Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Eu Marke
Eu-MarkeVorteil der Einreichung einer EU-Markenanmeldung beim HABM gegenüber einer IR-Markenanmeldung bei der WIPO
Doch warum bevorzugen gerade die deutschen Sozietäten die Beantragung von EU-Marken, statt auf die genauere IR-Marke zu wechseln? In vielen Fällen brauchen Anmelder von Marken nicht in allen EU-Staaten sondern nur in einzelnen Staaten innerhalb der EU-Schutzrechte. Der EU-Anmeldeprozess ist formell viel unkomplizierter und wesentlich weniger aufwändig als die IR-Markenanmeldung.
Das EU-Markenzeichen kann innerhalb kurzer Zeit unmittelbar - am besten im Internet - eingetragen werden. Die IR-Marke kann nicht im Internet angemeldet werden. Stattdessen muss die Anmeldung auf Papier mit einem relativ großen Fragebogen in mehreren Exemplaren über das DPMA eingereicht werden, das als Heimatamt der Grundmarke noch die IR-Anmeldung selbst prüft, bevor sie an die WIPO weitergeleite.
Der IR-Markenantrag wird in englischer Sprache eingereicht und jegliche Kommunikation mit der WIPO auch in englischer oder französischer Sprache. Für die EU-Marke wird eine gemeinsame Regelung getroffen, z.B. zur Registrierbarkeit oder zu Widersprüchen. Was die IR-Marke betrifft, so wurde diese Verfügung verschoben. Die WIPO registriert zwar zuerst die IR-Marke, aber die zuständigen Behörden registrieren oder lehnen die angemeldeten Länder innerhalb von 6 bis 18 Monate ab.
Die IR-Marke muss im Unterschied zur EU-Marke in jedem angemeldeten Land als Marke verwendet werden. Die Aufzählung der mit einem IR-Zeichen verbundenen Probleme ist nicht vollständig. Schlussfolgerung: Die IR-Marke macht eigentlich nur sinnvoll, oder der Anmelder braucht nur die einzelnen ausgewählten EUStaaten.
Dabei ist immer zu beachten, dass ein in einem EU-Mitgliedstaat auftretendes Phänomen (auch wenn es sich in Malta nur um eine frühere verwechselbare Marke handelt) die ganze EU-Marke infizieren und zum Sturz anregen kann.
Einspruch gegen eine Marke (EU-Marke)
Warenzeichenrecht ist ein Ausschließlichkeitsrecht. Damit kann der Inhaber der Marke anderen die Benutzung einer verwechselbaren Marke auf der Grundlage seiner Marke verbieten. Sie kann auch gegen die Registrierung verwechselbarer Marken im Widerspruchsverfahren vor dem Amt für Harmonisierung im Gemeinsamen Markt (HABM, mit Hauptsitz in Alicante, Spanien) Klage erheben. Häufig ist es für den Inhaber einer Marke sehr nützlich, gegen Neuanmeldungen von Marken zu klagen, wenn sie mit seiner Marke verwechselt werden können.
Ansonsten drohen sich die Schutzumfänge der eigenen Marke deutlich zu mindern. Das für die Gemeinschaftsmarke verantwortliche Amt für Harmonisierung im Binnenmarkt prüft bei der Überprüfung einer Neuanmeldung nicht, ob ein älteres Markenrecht der neuen Marke entgegensteht. Um sicherzustellen, dass der Inhaber der Marke auch über neue GM-Anmeldungen informiert ist, empfiehlt es sich, ein so genanntes Markenkollisionsüberwachungssystem einzurichten.
Für die Anmeldung muss zunächst eine Dreimonatsfrist verstrichen sein, innerhalb derer ältere Rechtsinhaber Einspruch gegen die Anmeldung einlegen können. Nur wenn diese Zeit abläuft, ohne dass ein Einspruch erhoben wird, wird die Marke eintragen. Wird ein Einspruch (oder mehrere Einsprüche) erhoben, wird die Marke erst dann zur Registrierung angemeldet, wenn alle Einsprüche aufgehoben oder geschlossen worden sind.
Ein Widerspruchsformular kann von der Website des Harmonisierungsamts herunter geladen werden. Sie können den Einspruch auch online auf der Website des Harmonisierungsamts einreichen. Unter anderem muss die offizielle Landessprache, in der der Einspruch eingelegt wird, im Zusammenhang mit dem Einspruchsantrag gewählt werden. Das hängt davon ab, in welcher Landessprache die angefochtene Marke eingereicht wurde oder welche zweite Landessprache für diese Marke angezeigt wurde.
Ähnlich wie bei einem Einspruch gegen eine Marke ist bei einem Einspruch gegen eine Marke der genaue Anwendungsbereich des Einspruchs anzugeben. Sollte sie sich gegen alle Waren/Dienstleistungen der angemeldete Marke oder nur gegen einen Teil davon wenden? - Gemeinschaftsmarken, - nicht registrierte Marken, die im Handel benutzt werden und die nach innerstaatlichem Recht die Benutzung einer späteren Marke verbieten können.
Dieser ist innerhalb der Widerspruchsfrist dem Amt gutzuschreiben. Es ist auch logisch, den Gegensatz zu rechtfertigen. Der Einsatz dieser Option ist im konkreten Fall zweckmäßig. Im Falle eines Widerspruchs überprüft das HABM, ob das frühere Kennzeichen der Anmeldung der Marke im Wege steht. Für jeden Einwand ist genau zu prüfen, ob eine Gefahr der Verwechslung besteht.
Dabei ist eine große Anzahl von Gesichtspunkten zu berücksichtigen, wie z.B. die Reputation der Marke, von der der Einspruch erhoben wurde, oder ihre Aussprachefähigkeit in den verschiedenen EULändern. Es ist für beide Seiten - den Einsprechenden und den Anmelder der Marke - zweckmäßig, im Verfahren eine Erklärung abzugeben.
Im Anschluss an die Untersuchung beschließt das Büro über den Einspruch. Der Beschluss kann eine völlige oder partielle Ablehnung der Anmeldung der Marke oder eine Ablehnung des Einspruchs einschließen, die zur Registrierung der Marke führt.