Nichteinhaltung der Arbeitszeit

Missachtung der Arbeitszeit

Niemand kann sehen, dass der Staat unsere Arbeit und damit unsere Arbeitszeiten für alle Arten von Unsinn verschwendet. Kündigungsandrohung wegen Nichteinhaltung der Arbeitszeit, im Einzelfall aus wichtigen persönlichen Gründen erforderlich. an seine Vorgesetzten, vor allem wegen Nichteinhaltung der Arbeitszeiten. Konsequenzen bei Nichteinhaltung der dreimonatigen Meldefrist.

Arbeitszeiten in der Schweiz: Erfassen und Steuern

Diese Nachweispflicht besteht für alle unter das ArG fallenden Beschäftigungsverhältnisse, d.h. auch für Führungskräfte, soweit sie nicht Mitglieder der Geschäftsleitung sind, die nach 9 Abs. 1 AMG freigestellt sind. Die Regel ist aber auch für alle Formen der Gleitzeit gültig. Man fragt sich, mit welchen Konsequenzen ein Unternehmer bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen konfrontiert ist.

Das Arbeits- und das Oberlandesgericht des Kanton Aargau haben die Beschwerde abgewiesen. Die Klägerin beschwerte sich beim Bundesgerichtshof vor allem über einen Verstoß gegen Artikel 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, weil die untere Instanz (Vi) eine falsche Beweismenge angenommen und bestimmte Beweismittel nicht erlaubt habe, sowie über einen Verstoß gegen Artikel 13 ArG, Artikel 73 ArGV 1 und Artikel 321c in Zusammenhang mit Artikel 42 (2) OR, weil das Schiedsgericht die Mehrarbeit nicht abgeschätzt habe.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das föderale Privatrecht nach Auffassung der Doktrin und Judikatur eine gewisse Beweiskraft für seinen Geltungsbereich vorschreibt (BGE 128 III 271 E. 2b S. 275). Dementsprechend gilt der Nachweis als erfolgt, wenn das zuständige Gericht objektiv von der Ordnungsmäßigkeit der Klage überzeugt ist (BGE 132 III 715 E. 1 S. 719).

Die Klägerin nimmt die Äußerungen von Vi jedoch nicht zur Kenntnis, wenn er ihr eine diesbezügliche Verletzung des Bundesgesetzes vorwirft. Kommt das Gericht bei der Beurteilung von Beweismitteln zu dem Schluss, dass eine Behauptung von Tatsachen nachgewiesen oder entkräftet wird, ist die Beurteilung von Beweismitteln und damit auch das Recht auf Beweismittel irrelevant. In diesem Fall gab es eine kostenlose Beweisaufnahme, die nicht durch Bundesrecht, auch nicht durch Artikel 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, reglementiert war.

Demzufolge verstößt eine eingeschränkte Beweisaufnahme nicht gegen Artikel 8 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn das Schiedsgericht bereits durch das Resultat der Tatsachendarstellung einer der Parteien davon überzeugt ist, d.h. alle gegenteiligen Vorwürfe für unbegründet hält. Dasselbe gilt, wenn ein Richter Beweismittel nicht akzeptiert, weil er den Tatbestand für die Bewertung der Streitigkeit für unerheblich hält.

Die Klägerin habe, wenn sie nun behauptet habe, die Kantonsgerichte hätten ihm nicht erlaubt, die Stundenzettel von Amts wegen auszufüllen, nicht erkannt, dass die Vi diesem Sachverhalt keine juristische Relevanz beigefügt habe, so dass der Nachweis nicht erbracht werden müsse, weil dieser Sachverhalt gegenstandslos war.

Es war bereits gesagt worden, dass die Ablehnung von Victor, der Frau des Beschwerdeführers als Zeugen zuzustimmen, eine erwartete Bewertung der Beweise war. In dieser Hinsicht hatte die Victoria die Beweise geschätzt und damit auch das Recht des Beschwerdeführers auf Beweismittel nicht ausgeschlossen. In diesem Fall stellte sich lediglich die Frage, ob der Antragsteller einen Überstundenzuschlag nach 13 ArG zu zahlen hatte (lediglich Mehrarbeit wurde durch Mehrarbeit kompensiert und die ersten 60 Mehrarbeitsstunden sollten abgezogen werden).

Der Nachweis, dass der Mitarbeiter außerhalb der festgelegten Arbeitszeiten tätig war, reichte daher nicht aus. Stattdessen musste er beweisen, dass er zu diesem Zweck in anderen Zeiträumen nicht von der Arbeit weg war, so dass es sich eigentlich nur um aufgeschobene Arbeitszeiten und nicht um zusätzliche Arbeit handelte.

Der Bundesgerichtshof stellte weiter fest, dass die Klägerin behauptete, dass die fehlenden Unterlagen des Arbeitgebers bedeuteten, dass die Unterlagen der Klägerin als vollständige Beweismittel anerkannt werden müssten und dass es nun Sache der Klägerin sei, zu beweisen, dass die beanspruchten Mehrarbeitsstunden nicht geleistet worden seien. Wahrscheinlich war der Unternehmer verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen (Art. 46 ArG; 73 Abs. 1 Buchst. c ArGV 1).

Sie fragt sich, ob die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung zu einer Beweislastumkehr führt. Allerdings war eine solche Strafe weder im Arbeitsrecht noch in der Regelung geregelt. Ein bloßer Mangel an Beweisen konnte jedoch nicht zu einer Beweislastumkehr zwingen. Dies kann nur geschehen, wenn das Benehmen des Arbeitgebers als missbräuchlich bezeichnet werden kann, weil sie zum Beispiel Beweise vernichtet hat, um es dem Antragsteller unmöglich zu machen, Beweise vorzulegen.

Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass es wahrscheinlich Entscheidungen gegeben habe, bei denen die Versäumnis zu einer Änderung der Nachweislast gefuehrt habe. Für diese Fälle wurde jedoch eine diesbezügliche Vorschrift im GAV getroffen. Eine Umkehrung der Nachweislast hatte die Vi daher zu Recht nicht übernommen. Der Bundesgerichtshof hat zu diesem Verdacht ausgeführt, dass die Nachweislast für entschädigungspflichtige Überstunden beim Mitarbeiter liegt, wodurch der ihm zustehende Nachweis durch die Anwendbarkeit von Artikel 42 Absatz 2 OR erleichert werden könnte.

Ziel der Regelung ist es daher, die Nachweislast zu erleichtern und nicht, den Antragsteller allgemein von der Nachweislast zu befreien. Sollten die betreffenden Personen dazu verpflichtet sein oder dies nicht tun, sollte das Recht auch angemessene Strafen vorsehen (dasselbe gilt z.B. für das Recht, die Entlassung zu rechtfertigen). Die kantonale Stelle kann den Unternehmer bei Nichteinhaltung der ArG-Vorschriften darauf hinweisen und bei anhaltender Ablehnung mit der Drohung einer Ungehorsamkeitsstrafe nach Artikel 292 des Gesetzes (StGB) verfügen.

Hält der Unternehmer jedoch keine Dokumente bereit, kann er im Falle einer Streitigkeit, bei der er die Nachweispflicht hat (Gewährung von Ruhetagen und vor allem Urlaub), beträchtliche Nachteile haben.

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