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Kündigung Mündlich Aussprechen
Stornierung Mündliche AusspracheDie Kündigung mündlich erklärt und später in schriftlicher Form zugestellt, was nun? "Rechtsanwältin für Arbeitsgesetz Berlin Blog
Die Kündigung mündlich erklärt und später in schriftlicher Form zugestellt, was nun? Oftmals benachrichtigt der Auftraggeber den Mitarbeiter mündlich über eine drohende Entlassung oder kündigt die Entlassung zunächst an. Ein paar Tage später gibt es einen Brief mit der Absage, aber mit einem falschen Termin oder einem anderen.
Beispiel: Kündigung mündlich am 15.04.2011 ergangen. Die Stornierung erfolgt per Briefpost erst am 9.05.2011, jedoch mit Termin vom 15.04.2011 bis 29.04.2011 (Probezeitstornierung). Wie geht es weiter? Kündigung vom 15.04.2011? Ein mündlicher Rücktritt verletzt 623 BGB und ist unwirksam. Eine Kündigungsklage muss nicht gegen eine verbale Kündigung erhoben werden. Somit entfällt - basierend auf dem oben genannten Beispiel - die verbale Kündigung am 15.04.2011.
Eine Kündigung an diesem Tag, die durch eine Kündigungsklage angefochten werden konnte, gab es also nicht. schriftlich am 15.04.2011? Der Rücktritt - mit Termin 15.04.2011 - ist in der Regel erheblich. Maßgeblich ist der Eingang der Kündigung beim Mitarbeiter, in diesem Fall der 9.05.2011. Die Frist läuft an diesem Tag, so dass eine Kündigung nicht vor dem 23.05.2011 möglich ist (Probezeit / 2 Wochen).
Der Zeitraum für die Einreichung einer Klage auf Kündigung ist 3 Kalenderwochen ab Eingang der Kündigung. Ohne Kündigungsschutz kann sich der Mitarbeiter nicht auf die nicht eingehaltene Fristsetzung berufen. 2. Vgl. den Artikel: "Kündigung mit einer falschen Kündigungsfrist". Deshalb muss er hier Kündigungsschutz beantragen, wenn er sich gegen die fehlerhafte Fristsetzung verteidigen will, auch wenn der Kündigungsschutz hier nicht gilt.
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Kündigung des Mitarbeiters mit Wirkung?
Die Entlassung von Mitarbeitern ist doch wirkungsvoll? Eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag muss schriftlich erfolgen, um gültig zu sein. Die mündlichen Kündigungserklärungen sind danach ungültig. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat am 8. Februar 2012 entschieden, dass die Kündigung eines Mitarbeiters das Anstellungsverhältnis weiterhin kündigen kann! Das war es, worum es ging: Eine Friseuse beendete ihr Anstellungsverhältnis ohne Vorankündigung im Zuge eines Telefongesprächs, d.h. mündlich.
Fast zwei Wochen später erhielt sie auch eine Mitteilung von ihrem Arbeitgeber. Da sie ihre Entlassung bereut, die in der Aufregung gedankenlos zum Ausdruck kam, hat sie eine Anklage gegen die Kündigung eingereicht. Sowohl das Arbeits- als auch das Landarbeitsgericht haben ihre Forderung mit der Begruendung zurueckgewiesen, dass zum Zeitpunkt der uebergabe der Kündigung kein Arbeitsverhaeltnis mehr bestehe, weil sie selbst gekuendigt habe.
Im vorangegangenen Telefonat hatte sie wiederholt angekündigt, sie werde kündigen. Sie antwortete auf die Bitte des Arbeitgebers, angesichts der anstehenden Ferien mindestens eine Frist einzuhalten: "Es ist mir egal. Mit der telefonischen Kündigung wurde das Anstellungsverhältnis gekündigt! Es ist verwunderlich, dass das Bundesgericht nicht einmal begonnen hat, in seiner Beurteilung zu berücksichtigen, dass und warum der Bundesgesetzgeber die schriftliche Kündigung in irgendeiner Weise einführte.
Ein Grund für die schriftliche Form war und ist der Schutz der Mitarbeiter vor gedankenlosen Entlassungen, die in Wut oder Aufregung zum Ausdruck kommen. Schließlich sind sich diejenigen, die unterschreiben, in der Regel der Reichweite ihrer Handlungen bewusster als diejenigen, die sich in einem Streitfall mündlich oder sogar telefonisch äußern. Trotz dieses Urteil kann sich ein Unternehmer in keiner Weise darauf berufen, dass die verbale Kündigung eines Mitarbeiters immer zur Kündigung führen wird.
Es wird ihm empfohlen, den Arbeitnehmer über die Ungültigkeit der Kündigung zu informieren und auf einer schriftlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer zu drängen. Erfolgt keine Kündigung, ist der Arbeitnehmer unter Angabe der Ungültigkeit der mündlichen Kündigung zur Leistung zu verpflichten und bei Abwesenheit - gegebenenfalls nach einer erfolglosen Mahnung - selbst in schriftlicher Form zu kuendigen.
Andererseits kann sich ein Mitarbeiter nicht darauf berufen, dass eine von ihm vorgenommene Kündigung keine Auswirkungen hat. Achten Sie darauf, dem Auftraggeber nicht einmal das Stichwort "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" zu nennen oder anderweitig mündlich oder fernmündlich zu sagen, dass er das Anstellungsverhältnis kündigen möchte.
Dies kann trotz der Rechtsform zu einer endgültigen Kündigung des Anstellungsverhältnisses führen. Daher gilt: Denken Sie ruhig nach, bevor Sie nach sorgfältiger Abwägung die Kündigung aussprechen.