1 3 Verfahrensgebühr

3 Verfahrensgebühr

Die Verfahrensgebühr für Ihren eigenen Anwalt ist daher wie folgt: Zahlreiche übersetzte Beispielsätze mit "1.3 procedural fee" - Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für Millionen von englischen Übersetzungen. Die durchschnittliche Höhe beträgt das 1,3-fache des Satzes der Tischgebühr je nach Streitwert. Die Vertreterin des Beklagten beantragt eine Gebühr von 1,3. Ein durchschnittlicher Wert liegt in der Regel bei 1,3.

1.3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 RVG legal?

Hallo, in einem Scheidungverfahren im Monat Dezember hat eine der Parteien einen Juristen bestellt, der ihn im Gerichtsverfahren berät und vertritt. Die Rechtsanwältin kündigte in der Diskussion an, dass der Klient angesichts der Vermögensverhältnisse keine Rechnungen zu rechnen habe. Die Anwältin hat diesen Auftrag mit den noch nicht ausgefüllten, farbig gekennzeichneten Felder zurückgeschickt.

Am 10. November wurde dieser Auftrag vom Klienten komplett auszufüllen und dem Rechtsanwalt, angereichert mit weiteren Dokumenten, zuleiten. Der Rechtsanwalt hat am 10. Dezember - drei Tage vor dem Scheidungsdatum - angerufen und angekündigt, dass weitere Papiere ausbleiben werden. Der Mandant hat diese am nächsten Tag dem Rechtsanwalt vorgestellt.

Doch im weiteren Gesprächsverlauf wurde dem Rechtsanwalt das Amt entzogen. Der Rechtsanwalt hat den (offensichtlich unvollständigen) Auftrag zu keinem Zeitpunkt an die Gerichte weitergeleite. Schließlich hat der Rechtsanwalt dem Auftraggeber eine Abrechnung unter Bezugnahme auf 1.3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 RVG ausgestellt und nun einen Kostenfeststellungsantrag gestellt.

Stimmt das Honorar - vor allem die 1.3 Verfahrensgebühr -? Müsste der Rechtsanwalt früher auf die fehlende Urkunde aufmerksam machen (zwei Tage vor dem Scheidungsdatum sind schon sehr eng) oder sogar einen lückenhaften Gerichtsantrag stellen? Lieber Rechtsanwalt, wenn er nur den Rat gegeben hat und nicht vor dem Richter erschienen ist, hat er auch keinen Anspruch auf die Verfahrensgebühr.

Deshalb ist es notwendig zu überprüfen, welchen exakten Mandat der Rechtsanwalt hatte. Man muss weiter untersuchen, welche Tätigkeiten der Rechtsanwalt ausführt. Natürlich sollte bisher nur der Genehmigungsantrag für die Prozesskostenhilfe gestellt werden. Selbst dann beträgt die Verfahrensgebühr nicht 1,3. Für ein Rechtshilfeverfahren wird lediglich eine 1,0 %ige Vergütung erhoben.

Es wird darauf ankommen, wie der Rechtsanwalt wirklich aktiv geworden ist.

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Die Beklagte hat gegen die Mahnung Berufung einlegt. Der Rechtsanwalt registriert sich dann und gibt an, dass er den Angeklagten vertret. Zugleich fordert er die Übertragung auf das angefochtene Gerichtsverfahren und die Vorlage beim zuständigen Richter. Die Vertreterin des Beklagten stellt einen Antrag auf eine 1.3-Provision. Die Vertreterin der Klägerin ist der Meinung, dass höchstens eine Vergütung von 0,5 % angefallen ist.

So wird im RVG-Kommentar Gerold etc. 3305 Rd. Nr. 52 ausgeführt, dass dieser Wunsch des Vertreters des Beklagten eine Verfahrensgebühr von 1,3 auslöse. Nach der Rechtsprechung wird auch ein Erstattungsantrag abgelehnt, da der Beschluss an den VA des Beklagten in der Regel nicht zu einem solchen vorzeitigen Gesuch führt.

Es wird dann auf Nr. 3100, Bd. Nr. 219 ff. hingewiesen. Die Verfahrensgebühr fällt auch dann an, wenn die vom VA ergriffene Massnahme fehlerhaft war, solange sie durch den Beschluss abgedeckt ist. Danach heißt es: "Ein verfrühter Gesuch um Führung des angefochtenen Mahnverfahrens nach einer Entscheidung gegen einen Mahnbrief ist ein unnötiger Gesuch, der zu unangemessenen Kosten führt.

Es wird dann auf Rn. 113, Nr. 3305 Bezug genommen. Darin heißt es, dass ein Ersuchen um die Führung des angefochtenen Gerichtsverfahrens nur dann eine erforderliche Abwehrmaßnahme ist, wenn die Klägerin den Beklagten unangemessen in Zweifel zieht, ob er das angefochtene Gerichtsverfahren leiten wird. Dies würde im jetzigen Falle meiner Ansicht nach bedeuten, dass der RA des Beklagten maximal 0,8 Verfahrensgebühr erhalten würde.

Es ist richtig, dass der Vertreter des Beklagten mit dem Ersuchen um das angefochtene Prüfverfahren das 1,3-fache der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3101 VV-RVG erhält. "Wenn der Bevollmächtigte des Zahlungspflichtigen nach Einlegung einer Beschwerde gegen den Mahnbrief beim zuständigen Bezirksgericht einen Verfahrensantrag einreicht, den das Bezirksgericht durch einen Steuerbescheid berücksichtigt, wird mit diesem eine vollständige Verfahrensgebühr als inhaltliche Anmeldung ausgelöst, die den Umfang der Einspruchsgebühr übersteigt (so auch OLG Schleswig, den 20. 12. 1983, 9 W 270/83 (javascript:parent.SetStatus('HyperDok');parent.

Dieses Entgelt ist einforderbar, wenn der Zahlungspflichtige ein legitimes Recht an der Führung des strittigen Mahnverfahrens hat, weil der Zahlungsempfänger das Mahnungsverfahren aussetzt, indem er die Vorauszahlung nicht leistet. Wenn es nicht nötig wäre, würde ich auch nur die Vergütung nach Nr. 3307 VV-RVG für rückerstattungsfähig erachten. Offizielle Rechtfertigung für diese Gebühr: einvernehmliche Beilegung.

Die Angeklagte legte allein Berufung ein. Nach meiner Auffassung sollte Nr. 3305 Abs. 12 Anwendung finden. 0,8 Verfahrensgebühr, da der Rechtsanwalt den Beklagten vertreten hat und für die Anmeldung nach 269 Abs. 3 S. 2 ZPO eine 1,3 Verfahrensgebühr vom Warenwert.

Ich würde auch nicht mehr als eine Hälfte des Honorars zahlen, aber: Die 3305er sind für den Bewerber bestimmt. Ein Einspruch wird vom AGegn selbst ("ohne RA") erhoben. Nachdem der Beklagte Berufung einlegte, wandte sich ein Rechtsanwalt an das Ordnungsgericht, um den Beklagten zu vertreten, und verlangte die Führung des angefochtenen Prozesses und die Einreichung beim angefochtenen Gerichtshof.

Im Übrigen diente MB im Jänner 2005, Einspruch im Feber 2005, Einspruchsschreiben an die Klägerin im Feber 2005. Im Feber 2005 dann der Vorschlag der Beklagten. Möglicherweise ist es eine gültige Petition und eine Verfahrensgebühr von 1,3? Man könnte nach dem gutem altem Beispiel von Herrn Dr. K. BRAGO behaupten, dass eine vollständige Prüfungsgebühr erwirtschaftet wurde, da die von der AAGegn.

Ich halte jedoch die Behauptung der Kostenerstattungsfähigkeit dieses Antrags wegen der Beteiligung der Agentur für gerechtfertigt. Dann hat er nur noch den Rechtsstreit. Bei einer so lange Zeit von Januar bis September würde ich das 1,3-fache der Verfahrensgebühr als Erstattung einbehalten. Wird jedoch die Anspruchsberechtigung verweigert, verbleibt nur das 0,5-fache der Abgabe Nr. 3307, die nicht nur die Einreichung des Widerspruchs kompensieren soll (vgl. die angeführte offizielle Begründung).

Das Honorar Nr. 3305 kann niemals dem Bevollmächtigten des Beklagten, sondern nur dem Bevollmächtigten des Anmelders in Rechnung gestellt werden. Nun habe ich eine Verfahrensgebühr von 1,3 mit der passenden Rechtfertigung festgelegt. Den 3305 habe ich immer angeführt, denn der Text fasst den 3305-3308 zusammen und bezieht sich daher nur auf 3305 in anderen Teilen des Textes.

Es geht hier um einen Rechtsstreit, in dem die Rechtsanwälte auch darüber diskutieren, ob eine Vergütung nach Nr. 3100 IR oder Nr. 3307 IR angefallen ist. Wie Sie hier geschildert haben, nehme ich nicht an, dass eine Vergütung Nr. 3100 angefallen ist. Vorraussetzung ist die Aktivität des Rechtsanwaltes im Streitverfahren, dies erfordert die Zustellung an das Prozessgericht.

Die AG-Anwalt m. E. konnte jedoch nicht (mehr) den Befehl bekommen, im strittigen Prozess aktiv zu werden, da der Auftraggeber bereits im Juni gestorben war. Solange das Auswahlverfahren nicht eingereicht wird, kann der AG-Rechtsanwalt nur die Nr. 3307 erwirtschaften. Wenn er den Einspruch nicht mit einem Ersuchen um die Führung des angefochtenen Gerichtsverfahrens kombiniert hat.

In diesem Fall würde Nr. 3100 auftauchen, lediglich die Anspruchsberechtigung auf Erstattung müsste geprüft werden. Das Problem ist sogar anders, wenn eine Klage zusammen mit einer Berufung abgewiesen wird.

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