Streaming Illegal 2016

Illegale Streaming 2016

Streaming ist, wenn ein Internetnutzer eine Video- oder Audiodatei direkt auf dem Gerät betrachtet oder anhört. Dabei zeigen wir ihnen, ob Streams ohne Zustimmung des Rechteinhabers illegal sind und wie Ansprüche des Rechteinhabers geltend gemacht werden können. Die illegalen Livestreams bleiben eine Grauzone mit Risiken. Thompson Kolkmann am 14.06.

2016, 16:39 Uhr. Kino. zu Stream legal / illegal?

Am Rande des Rasiermessers: illegaler Download und Streaming-Portale

Wer aber die aktuellen Kinofilme anschauen will, bezahlt wieder dafür oder kommt auf fragwürdige Download- und Streaming-Portale. Manche Offerten sind äußerst seriös und ködern mit HD-Bildqualität. Allerdings sind die aktuellen Kinofilme nicht berücksichtigt und die Wahl der Video-Flatrate-Anbieter liegt durchschnittlich zwei bis drei Jahre zurück. Wenn in Deutschland noch keine Spielfilme und Reihen erhältlich sind, wird es schwieriger; die einzig rechtliche Option ist oft der Privatimport.

So zum Beispiel das Weihnachtsspecial der Kultserie "Doctor Who", das während der Feiertage in England gezeigt wurde. Das Herunterladen von Videos über One-Click-Hoster birgt trotz der klaren rechtlichen Situation kein Risiko. Häufig genügt eine Websuche, um eine Website mit dem gesuchten Video zu suchen. Bei einigen Streaming-Portalen können Sie per Tastendruck Videos ansehen.

In der Regel sind diese Offerten illegal und ihre Verwendung kann Rechtsfolgen haben. Manche befinden sich in der legalen Grenzzone, andere sind offensichtlich illegal. Die juristische Bewertung solcher Offerten ist dem Beitrag auf S. 117 gewidmet......

Illegales Streaming von Filmportalen: Sind Streaming-Filme gesetzlich zu ahnden?

Illegales Streaming von Filmportalen: Sind Streaming-Filme gesetzlich zu ahnden? Expertenbeitrag von Anwalt Thilo Seelbach, LL.M. Man spricht von Streaming oder Streaming, wenn ein Internetbenutzer ein Video oder eine Audio-Datei unmittelbar auf dem Endgerät betrachtet oder abspielt. Es gibt eine Reihe von Internetplattformen, die Content für das Streaming bereitstellen. Auf verschiedenen Platformen können Sie ganze Filme übertragen, zum Beispiel den aktuellen Krimi oder den Romantikklassiker.

Aber ist der Konsum von Film über Streaming überhaupt zulässig oder macht sich der User nicht kriminell?

Streamen - jetzt illegal?

Mit Urteil vom 27. Mai 2017 (Rechtssache C-527/15) hat sich der Europäische Gerichtshof mit der Legalität der Verbreitung von Spielern befasst, die urheberrechtlich geschützte Online-Streams erhalten und anzeigen können. Durch Add-Ons, die auf illegale und leicht zugängliche Seiten verweisen, war es möglich, die illegalen Seiten von den entsprechenden Streaming-Seiten abzurufen und auf dem angeschlossenen Fernsehschirm wiederzugeben.

Auf der Grundlage offener rechtlicher Fragestellungen hat das zuständige Landgericht das Gerichtsverfahren ausgesetzt und dem EuGH eine vorläufige Entscheidung vorgelegt. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang nun festgestellt, dass der Vertrieb des betreffenden Spielers eine "öffentliche Mitteilung" im Sinn von Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG ist und dass das Streaming über ein solches Endgerät nicht vom exklusiven Reproduktionsrecht des Autors ausgeschlossen ist.

Die Betrachtung von urheberrechtsverletzenden Streams wird von Rechtsanwälten vorwiegend nicht als urheberrechtlich relevante Tat betrachtet, da keine Kopien auf dem Wiedergabegerät des Benutzers verbleiben und somit keine Vervielfältigungen im Sinn des 44a Urheberrechtsgesetzes vorliegen. In diesem Zusammenhang war bis zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Verkauf von urheberrechtsverletzenden Online-Streams nicht zu beanstanden.

Hier gibt es nun eine Innovation durch die Verabschiedung. Auch der EuGH befasste sich mit der Fragestellung, ob der Spieler eine "bloße physische Bereitstellung von Einrichtungen" ist, die an sich noch keine Verletzung des Urheberrechts durch "öffentliche Wiedergabe" darstellt, oder ob hier bereits von einer "öffentlichen Wiedergabe" ausgegangen werden kann.

Letzteres hat der EuGH bestätigt. Der Gerichtshof verweist auf seine bestehende Rechtsprechung, nach der das Hauptanliegen, ein hohes Schutzniveau für die Autoren zu erreichen, bei der Interpretation des Begriffes "öffentliche Kommunikation" berücksichtigt werden muss und daher eine breite Interpretation erforderlich ist. Die Bezeichnung setzt daher eine " Vervielfältigung " und eine " öffentlichkeitswirksame " Vervielfältigung voraus.

Der Vervielfältigungsakt ergibt sich aus der Tatsache, dass der Spielerhersteller ihn nicht nur physisch zur Verfügung gestellt hat, sondern es den Käufern des Spielers ermöglicht hat, ohne die Zustimmung der Rechteinhaber, die sonst nicht leicht von der Allgemeinheit gefunden werden könnten, über die urheberrechtlich geschützt Werke vollständig informiert zu sein. Das Publikum der Reproduktion ergibt sich daraus, dass der Vertrieb des Spielers an eine nicht näher bezeichnete Anzahl potentieller Empfänger gerichtet ist und damit eine große Anzahl von Menschen umfasst und auch an eine "ziemlich große Anzahl von Personen" veräußert wurde.

Der EuGH hat auch geprüft, ob temporäre Reproduktionen eines kopiergeschützten Werkes durch den Zugang des Mediaplayers zu Streaming-Seiten vom exklusiven Reproduktionsrecht des Autors gemäß Art. 2 der Vgl. 2001/29 ausgeschlossen sind.

Außerdem lässt Art. 5 Abs. 5 der RL 2001/29 nicht zu, dass die ordnungsgemäße Nutzung des Werkes oder anderer Schutzgegenstände behindert oder die legitimen Rechte des Rechteinhabers unangemessen missachtet werden. Darüber hinaus ist auch Art. 5 Abs. 5 der RL 2001/29 betroffen, demzufolge die oben erwähnte Ausnahmeregelung vom exklusiven Reproduktionsrecht nicht gelten sollte, wenn sie nur deshalb gilt, weil der Mediaplayer die übliche Nutzung durch die Autoren behindert und die legitimen Rechteinhaber in unzulässiger Weise missachtet.

Es wurde befürchtet, dass es auch auf andere Endgeräte übertragen werden könnte, die in der Lage sind, illegale Inhalte abzuspielen, wie zum Beispiel den Computer. Maßgeblicher Sachverhalt der zugrunde liegenden Rechtsprechung war, wie das Landgericht selbst festgestellt hat, dass der "Hauptanreiz" des Mediaplayers in den vorab installierten Add-ons besteht, wobei der Acquirer in Kenntnis des Sachverhalts Zugriff auf ein nicht autorisiertes und geschütztes Werkangebot erhalten hat.

Dabei wurde auch der Tatsache Rechnung getragen, dass die Angeklagte mit der Absicht gehandelt hat, einen Gewinn zu erzielen. Im Gegensatz zum Vertrieb eines normalen Rechners, über den auch illegale Angebote entgegengenommen werden können, war hier die vom Europäischen Gerichtshof offenbar besonders interessante Eigenschaft, dass das Produkt aufgrund seiner Anwendung und seines Funktionsumfangs bereits für den Erhalt und die Präsentation von urheberrechtswidrigen Inhalten konzipiert wurde.

Dies ist auch der wesentliche Unterschied zu Endgeräten, die den Zugriff auf illegale Informationen z.B. über einen normalen Browser ermöglichen: Bei der Verwendung eines Webbrowsers auf dem Computer sind die unter (1.) bis (5.) beschriebenen Bedingungen für die ausschließliche Vervielfältigung des Autors gegeben, da sonst ein Streaming von rechtlichen Beiträgen nicht möglich wäre.

Entgegen einiger öffentlicher Meinung hat der Europäische Gerichtshof die Betrachtung von illegalen Streaming-Diensten nicht für eine Verletzung des Urheberrechts gehalten, sondern den Vertrieb eines Multimedia-Media-Players, der nach seiner Anwendung den Verbrauchern einen leichten Zugriff auf illegale Inhalte und den angebotenen Funktionsbereich ermöglichen soll.

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