Filesharing Anwalt Berlin

Tauschbörse Berlin

Gerne helfen wir Ihnen mit einem kostenlosen Erstkontakt, wenn Sie vor einer Dateifreigabe gewarnt wurden. Welchen genauen Zweck hat eine File-Sharing-Warnung? um eine Klage einzureichen oder einen eigenen Anwalt zu beauftragen. Wer warnt vor Filesharing? Ausserdem sollten Sie nicht sofort den anspruchsvollen Anwalt anrufen und das Verbrechen zugeben.

Rechtsanwältin bei Filesharing-Abwahnung in Berlin, Filesharing-Recht

Die Rechtsanwältin RA Norman Buse, Fachanwältin für Urheber- und Presserecht, unterstützt Sie zusammen mit ihren Kolleginnen und Kollegen bei der Abmahnung von Tauschbörsen aus Berlin. Die Tauschbörse gehört zum Copyright. Wir sind eine auf Urheber- und Presserecht spezialisierte Anwaltskanzlei und unterstützen Sie im Falle einer Filesharing-Warnung in Deutschland. Beim Filesharing können unterschiedliche Konstellationen der Haftung für Urheberrechtsverletzungen berücksichtigt werden.

Als Täterhaftung im Filesharing-Verfahren gilt die Verantwortlichkeit desjenigen, der die Dateien herunterlädt, für den begangenen Verstoß. Es stimmt, dass die Nachweislast dafür, dass ein Verstoß durch den mutmaßlichen Verursacher vorliegt, zunächst beim Rechtsinhaber liegt. Wurde jedoch ein geschützte Arbeit über eine spezifische IP-Adresse zu einem festgelegten Termin der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt und diese IP-Adresse einer konkreten Persönlichkeit zugewiesen, deutet eine "tatsächliche Vermutung" darauf hin, dass diese die Urheberrechtsverletzung ist.

Das heißt, der Eigentümer der Verbindung wird vom Richter zunächst als Straftäter erachtet. Dies ist in der Regel der Fall, wenn mehrere Menschen zum Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatten und es daher durchaus möglich ist, dass ein anderer als der Verbindungsinhaber derjenige ist. Der BGH hat in seinen letzten Beschlüssen vom 11. Juni 2015 ("Exchange Exchange Exchange I bis III") diese Voraussetzungen für die Nachweispflicht erneut bekräftigt und weitere Forderungen vorgebracht.

Anders als die Verantwortlichkeit des Täters geht die Störaufsicht davon aus, dass der Eigentümer der Verbindung nicht als Verursacher der Verletzung angesehen wird, sondern dass er dem tatsächlichen Verursacher die Gelegenheit der Verletzung gegeben hat. Bei der Störungshaftung können in der Regel 2 Fälle gebildet werden: die Haftpflicht für ungesicherte Wi-Fi/W-LAN einerseits und die Haftpflicht für Urheberrechtsverstöße durch Dritte andererseits.

Grundsätzlich geht das Institute of D&O-Haftung in jedem Fall davon aus, dass der Rechtsverletzer es dem Rechtsverletzer nur durch die Zurverfügungstellung seines Internet-Anschlusses ermöglicht hat, die Verletzung zu begangen. Ungeachtet dieser Mitverantwortung ist der Teilnehmer nicht als Unterbrecher in der selben Weise wie der eigentliche Straftäter haftbar, da der Unterbrecher laut Gerichtsurteil nicht unangemessen verwendet werden darf.

Die Messlatte für eine Störaufgabe wird daher im Wesentlichen die Übertretung von "Prüfungs- und Überwachungspflichten" sein. Laut einer Verfügung des BGH (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08 - "Sommer unseres Lebens") genügt es, mit einem am Markt üblichen Standard zu sichern. Im Hinblick auf die Haftpflicht besteht in jedem Fall die Gefahr, dass der Teilnehmer bei einem unbesicherten Wi-Fi / W-LAN für die Auslassung haftbar gemacht wird und die Rückerstattung der Anwaltsgebühren für die Verwarnung zu übernehmen hat.

Schliesslich muss sich die Verantwortung des Abonnenten für die Verletzung von Urheberrechten Dritter auf die bereits erwähnten "Untersuchungs- und Überwachungspflichten" stützen. So hat die AG Hamburg (AG Hamburg, Urteile vom 10.06.2014, 25b C 431/13) beschlossen, dass der Veranstalter nicht für illegales Filesharing seiner Besucher haftbar ist, da er gemäß 8 Abs. 2 TMG als Zugangsanbieter zu klassifizieren ist.

Die Koblenzer Arbeitsgruppe lehnte auch die Störungshaftung eines Hoteliers ab (Koblenzer Arbeitsgruppe, Entscheidung vom 18.06.2014, 161 C 145/14). Selbst im Hinblick auf Ferienhäuser kann man eine Störaufgabe des Anschlusseigentümers mit gutem Argument abweisen. In dieser Rechtssache (EuGH, Rechtssache C-484/14) hat der Rechtsanwalt dem EuGH erst vor kurzem in einer Erklärung dargelegt, dass nach Ansicht eines EU-Experten Händler, die ein unbesichertes W-LAN unterhalten, für Urheberrechtsverstöße durch Dritte nicht zur Verantwortung gezogen werden können.

Da der EuGH häufig mit den Einschätzungen von Sachverständigen übereinstimmt, könnte das in einigen wenigen Wochen zu erwartende Ergebnis des EuGH in dieser Angelegenheit absehbar sein. Hinsichtlich volljähriger Haushaltskinder hat der BGH (BGH, Entscheidung vom 8. Januar 2014, I Slg. 169/12 - "Bearshare") im Jahr 2014 beschlossen, dass keine Verstöße gegen Prüfungs- und Kontrollpflichten vorliegen, wenn die Erziehungsberechtigten nicht nachweisen können, dass ihr eigenes Kindskind Tauschbörsen führt und kopiergeschützte Akten mit anderen teilnimmt.

Der BGH hat in dieser Stellungnahme auch deutlich gemacht, dass es keine Verpflichtung zur Unterweisung erwachsener Schulkinder gibt, da diese selbst für ihr Handeln einstehen. In seinem Urteil stellte der BGH auch klar, dass die mangelnde Unterweisungspflicht auf einem besonderen Vertrauensbezug zwischen den Familienmitgliedern aufbaut. Daher ist die Haftung der Erziehungsberechtigten für Urheberrechtsverstöße ihrer ausgewachsenen Minderjährigen grundsätzlich ausgeschlossen.

Bei minderjährigen Kindern hat der BGH (BGH, BGH, Entscheidung vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - "Morpheus") festgestellt, dass ein Elternteil für die Verletzung des Urheberrechts seines Sohnes nicht haftet, wenn er das Kind über die Unrechtmäßigkeit des Filesharing informiert hat und wenn er keine Beweise für eine konkrete Verletzung von Rechten durch sein eigenes Kind hat.

Der BGH hat sich in seiner Stellungnahme "Exchange Exchange Exchange II" erneut zur Verantwortung der Erziehungsberechtigten für Urheberrechtsverstöße ihrer jugendlichen Angehörigen geäußert und seine bisherigen Urteile aus der "Morpheus"-Entscheidung weiterentwickelt. Anders als bei der oben genannten Verfügung ging es bei diesem Vorgehen nicht um die Täterhaftungsfrage, sondern um die sogenannte Störaufsicht wegen der Nichterfüllung.

Demnach sind die Erziehungsberechtigten dazu angehalten, die Nutzung des Internets ihres kleinen Sohnes zu überwachen, um zu vermeiden, dass Dritte durch die Beteiligung des Sohnes an urheberrechtsverletzenden Filesharing-Diensten geschädigt werden. Jedoch erfüllen sie ihre Pflicht, ein normalerweise entwickelteres Kinder zu überwachen, das ihre Grundregeln und Verboten einhält, indem sie das Kinder über die Unrechtmäßigkeit der Beteiligung an File-Sharing-Diensten im Internet aufklären und ihm die Beteiligung an diesen untersagen.

Das heißt, für Urheberrechtsverstöße ihrer kleinen Schülerinnen und Schüler haftet die Familie nicht, wenn sie vor der Veröffentlichung des Internet unterwiesen wurde. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die betroffenen Personen dann selbst für die Verletzung des Urheberrechts aufkommen! Eine häufige Problematik beim Empfang einer Filesharing-Warnung ist die Frage der Verjährungsfrist.

Bei einer Dateifreigabe werden 3 unterschiedliche Forderungen durchgesetzt. Bei Tauschbörsen ist dies in der Regel der Moment, zu dem der Berechtigte vom Anbieter Informationen über die IP-Adresse erfährt. Da in den meisten Gerichtsverfahren bereits im Voraus eine geänderte Abmahnung vorliegt, ist dies oft nicht besonders wichtig, da das so genannte Wiederholungsrisiko eines weiteren Verstoßes beseitigt und das Unterlassungsrecht - ob es nun wirklich bestand oder nicht - durchgesetzt wurde.

Die Verjährung von 3 Jahren oder gar 10 Jahren ist zwischen den Instanzen strittig und wurde noch nicht vom obersten Gericht beschlossen. Diese wurde letztmalig vom LG Frankfurt a. M, Urteile vom 8.7. 2015 - 2-06 S 21/14, überzeugend dargelegt und teilte nicht die Meinung anderer Gerichtshöfe, die von einer dreijährigen Verjährung ausgingen.

Bei Tauschbörsenverfahren hat das Landgericht Frankfurt festgestellt, dass der Börsenteilnehmer auf Rechnung des Rechtsinhabers gemäß 102 S. 2 des Gesetzes etwas erhalten hat. Die reguläre Frist von drei Jahren beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Schuldner von den den Ansprüchen zugrunde liegenden Sachverhalten und der Person seines Gläubigers erfahren hat oder ohne grobes Verschulden hätte erfahren müssen.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnungskosten nicht mit dem Zeitpunkt des Verstoßes (öffentlicher Zugang zum gesicherten Werk im Filesharing-Netzwerk) sondern erst nach erfolgter Verwarnung durch das Abmahnungsbüro anläuft. Schlussfolgerung: Bei der Verjährungsfrage im Filesharing-Verfahren muss daher eine sorgfältige Unterscheidung zwischen den einzelnen Forderungen getroffen werden.

Inzwischen gibt es eine große Zahl von Gerichtsentscheidungen zum Tausch von Dateien. Eine Übersicht über die wichtigsten Entscheide zu den Einzelfragen des Filesharing erhalten Sie hier. BGH, Richterspruch vom 12. Mai 2010, I ZR 121/08 "Sommer unseres Lebens": Nach dieser Verfügung gibt es eine reale Annahme, dass der Eigentümer einer Internetverbindung, über die Filesharing durchgeführt wurde, auch der Urheberrechtsverletzer ist.

Das Landgericht Köln, Urteile vom 05.06. 2013, 28 O 346/12: Mit diesem Urteils hat das Landgericht Köln erneut bestätigt, dass es nach der allgemeinen Lebenspraxis eine Annahme für den Täter gibt, den sogenannten "Beweis des ersten Auftretens". Charlottenburg, Urteile vom 19.12. 2013, 210 C 194/13: Nach dieser Verfügung wurde die Verantwortlichkeit des Täters abgelehnt, da der Eigentümer des Anschlußes hinreichend nachgewiesen hatte, daß die Begehung eines anderen Teilnehmers des Anschlußes seriös möglich war.

BGH, Beschluss vom 11.06. 2015, I ZR 75/14 - "Austausch III": Der BGH stellte in dieser Rechtsprechung erneut fest, dass die Täter der Verletzung der Rechte des Anschlusseigentümers generell angenommen werden. BGH, Urteilsbegründung vom 12.05.2010, I ZR 121/08 "Summer of our life": Der BGH hat in einer Verfügung festgestellt, dass Verbindungsinhaber verpflichtet sind, ihre Internetverbindung (WiFi / W-LAN) durch eine zum Kaufzeitpunkt handelsübliche Verschlüsselungstechnik gegen unberechtigte Nutzung zu schützen.

BGH, Richterspruch vom 15. November 2012, I ZR 74/12 "Morpheus": In der sogenannten "Morpheus-Entscheidung" hat der BGH beschlossen, dass ein Elternteil nicht für den illegalen Dateitausch ihres 13-jährigen Sohnes haftet, wenn er dem Sohn ein Mitwirkungsverbot erteilt hat und in einem bestimmten Falle keine Hinweise hat, dass sein Sohn gegen dieses Verbotsverstoßen hat.

BGH, Beschluss vom 08.01. 2014, I ZE 169/12 - "Bearshare": Der Bundesgerichtshof hat in seinem so genannten "Bearshare-Urteil" deutlich gemacht, dass ein Elternteil nicht für das File-Sharing eines erwachsenen Kinds haftet, wenn er keinen Beweis dafür hat, dass die Internetverbindung zum File-Sharing ausgenutzt wird. Die AG Frankfurt am Main, Urteile vom 25. Mai 2012, 32 C 157/12: Nach dieser Verfügung besteht keine Störungshaftung, wenn der Beweis für die ernsthafte Wahrscheinlichkeit eines Alternativereignisses erbracht werden kann.

OLG Köln, Beschluss vom 16. Mai 2012, 6 U 239/11: Das Amt hat festgestellt, dass eine Stoererhaftung nicht besteht, wenn die Möglichkeit der Mitbenutzung des Internetzugangs lediglich auf Ehepartner übertragen wird. Landgericht Hamburg, Beschluss vom 21.06. 2012, 308 O 495/11: Das Landgericht Hamburg hat eine Stoererhaftung der Muttergesellschaft nicht akzeptiert. Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 20.12.2007, 11 W 58/07: Das Oberlandesgericht Frankfurt hat eine Stoererhaftung der Muttergesellschaft nicht akzeptiert.

Der Abonnent haftet ohne konkreten Nachweis nicht für Urheberrechtsverstöße von Familienangehörigen oder Dritten. Landgericht Mannheim, Urteils vom 30.01.2007, 2 O 71/06: Auch das Landgericht Mannheim hat eine Störaufnahme der Muttergesellschaft in dieser Beurteilung nicht akzeptiert. OG Köln, Bescheid vom 04.06. 2012, Az. 6 W 81/12: Hier hat das Landgericht jedoch eine Störeinrichtung der Mütter für ihren volljährig gewordenen Jungen akzeptiert.

OG München, Urteile vom 14.01. 2016, 29 U 2593/15: Das OG München hat hier beschlossen, dass die Erziehungsberechtigten für eine Verletzung des Urheberrechts eines ihrer erwachsenen Nachkommen haftbar sind, wenn sie dabei das potentielle, im Haus wohnende und verdächtige Kindes nicht nennen. BGH, Entscheidung vom 15.11. 2012 - I ZR 74/12 - "Morpheus": Nach diesem Beschluss des BGH erfüllen sie ihre Überwachungspflicht für ein normalerweise entwickelteres 13-jähriges Mädchen, wenn sie dem Mädchen die Mitwirkung am illegalen Dateitausch verbieten, d.h. wenn sie die Illegalität des Herunterladens kopiergeschützter Daten über das Netz konkret anweisen.

Weitergehende Maßnahmen der Erziehungsberechtigten sind nur erforderlich, wenn ein konkretes Missverhalten des betroffenen Mitarbeiters vorliegt. BGH, Beschluss vom 11.06. 2015, I ZR 7/14 - "Austausch II": Demnach genügt es nicht, das unmündige Kleinkind durch Vorschriften zum "richtigen Verhalten" anzuweisen. Der Unterricht muss so weit konkretisiert sein, dass in diesem Falle eine Haftpflicht für das kleine Mädchen besteht.

Das Landgericht Köln, Urteile vom 14. März 2012, 32 C 157/12: Nach dieser Verfügung besteht keine Störungshaftung, wenn der Beweis für die ernsthafte Wahrscheinlichkeit eines Alternativereignisses erbracht werden kann. Das Landgericht Köln, Urteile vom 14. März 2013 14 O 320/12: Nach dieser Verfügung des Landgerichtes Köln haftet der Generalmieter nicht für Urheberrechtsverstöße der Untervermieter, da er diesbezüglich keinerlei Untersuchungs- und Kontrollverpflichtungen gegenüber den Untervermietern unterliegt.

Flensburg, Mitteilung vom 23.02. 2016, 8 S 48/15: In dieser Mitteilung hat das Flensburger Landgericht entschieden, dass der Teilnehmer in einer AG nicht für Urheberrechtsverstöße haftbar ist, wenn er nachweisen kann, dass die Verletzungshandlung von einem früheren Wohnungseigentümer verübt wurde. Der Hotelbetreiber wurde vom Landgericht Hamburg, Entscheidung vom 10.06.2014, 25b C 431/13, nicht zur Rechenschaft gezogen, da er als Zugangsprovider gemäß 8 Abs. 1 TMG klassifiziert wurde.

Eine Haftung des Hotelbetreibers nach den Prinzipien der Störaufsicht ist ausgeschlossen, da eine Pflichtverletzung nicht vorlag. Eine Störungshaftung besteht nach dieser Verfügung nicht, wenn die ernsthafte Wahrscheinlichkeit eines Alternativereignisses nachgewiesen werden kann. Koblenz, Urteile vom 18.06. 2014, 161 C 145/14: Die AG Koblenz hat einen Hotelier nicht als störend empfunden, da er das Zutrittspasswort für den Gast regelmässig erneuert und auch auf die Illegalität des Filesharing auf kleinen Karten hingewiesen hat.

Gerichtsurteil vom 28.06. 2013, 2-06 O 304/12: Danach haften die Anbieter nicht als Verbindungsinhaber, wenn sie die Nutzer vor der Netznutzung ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie die Verwendung des Internetzuganges nur für den E-Mailversand und ggf. für berufliche Zwecke zulassen. Die AG Hamburg hat den Anbieter einer Ferienimmobilie als Zugangsprovider gemäß 8 Abs. 1 TMG betrachtet, da eine fortlaufende Prüfung der über ihre Internetverbindung übermittelten Pakete als Prüfungspflicht nicht zumutbar war.

Der Abonnent hatte in diesem Falle seine Prüfungspflichten erfüllt, da er über einen passwortgeschützten Internet-Zugang verfügte und die Benutzer vorab über die Unrechtmäßigkeit der Dateifreigabe unterrichtete. Die AG München, Urteile vom 15. Februar 2012, 142 C 10921/11: In diesem Urteilsurteil hat die AG München beschlossen, dass die Verantwortlichkeit des Eigentümers nicht anerkannt werden kann, wenn zwischen dem Vermieter und dem Vermieter eine Internetnutzungsvereinbarung liegt.

Die AG Berlin-Charlottenburg, Beschluss vom 17.12. 2014, 217 C 121/14: In dieser Rechtsprechung hat das Landgericht festgestellt, dass der Netzbetreiber eines öffentlich zugänglichen freien Wi-Fi / W-LAN-Netzes nicht für den Filesharing aufkommt. Ausgeschlossen ist auch eine Stoererhaftung, da der Netzbetreiber als Zugangsprovider einstufbar ist. BGH, Richterspruch vom 15. November 2012, I ZR 74/12 - "Morpheus": In dieser Stellungnahme wurde die eigentliche Annahme für nichtig erklärt, da die schwerwiegende Gefahr besteht, dass nur ein Dritter und nicht der Teilnehmer den Internet-Zugang für die Verletzung ausgenutzt hat.

BGH, Entscheidung vom 11.06. 2015, I ZR 19/14 - "Austausch I": In diesem neueren Gerichtsurteil heißt es erneut, dass die Angeklagte die eigentliche Annahme nicht dadurch aufheben kann, dass sie generell geltend macht, die Verletzung des Urheberrechts sei durch einen anderen Benutzer verursacht worden. BGH, Entscheidung vom 11.06. 2015, I ZR 75/14 - "Austausch III":

Demnach konnte der Teilnehmer die sekundäre Nachweislast nicht dadurch erfüllen, dass er "lediglich die theoretischen Möglichkeiten des Zugangs zu seinem Internetzugang durch in seinem Haus lebende Dritte geltend machte". Auch in dieser Rechtsprechung präzisiert der BGH noch einmal, dass hinsichtlich der Nachweislast nicht zwischen der eigentlichen Annahme und der zweitrangigen Vorlage zu unterscheiden ist, da diese direkt auf die Darstellung des Sachverhalts durch den Antragsgegner folgt.

OG München, Urteile vom 14.01. 2016, 29 U 2593/15: Das OG München hat hier beschlossen, dass die Erziehungsberechtigten die im Haus wohnenden Volljährigkeitskinder als Straftäterinnen und Straftäter bezeichnen müssen, um der Nebenpflicht der Offenlegung nachzukommen. BGH, Beschluss vom 11.06. 2015, I ZR 75/14 - "Austausch III": Zu den Kostenfolgen hat der BGH in seiner Verfügung "Tauschbörse III" einen Schadensersatz in Höhe von 200,00 je heruntergeladenem Musikstück im Rahmen der Lizenzvergabe nicht beanstandet.

Urteil des Amtes Düsseldorf vom 04.02.2013, I-20 W 68/11: In dieser Verfügung hat das Amt den Streitgegenstand durch Urteil auf 2.500,00 Euro herabgesetzt und damit auch die Anwaltshonorare gekürzt. Mit dieser Beschlussfassung hat die AG Hamburg den Streitgegenstand im Filesharing-Verfahren auf 1.000,00 Euro ermäßigt.

Das Honorar wurde auf 124,00 Euro reduziert. Das Landgericht Köln, Urteile vom 6. August 2015, 14 S. 2 /15: In diesem Rechtsmittel hat das Landgericht Köln eine Verfügung der AG Köln berichtigt und im Gegensatz zum ursprünglichen Gericht für ein mittels Filesharing gemeinsam genutztes Audiobuch Schadensersatz in Höhe von ? 450,00 an die Rechteinhaber geleistet.

Die AG Köln hatte ihren Schadensersatzanspruch bisher auf 25,00 ? gestützt. OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.12. 2015, 12 S. 13/15: In diesem Fall hatte das Berufungsgericht ein Beschluss des Landgerichts Düsseldorf hinsichtlich der Höhe des Schadens eines gespaltenen Hörbuches nachgebessert. Mehrere Anwaltskanzleien warnen im Auftrag der Rechtsinhaber und repräsentieren sie sowohl außerhalb als auch außerhalb des Gerichts.

Das Büro von "Daniel Sebastian" befindet sich am 10.10.2010 am 10.10.2010, 10711 Berlin. Sie ist im Urheberrecht mit dem Fokus auf Filesharing aktiv. Nach Angaben auf ihrer Website ist sie unter anderem auf " Verfahren gegen Urheberrechtsverstöße ", " Unterlassungsanspruch ", " Schadensersatzforderungen ", " Urheberrechtswarnungen " spezialisier. Das Rechtsanwaltsbüro sieht sich als solche für "Geistiges Eigentum, Handels- und Verwaltungsrecht" und ist auch auf Abmahnschreiben im Tausch von Dateien spezialisier.

Das Eintreffen einer Filesharing-Warnung bedeutet oft eine beträchtliche Last für die ganze Famile und der verwarnte Verbindungsinhaber hat rasch viele Nachfragen. Nachfolgend haben wir einige häufig auftretende Fragestellungen zum Tausch von Dateien geklärt, die bereits erste Hinweise für eine Beratung geben können. Ich habe eine Dateifreigabewarnung bekommen.

Der Warnschreiben klingt oft recht drohend und es werden mehrere Gründe angeführt, warum Sie in jedem Falle bleiben und die anfallenden Gebühren bezahlen müssen. Jedoch gibt es Aufstellungen, in denen Sie als Eigentümer der Verbindung nicht haftbar gemacht werden können. Das ist z.B. der Fall, wenn der Urheber der Verletzung identifiziert wurde oder wenn nachgewiesen werden kann, dass Sie nicht als Urheber gelten.

Ein besonderes Merkmal der File-Sharing-Verfahren ist die Sekundärbelastung der Offenlegung. Wurde Ihre IP-Adresse festgestellt, werden Sie als Abonnent zunächst als Urheber der angeblichen Copyright-Verletzung angesehen. Stattdessen muss im Einzelnen dargelegt werden, warum Sie nicht als Verursacher angesehen werden und in keiner anderen Weise, z.B. als Störenfried, haften.

Habe ich für meine erwachsenen Söhne und Töchter Tauschbörsenpflicht? Hinsichtlich volljähriger Haushaltskinder hat der BGH (BGH, Entscheidung vom 8. Januar 2014, I Slg. 169/12 - "Bearshare") im Jahr 2014 beschlossen, dass keine Verstöße gegen Prüfungs- und Kontrollpflichten vorliegen, wenn die Erziehungsberechtigten nicht nachweisen können, dass ihr eigenes Kindskind Tauschbörsen führt und kopiergeschützte Akten mit anderen teilnimmt.

Der BGH hat in dieser Stellungnahme auch deutlich gemacht, dass es keine Verpflichtung zur Unterweisung erwachsener Schulkinder gibt, da diese selbst für ihr Handeln einstehen. In seinem Urteil stellte der BGH auch klar, dass die mangelnde Unterweisungspflicht auf einem besonderen Vertrauensbezug zwischen den Familienmitgliedern aufbaut. Daher ist die Haftung der Erziehungsberechtigten für Urheberrechtsverstöße ihrer ausgewachsenen Minderjährigen grundsätzlich ausgeschlossen.

Habe ich eine Haftung für meine jugendlichen Untergebenen? Hinsichtlich minderjähriger Söhne und Töchter hat der BGH (BGH, BGH, I ZR 74/12 - "Morpheus") festgestellt, dass für die Verletzung des Urheberrechts ihres Sohns keine Haftung der Erziehungsberechtigten besteht, wenn sie das Sohnkind auf die Unrechtmäßigkeit des Filesharing hingewiesen haben und wenn sie keine Beweise für eine konkrete Verletzung von Rechten durch ihr Sohnkind hatten.

Der BGH hat sich in seiner Stellungnahme "Exchange Exchange Exchange II" erneut zur Verantwortung der Erziehungsberechtigten für Urheberrechtsverstöße ihrer jugendlichen Angehörigen geäußert und seine bisherigen Urteile aus der "Morpheus"-Entscheidung weiterentwickelt. Anders als bei der oben genannten Verfügung ging es bei diesem Vorgehen nicht um die Täterhaftungsfrage, sondern um die sogenannte Störaufsicht wegen der Nichterfüllung.

Demnach sind die Erziehungsberechtigten dazu angehalten, die Nutzung des Internets ihres kleinen Sohnes zu überwachen, um zu vermeiden, dass Dritte durch die Beteiligung des Sohnes an urheberrechtsverletzenden Filesharing-Diensten geschädigt werden. Jedoch erfüllen sie ihre Pflicht, ein normalerweise entwickelteres Kinder zu überwachen, das ihre Grundregeln und Verboten einhält, indem sie das Kinder über die Unrechtmäßigkeit der Beteiligung an File-Sharing-Diensten im Internet aufklären und ihm die Beteiligung an diesen untersagen.

Das heißt, für Urheberrechtsverstöße ihrer kleinen Schülerinnen und Schüler haftet die Familie nicht, wenn sie vor der Veröffentlichung des Internet unterwiesen wurde. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die betroffenen Personen dann selbst für die Verletzung des Urheberrechts aufkommen! Wie viel kosten die Rechtsvertretung in meinem Filesharing-Verfahren?

Gerne informieren wir Sie bei der Erstberatung über unsere Anwaltshonorare. Im Regelfall sind die Anwaltsgebühren nicht durch Ihre Rechtsschutzversicherung gedeckt, da für diese Verfahrensart oft kein Deckungsschutz vorlag. Ist eine Konsultationshilfe für Filesharing-Warnungen möglich? Die Darstellung in Tauschbörsen ist auch über ein Beratungsformular möglich. Ist eine Rechtsvertretung überhaupt sinnvoll?

Häufig stellt sich die entscheidende Fragestellung, ob sich ein Anwaltstermin bei einer Filesharing-Warnung überhaupt lohnen würde oder ob der verlangte Betrag nicht sofort bezahlt werden sollte. Zwei unterschiedliche Auszahlungsansprüche werden in einer File-Sharing-Warnung durchgesetzt. Es handelt sich zum einen um die Entschädigung für die nicht zulässige Bereitstellung der durch das Urheberrecht gesicherten Arbeiten und zum anderen um den Vergütungsanspruch für eine Mahnung.

Die Erstattung der Anwaltsgebühren erlischt in der Regel nach 3 Jahren.

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