Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
1 5 Einigungsgebühr
5 Abwicklungsgebühr19.777,57 und 1,5 Vertragsgebühr ab einem Wert von ? 14.452,57 (Mehrfachvergleich). er die Geschäftsgebühr mit einer Bandbreite von 0,5 bis 2,5 (Nr. 2300 VV-RVG).
Die LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2016 - 5 Ta 118/15
Die Rechtsanwältin kann in diesem Falle auch das 0,8-fache der Differenzprozessgebühr und das 1,2-fache der Laufzeitgebühr aus dem Vergleichswert gegenüber der Schatzkammer fordern (z.B. OLG Koblenz 10. 09. 2015 - 9 UF 931/15 - und gegenüber LAG Hamm je Rechtsanwältin 6 Ta 419/15 - je Juris).
Nach der Berufung des dem Kläger zugewiesenen Rechtsanwalts wurde die Festsetzung der Bezüge des Arbeitsgerichtes Ulm - Ravensburg - vom 18. Mai 2015 - 8 Ca 74/15 so geändert, dass die aus der Schatzkammer zu vergütende Bezüge für den Rechtsanwalt L., der im Zuge der dem Kläger gewährten Rechtshilfe in erster Instanz zugewiesen wurde, auf 1 975,82 EUR festgelegt wurden.
I. Es geht um die Fragestellung, ob eine 1,5-fache oder 1,0-fache Vergleichsgebühr sowie eine 1,2-fache differenzierte Verfahrensgebühr und eine 1,2-fache Zeitgebühr aus der öffentlichen Hand im Zuge der Gewährung von Prozesskostenzuschüssen zu vergüte. Der Antragsteller beantragt im Hauptsacheverfahren durch die Bestellung seines Rechtsbeistandes Rechtshilfe für die Ansprüche und einen allfälligen zusätzlichen Vergleichswert.
Der Unterschied liegt in der Herabsetzung der geforderten 1,5-fachen Vergleichsgebühr für den Vergleichswert auf 1,0. Nachdem der Vorsitzende des Arbeitsgerichtes die Mahnung gegen die Verfügung des Gerichtsschreibers zurückgewiesen hat, setzt die Vertreterin der klagenden Partei ihre Klage mit der Berufung fort. Eine Klage des Vertreters des Klägers ist möglich ( 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 33 Abs. 3 S. 1 RVG); sie ist form- und fristgemäß erhoben worden ( 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 33 Abs. 3 S. 3 RVG) und auch sonst unzulässig und gerechtfertigt.
Dem Bevollmächtigten des Klägers steht nicht nur eine 1,0-fache Vergleichsgebühr gegen die Kasse gemäß Nr. 1003 Abs. 1 S. 1, S. 1, 2. RV RVG, sondern eine 1,5-fache Abwicklungsgebühr gemäß Nr. 1000 RVG vom Abwicklungsmehrwert bis (1.). Der Arbeitsgerichtshof hatte Recht, die 1,2-fache Gebühr für das Differenzverfahren und die 1,2-fache Fristgebühr aus dem Vergleichswert an den Bevollmächtigten des Klägers zu vergeben (2.).
b) Gemäß Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 S. 1 VV RVG fällt die 1,5-fache Vergleichsgebühr für die Teilnahme am Vertragsabschluss an, durch die der Rechtsstreit oder die Unsicherheit über ein Vertragsverhältnis ausgeräumt wird, es sei denn, der Auftrag ist auf eine Anerkennung oder einen Erlass begrenzt. Gemäß Nr. 1003 RVV RVG beträgt die Gebühr nach Nr. 1000 bis 1002 RVG 1,0, wenn andere Gerichtsverfahren als unabhängige Beweismittel in der Sache hängig sind.
Gemäß Nr. 1003 Abs. 1 S. 1 RVG ist dies auch dann der Fall, wenn ein Rechtshilfeverfahren läuft, es sei denn, es wird nur Rechtsbeistand für ein unabhängiges Beweismittelverfahren oder die richterliche Aufzeichnung des Vergleiches verlangt oder die Unterstützung reicht bis zum Zustandekommen eines Vertrages im Sinn von Nr. 1000 (§ 48 Abs. 3 RVG).
Nr. 1000, 1003 Abs. 1 S. 1 Hälfte 1 und 1003 Abs. 1 S. 1 Hälfte 1 und 1003 Abs. 1 Satz 1 Hälfte 1. b) Die Anforderungen der zweiten Hälfte Nr. 1003 Abs. 1 S. 1 Hälfte 1 S. 1 RVG, die von dem Bevollmächtigten der klagenden Partei verlangt werden, werden hier erfüllt. Die Erkennungskammer - und anschließend das Arbeitsgericht selbst - haben dies in ihrem Beschluß vom 17. Dezember 2010 - 5 Ta 132/10 vom 17. Dezember 2010 - wie folgt dargelegt: "Die zweite Möglichkeit in Nr. 1003 Abs. 1 S. 1 RVG betrifft die....
in denen das Schiedsgericht nur zur Erfassung eines bereits voll verhandelten Vergleiches herangezogen wird. Wenn, wie im ursprünglichen Fall, das Gericht letztendlich bei der Diskussion der Sach- und Rechtssituation mit den Beteiligten den nötigen Anstoß für eine einvernehmliche Regelung des nichtstreitigen Sachverhalts gibt, kann nicht mehr von einer bloßen Beurkundung des Gerichtes gesprochen werden" (II 1b der Gründe).
Richtig ist, dass ein Verlängerungsantrag auf Prozeßkostenhilfe nicht zu einer Prozeßabhängigkeit im Sinn von Nr. 1003 Abs. 1 S. 1 S. 1 Hs. 1 RVG führen kann. "Die Ausnahmeregelung der Nr. 1003 RVG sowie die Rücknahme im Abs. 1 letzter halber S. ist an den Sachverhalt eines hängigen Gerichtsverfahrens gebunden.
Das einzige Unterscheidungsmerkmal für die Rücknahme ist, dass sich der Antragsteller und damit das Vorgehen nur auf die Aufzeichnung des Vergleiches berufen darf. Der Begriff "nur" bezeichnet nicht die Aktivität des Gerichtes (Aufnahme), sondern den Vorgang. Andererseits bewirkt ein Rechtshilfeersuchen für den Streitgegenstand zur Führung eines angefochtenen Prozesses eine Ermäßigung der Klage.
Dabei sind die Erfolgschancen der Klage zu prüfen, während die Rechtshilfe für die Abholzung eines Vergleiches bereits gewährt werden muss, wenn ein Ausgleich zum Thema des Mehrfachvergleichs erwartet wird (BAG 16.02. 2012 - 3 AZB 34/11, NZA 2012, 1390). Dementsprechend ist es irrelevant, ob und inwieweit das betreffende Mitglied des Gerichts außerhalb eines laufenden Gerichtsverfahrens zum Abschluss des Vergleiches beigetragen hat.
Auch wenn das Schiedsgericht (im Allgemeinen) stark in den Vergleich involviert war, gibt es hier keine Ermäßigung. Wäre der Umfang der Beteiligung des Gerichtes an dem Vergleich vom Parlament als ausschlaggebend angesehen worden, hätte er dies folglich auch außerhalb von Anträgen auf Prozesskostenhilfe zu einem Kürzungsgrund gemacht. Der formelle Bezug der Gebührensenkung auf anhängige Prozesse und deren Inhalt und nicht auf die spezifischen Bemühungen des Gerichtes oder Anwalts im konkreten Fall korrespondiert dagegen mit der im RVG herrschenden Regulierungstechnik.
Es kann daher nur fragwürdig sein, ob der hier gestellte Anspruch auf Ausweitung der Prozeßkostenhilfe auf den Mehrwert des Vergleiches auch einen anderen Gegenstand hat als der Anspruch auf Prozeßkostenhilfe für die Eintragung des (zusätzlichen) Vergleiches. Die Beantragung von Rechtsbeistand "für die Beteiligung des Gerichtes am Vergleich" macht keinen Sinn. 2. Der Aufwand für die Aufzeichnung des Mehrfachvergleichs wird nicht durch die Beteiligung des Gerichtes an dessen Abschluss beeinflußt.
In beiden Faellen zielen die Antraege auf Rechtshilfe daher auf das gleiche Anliegen ab, d.h. nur auf die Verbuchung des Vergleiches. Ist der Rechtsanwalt an der Eintragung des Vergleiches beteiligt, so ist für den Streitgegenstand immer das Honorar der Nr. 1000 RVVG und - wenn der Rechtsanwalt bereits vorher mit der Prozessvertretung betraut wurde - eine reduzierte Verfahrenshonorar gemäß (im Berufungsverfahren) Nr. 3201 RVG (dort gemäß Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1, Nr. 1, Nr. 1, Nr. 1, Nr. 2) zu entrichten, ohne Rücksicht auf die gerichtliche Teilnahme an dessen Abschluss.
Damit ist die geforderte Ausweitung der genehmigten Rechtshilfe auf den Mehrfachvergleich für die Vergleichsgebühr unbedenklich. Schon unter der Gültigkeit von BRAGO war strittig, ob der Rechtshilfeantrag für einen Mehrfachvergleich zu einer Senkung der Vergütung geführt hat (im Gegensatz dazu das h. M. in Fachliteratur und Gerichtsbarkeit, insbes. LAG Düsseldorf 10.06. 1997 - 7 Ta 3/97 - JurBüro 1997, VIII. 7, VIII.
Der Anwalt bekommt fünfzehntel des gesamten Honorars (Vergleichsgebühr) für die Unterstützung beim Vergleich (§ 779 BGB). Das Vergleichsentgelt wird dem Anwalt auch dann gezahlt, wenn er nur an den Vergleichen teilgenommen hat, es sei denn, seine Teilnahme war nicht der Grund für den Vergleich.
Ist ein Rechtsstreit über den Vergleichsgegenstand hängig, bekommt der Anwalt die Vergleichskosten nur in voller Höhe; gleiches trifft zu, wenn ein Rechtshilfeverfahren noch aussteht. Die Vorschrift in RVG 1003 stimmt zwar weitestgehend damit überein, beinhaltet aber die Ausnahme, dass "nicht nur die Rechtshilfe....
zum Gerichtsprotokoll des Vergleichs". Der Wortlaut geht auf den am 29. August 2001 von der vom Justizminister bestellten BRAGO-Strukturreformkommission eingereichten Gesetzesentwurf über die Rechtsanwaltsvergütung zurück, der dem einschlägigen Teil des Rechtsanwaltsgesetzes RVG 1003 entspr. Gemäß der Rechtfertigung des nachfolgenden Gesetzesentwurfs der SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP-Fraktion vom 11. November 2003 sollte der Antrag der (bisherigen) Bestimmung des 23 Abs. 1 S. 3 Bundesrepublik Deutschland genügen, er "zur Abwendung des angefochtenen Prozesses beitragen" (Drucks. 15/1971 S. 204).
Nach Ansicht der Widerspruchskammer gibt es allen Grund zu der Annahme, dass die Rücknahme zur Beendigung des Rechtsstreits nach Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 3 S. 3 der Verordnung über die Konsequenzen eines Antrags auf Prozeßkostenhilfe für einen Mehrfachvergleich im Sinn einer der damaligen Ansichten herangezogen wurde. b) Im übrigen sind die für die Widerspruchskammer besser verständlichen Begründungen dafür, daß es sich bei einem "anhängigen Rechtshilfeverfahren" nur um ein unabhängiges Rechtshilfeverfahren handelt, in dem Rechtsbeistand zum Zweck der Verfolgung oder der gerichtlichen Abwehr von schwebenden oder zu erhebenden Ansprüchen beantragt wird (vgl. 3 Abs. 1 Slg.
W 259/07 - Pfleger 2007, 669 RN 3), während sie mit dem Entzug der Rechtshilfe für die Erfassung des Vergleiches die fragwürdige Zusammensetzung einer Verlängerung eines Rechtshilfeersuchens auf einen Mehrfachvergleich festhalten will. Insofern deutet der Text des Widerrufs darauf hin, dass für den Streitgegenstand des (zusätzlichen) Vergleiches lediglich der Vergleich abgeschlossen wird, ohne dass für den Streitgegenstand des zusätzlichen Vergleiches bereits ein Rechtshilfeverfahren zur beabsichtigten Rechtsausübung ansteht.
Die Prozeßkostenhilfe sollte nur für die Vergleichsgebühr beansprucht werden, die sich aus der Erfassung des Vergleiches ergibt, nicht aber für das eigentliche Vorgehen (im Zusammenhang mit der Mehrfachabrechnung). Abs. 1 Satz 1 des letzten Halbsatzes des Vermerks zum RVG 1003 beruht nach seinem Text bereits allein auf der Verfahrensart für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe, mit der das angerufene Verfahren geführt wird.
Bei nicht anhängigen Ansprüchen führt die in § 23 BGB bereits erwähnte und vom RVG vorgenommene Anhebung der Vergleichsgebühr zur Befreiung der Rechtsprechung. Die gerichtlichen Prüfungsaufgaben bei der Beurteilung eines unabhängigen Rechtshilfeantrags im vorgenannten Sinne weichen erheblich von denen ab, die sich aus dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe für einen Mehrfachvergleich ergeben.
Weil die Vertragspartei die Prozesskostenhilfe für den Mehrfachvergleich nur unter der Bedingung beansprucht, dass sie auch zustande kommt, ist es unwahrscheinlich, dass diese zurückgewiesen werden kann. In jedem Fall muss das Schiedsgericht die persönliche und wirtschaftliche Situation der Parteien bereits auf der Grundlage der in der Streitsache beanspruchten Rechtshilfe überprüfen; der Rechtshilfeantrag für den Mehrfachvergleich verursacht hier keine zusätzlichen Kosten.
Allerdings wird vernachlässigt, dass diese Last nicht auf dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe (für den Mehrfachvergleich) basiert, sondern ausschliesslich auf der Aufnahme von Ansprüchen außerhalb des Verfahrens. Allerdings bezieht sich Absatz 1 Satz 1 des Vermerks zur RVG 1003 nur auf die Verfahrensart der Gewährung von Prozeßkostenhilfe, mit der das zuständige Gericht ansprechbar ist.
Ein Vorwurf an das zuständige Gericht, der nicht im Antrag auf Prozesskostenhilfe begründet ist, aber davon losgelöst erfolgt, ist als Kriterium für die Unterscheidung zwischen Befreiung und Entzug in RVG 1003 Abs. 1 S. 1 nicht geeignet. Die Legislative akzeptiert damit, dass die erwähnten Zuständigkeiten dem Gerichtshof im Zusammenhang mit Vergleichsverhandlungen obliegen, und belohnt die Tatsache, dass durch den Ausgleich vermieden wird, dass diese Streitsachen noch getrennt durchgesetzt werden, im Resultat also eine weitere gerichtliche Beanspruchung durch ein unabhängiges Vorgehen ausfällt.
Dabei wird vernachlässigt, dass die RVG 1003 auch für den Rechtsanwalt der Gegenpartei gilt. Die Vergleichsgebühr wurde auch hierfür auf 1,0 (siehe Mayer/Kroiß RVG Nr. 1003 VVG RN 9) für die hier nicht dargestellte Interpretation reduziert. Der Umstand, dass das Schiedsgericht wie immer regelmäßig zu überprüfen hat, ob es den Vergleich aus Gründen der Rechtswidrigkeit abzulehnen hat, verändert nicht die Sichtweise der LAG Köln (11.12. 2006 - 4 Ta 376/06 - juris).
Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist ein Verlängerungsantrag für die Prozesskostenhilfe auch dann noch fristgerecht, wenn er erst nach Eintragung des Vergleiches, aber vor Ende der Anhörung eingereicht wurde (BAG 16.02. 2012 - 3 AZB 34/11 - NZA 2012, 1390). In einem solchen Verfahren wäre daher zum Abschluss des Vergleiches kein Rechtshilfeantrag ausstehend.
Nach Auffassung der Widerspruchskammer ist es unverständlich, dass die Kosten der Rechtsanwaltskosten davon abhängen, ob der Rechtshilfeantrag auf den Mehrfachvergleich vor oder nach Abschluss des Vergleiches eingereicht wird. Es wird die Formel gemessen, dass "nicht nur die Rechtshilfe.... zur gerichtlichen Beurkundung des Vergleichs" bedeutet, dass ein solcher Rechtsstreit nur dann vorliegt, wenn die Beteiligten ohne Mitwirkung des Gerichtes eine Vereinbarung getroffen haben und das Gericht - "als notarielle Stelle" - den Vergleich nur beurkundet (LAG Hamm 31.
Für das Rechtshilfeverfahren hält die Kammer ein solches Auswahlkriterium für ungeeignet. Die Sekretärin des Standesamts müßte dann aus den Akten, vor allem aus dem Gerichtsprotokoll, nachlesen, ob das Gericht an dem Vergleich teilgenommen hat oder ob die Beteiligten ihn selbstständig erreicht haben.
Gemäß welchen Standards sollte z.B. der Gerichtsschreiber die Abgrenzung vornehmen, wenn die Beteiligten zunächst einen richterlichen Schlichtungsvorschlag zurückweisen, dann aber einen inhaltlich gleichen, aber anderslautenden Abgleich gemäß 278 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 AEUV. Demzufolge ist dem Stimmrechtsvertreter des Klägers das 1,5-fache der Vergleichsgebühr aus dem Vergleichswert zurückzuerstatten.
Dies wirft auch die Fragestellung an das Berufungsgericht auf, ob die vom AG gewährte Differenzprozessgebühr in Höhe des 0,8-fachen und die 1,2-fache Ernennungsgebühr aus dem Vergleichswert zurückzuerstatten sind. a) Die Fragestellung ist in der Rechtssprechung und in der Fachliteratur strittig (vgl. zum Beispiel Gerold d/Schmidt/Müller-Rabe RVG 22ndaufl. § 48 RVG Marge 152 ff.).
Einem Gutachten zufolge (z.B. LAG Hamm 15. Sept. 2015 - 6 Ta 419/15 - rechtskräftig; LAG Niedersachsen 11. Aug. 2012 - 9 Ta 367/12 - rechtskräftig) soll nach den Prinzipien des Bundesgerichtshofs (8. 4. 2004 - VI ZB 49/03 - rechtskräftig) nur das 1,5-fache der Vergleichsgebühr aus dem Vergleichswert für das vorangehende PKH-Genehmigungsverfahren nach § 118 ZPO erstattet werden.
Bei einer zweiten Betrachtung (z.B. vom OLG München 01.03.2009 - 11 WpHG 812/09 - juris) wird nicht nur die Vergleichsgebühr, sondern auch die Differenzprozessgebühr als rückerstattungsfähig angesehen, da ohne diese die erstgenannte überhaupt nicht hätte anfallen können. cc ) Eine dritte Stellungnahme (z.B. OLG Koblenz 01.12.2015 - 9 WpHG 931/15 - Rechtsanwalt mwN) befürwortet die volle Rückerstattung des 1,5-fachen der Vergleichsgebühr, des 1,8-fachen der Differenzverfahrens- und des 1,2-fachen der zusätzlichen Vergleichsgebühr.
Der Bundesgerichtshof stützt sich auf die Tatsache, dass die Gewährung von Rechtshilfe im Überprüfungsverfahren nicht möglich ist. bb) Dies wird von der LAG Hamm (16. 9. 2015 - 6 Ta 419/15 - Rechtssache Rn 8) beispielsweise übersehen, wenn sie mit der Annahme der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Mehrwert des Vergleichs die Ablehnung der Rückerstattungsfähigkeit der Differenzverfahrens- und der Termingebühr begründet:
"Nur wenn beide Parteien bereit sind, sich bei der zusammenfassenden Überprüfung oder Diskussion des Rechtshilfeersuchens zu einigen, lässt das Recht aus Gründen der Zweckmäßigkeit, d. h. zur Erzielung eines außergerichtlichen Vergleiches, eine Einigung im Rechtshilfeverfahren über die Forderung selbst zu ( 118 Abs. 1 S. 3 ZPO).
Wenn sich die Vertragsparteien einigen, ist eine Abweichung von dem Prinzip, dass im Genehmigungsverfahren selbst keine Prozeßkostenhilfe geleistet wird, auch aus denselben zweckdienlichen Gründen begründet, aus denen eine Beilegung im Verfahren der Prozeßkostenhilfe zulässig ist. Eine Vergleichsvereinbarung ist keine Verordnung über den Rechtshilfeantrag, sondern über den Fall selbst.
Für den Abschluß eines Vergleiches in einem Besprechungstermin ( 118 Abs. 1 S. 3 ZPO) kann daher im Bedarfsfall beiden Seiten Rechtsbeistand zuerkannt werden. Für den Fall, dass ein Ausgleich am Beratungstag nach § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO geschlossen wird, kann einer der Beteiligten jedoch nur für den Ausgleich selbst und nicht für das ganze Rechtshilfeverfahren Rechtshilfe geleistet werden (BGH 6. Juli 2004 - VI ZB 49/03).
Stattdessen gibt es bereits ein Hauptverfahren zwischen den Beteiligten, in dem zum Zweck der Beilegung der anhängigen Forderungen auch nicht beanspruchte Angelegenheiten in dieses Gerichtsverfahren einbezogen werden sollen, ohne dass die Beteiligten selbst hängig werden oder ein vorläufiges Rechtshilfeverfahren gegen sie eröffnet wurde. cc ) Es stimmt, dass, wie die LAG Hamm richtig feststellt (16. 9. 2015 - 6 Ta 419/15 - rechtskräftig Rn 11), der Gesuch um Ausdehnung der Prozeßkostenhilfe auf den Vergleichswert ein diesbezügliches neuartiges oder weiteres Prozeßkostenhilfeverfahren einleitet.
Betrifft letzteres ausschliesslich die Angelegenheiten, für die das Gerichtsverfahren allein eröffnet worden ist, und ist in diesem Zusammenhang nach 114 Abs. 1 S. 1 ZPO eine umfassende sachliche Prüfung der Aussicht auf Erfolg des Gerichtsverfahrens oder der Verteidigung durchzuführen, so stellen die nicht anhängigen Angelegenheiten, die im Verlauf des Hauptinsolvenzverfahrens neben den streitigen Angelegenheiten aufgeworfen werden, in der Regel nur einen Beistand dar.
Gemäss BAG (16. 2. 2012 - 3 AZB 34/11 - Rechtssache Rn 21) hängt die notwendige Aussicht auf Erfolg für den Zusatznutzen des Vergleiches nicht davon ab, ob der Kläger in einen Rechtsstreit über den in den Vergleichen enthaltenen Zusatzgegenstand verwickelt gewesen wäre oder nicht.
Gemäss BAG (16. 2. 2012 - 3 AZB 34/11 - rechts kräftig Rn 24) sollte dies für die Position des Vergleichswerts nur dann zur Verfügung stehen, wenn eine nicht bedürftige Person in einer vergleichbaren Situation unter Beachtung der finanziellen Folgen sinnvollerweise auf die Einbeziehung der Zusatzpositionen in den Ausgleich verzichtet hätte, was vor allem dann der Fall wäre, wenn Vorschriften nur anlässlich eines Rechtsstreites und dessen Aufhebung in den Ausgleich einbezogen werden, die unbestritten sind und für die auch kein Interesse an der Titelerstellung bestehen würde.
Neben der Tatsache, dass unter den beiden letzteren Umständen ein vergleichender Mehrwert wahrscheinlich vollständig eliminiert wird, verhindern diese erheblichen Differenzen zwischen einem früheren Verfahren der Prozesskostenhilfe und einem Antrag auf vergleichenden Mehrwert die Weitergabe der Ergebnisse für die erste auf die zweite Aufstellung. ee) Außerdem wäre die Gleichstellung verfassungsmäßig fragwürdig.
Die LAG Hamm (16. 9. 2015 - 6 Ta 419/15 - rechtskräftig Rn. 10) stellt selbst fest:"(10) Der Prinzip, dass für das Rechtshilfeverfahren keine Prozeßkostenhilfe geleistet wird, ist verfassungsgemäß unbedenklich. "Im Unterschied zum unabhängigen Rechtshilfeverfahren geht es bei dem bereits anhängigen Verfahren jedoch nicht mehr darum, ihn zugänglich zu machen, sondern um einen wirksamen Ausgang, der auch von der Rechtsprechung gefördert wird (vgl. die oben erwähnten Überlegungen des BAG unter II 2 b dd zur Willkür des Rechtsstreits hinsichtlich des Mehrwertes).
ff ) Entgegen der Ansicht der LAG Hamm (16. 9. 2015 - 6 Ta 419/15 - Rn. 15) kann auch nach der Novellierung des 48 Abs. 3 RVG zum 1. 8. 2013 davon auszugehen sein, dass die Genehmigung der Prozeßkostenhilfe für einen zusätzlichen Vergleich auch die auf den Mehrwert des Vergleichs entfallen.
In der neuen Fassung des 48 RVG im Rahmen des Zweiten Kostengesetzes vom 23. 07. 2013 (BGBl. I 2013 S. 2586 ff.) hat sich der Gesetzgeber damit zufrieden gegeben, in Abs. 3 dieser Bestimmung zu bestimmen, dass sich die Gewährung von Prozesskostenhilfe in den darin aufgezählten Rechtssachen auf alle im Rahmen der Mehrfachregulierung anfallenden Rechtshandlungen ausdehnt.
Auf der einen Seite wird aufgezeigt, wie das Recht die Bezeichnung "für den Abschluß eines Vergleichs" in der Geschichte begriffen hat. Im Gegensatz zur bisherigen Version wird in § 48 Abs. 3 RVG nF nicht mehr der Wortlaut "für den Vertragsabschluss " im Sinn von Nr. 1000 VVRVG, sondern "im Fall eines Vertragsabschlusses" im Sinn von Nr. 1000 VVRVG festgelegt.
Es handelt sich hierbei um eine weitere Version und verdeutlicht, dass alle Entgelte und nicht nur die Vergleichsgebühr enthalten sein sollten (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG22nd. ed. § 48 RVG Rn 169 f). 270 ) beinhaltet folgende Begründung: "Gemäß 48 Abs. 3 RVG umfasst die Koregulierung in Ehesachen den Vertragsabschluss im Sinn von Ziffer 1000 der Vergütungsliste, der den gemeinsamen Lebensunterhalt der Ehepartner, den Lebensunterhalt der gemeinsamen kleinen und mittleren Geschwister, die Betreuung der Personen, die Behandlung eines Kindes, die Rechtsbeziehungen in der Ehe und der Haushaltsgegenstände und die Forderungen aus dem Ehegüterrecht zum Gegenstand hat.
Es ist in der Rechtssprechung strittig, ob diese Vorschrift dazu führen soll, dass nur die Einigungsgebühr aus der Schatzkammer zurückerstattet wird, oder ob alle aus der Vereinbarung und dem Vertragsabschluss resultierenden Entgelte, also auch das Differenzverfahren und die Differenztagsgebühr aus der Schatzkammer zurückerstattet werden sollen (zum Status der anderen Rechtssprechung vgl. dazu den Bericht des RVG 2010, 445, 447).
Die jetzt vorgeschlagene neue Fassung des Paragraphen 3 S. 1 soll klarstellen, dass alle in diesem Rahmen angefallenen Entgelte im Fall eines Vertragsschlusses zu vergüten sind. "Auf eine abweichende Anregung des Bundesrates, wonach nur die Vergleichsgebühr einbezogen werden soll, stellt die Regierung in einer Erklärung fest: "Die Beschränkung auf einen Teil der aus der Vereinbarung resultierenden Entgelte steht nicht im Widerspruch zu den Zielen der gesetzlichen Regelung.
In Ehesachen erstreckt sich die Schlichtung kraft Gesetz auf den Abschluß eines Vereinigungsvertrages im Sinn von Nr. 1000 VVV RVG (1.5 Vereinigungsgebühr) für die darin erwähnten Folgeangelegenheiten. Mit der jetzigen Verordnung und der im Entwurf der Regierung vorgeschlagenen Klarstellung soll ein umfassendes Abkommen in Familienangelegenheiten gefördert werden.
Erst durch die Ausdehnung auf alle Anwaltshonorare, die im Rahmen einer Vereinbarung entstehen können, haben auch die bedürftigen Verfahrensbeteiligten die Chance, ihre Rechtsstreitigkeiten im größtmöglichen Umfang beizulegen" (vgl. dazu Geroldd/Schmidt/Müller-Rabe RVG 22.1. Hieraus folgt, dass der neue Wortlaut in 48 Abs. 3 RVG nur verdeutlicht, was unter dem vorherigen Wortlaut bereits hätte gelten sollen.
Zumindest im Falle eines Mehrfachvergleichs in einem anhängigen Rechtsstreit ist das Recht nach § 48 Abs. 3 RVG nF dazu berechtigt, einen vom BGH nicht anerkannten Widerspruch (8. 4. 2004 - VI ZB 49/03 - juris) im Genehmigungsverfahren zugunsten einer Gesamtvereinbarung zu akzeptieren.
Entscheidend für seine Rechtssprechung, dass im Genehmigungsverfahren nur über die Vergleichsgebühr entschieden werden darf, ist für den BGH ein ansonsten vorhandener Bewertungswiderspruch, den er für unvereinbar mit dem Sinne und dem Ziel des Institutes der Rechtshilfe hält. Diese Widersprüchlichkeit sehe er darin, dass eine "gütliche Einigung" auch dadurch erreicht werden kann, dass ein Gesuch zurückgezogen oder eine Forderung des Gegners angenommen wird, ohne dass in diesem Falle eine Entscheidung über die Verfahrens- und Fristengebühr erhoben wird.
Ebenso kann - wie vom BGH im Geltungsbereich von Nr. 3335 VVV RVG bestimmt - hier letztendlich keine Vereinbarung im Sinn von Nr. 1000 RVVG getroffen werden, entweder weil der Kläger davon ausgegangen ist, dass ihm ein Recht auf eine Forderung nicht zukommt oder weil der Widersprechende die Forderung unbestritten macht. Wird jedoch eine Vereinbarung getroffen, gilt die Genehmigung nicht nur für die Vergleichsgebühr, sondern auch für die Verfahrens- und Termingebühr.
Allerdings betrachtet das Recht, wenn es eine solche überhaupt erkennt, dies natürlich als tragbar und mit dem Prozesskostenhilfegesetz kompatibel, zumindest im Falle einer Mehrfachregelung. Dem Bestreben, die Zahlungsbereitschaft zu erhöhen, indem nicht nur die Vergleichsgebühr, sondern auch die Verfahrens- und Fristengebühr aus der Genehmigung gedeckt wird, steht jeder Einwand entgegen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG Nr. 22 RVG § 48 RVG Rn 173).
Es gibt keine Anhaltspunkte, warum im Falle des 48 Abs. 3 RVG ein anderer Ansatz als in anderen Verfahrensfällen einer Mehrfachregelung zu rechtfertigen ist. Es ist auch zu bedenken, dass die vom Gesetzgeber angeführten Begründungen für die Verlängerung der Verfahrenskostenbeihilfe tatsächlich im Rahmen der Vereinbarung in Eheangelegenheiten gegeben wurden.
Es ist jedoch für jeden Mehrfachvergleich geeignet (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 22nd ed. § 48 RVG Rn 174). Die Behauptung, eine Zulassung sei auch deshalb ausgeschlossen, weil keine Erfolgsaussichten für nicht schwebende Ansprüche geprüft werden, ist schon deshalb falsch, weil, wenn es ausreicht, eine PKH nicht zu gewähren, auch keine Genehmigung für die Vermittlungsgebühr zu erteilen ( "Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe RVG22nd. ed. 48 RVG Rn 175; vgl. siehe auch oben unter II.2. b cc).
Auch die LAG Hamm (16. 9. 2015 - 6 Ta 419/15 - Rechtssache Rn 14) kann sich der Tatsache nicht anschließen, dass ein PKH-Beschluss zum Vergleichswert, der nur auf formelhafter Basis gefasst wurde, in der Regel nur die Auslegung zulässt, dass die Entscheidungsfindung allein auf dem Umfang der Schlichtungsgebühr beruht. III Das Berufungsverfahren ist kostenlos ( 56 Abs. 2 S. 2 RVG).
Eine Kostenerstattung erfolgt nicht ( 56 Abs. 2 S. 3 RVG).