidigendes Wort gesagt, worauf sie sie fristlos entlassen hat.

Die Entlassung ist jedoch wirkungslos, da es sich um einen Einzelfall in einer solchen Situation handelt, in der einige Menschen zu viel getrunken haben[AG Köln, 03.11.1998, 210 C 148/98]. Aber auch Beschimpfungen, die im Rahmen eines heißen Streits auftreten und als einzigartiger Beleg zu betrachten sind, berechtigen nicht zur fristlosen Kündigung[LG Offenburg, 01.10.1985, 1 S 347/84].

Es ist jedoch möglich, nach einer Verwarnung zu kündigen.

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