Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
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Praxiserfahrung
In den Absätzen 1 bis 10 sowie in den Abschnitten der Dienstleistungen reguliert die GOZ ausführlich die Gebührenfestsetzung und Abrechnung des Dentals. Es ist ein offenkundiges Geheimniss, dass der Gesetzgeber die Belange der Zahnmediziner weit hinter die Belange der Versicherungsgesellschaften und vor allem der Hilfsorganisationen zurückgestellt hat. Der Zahnarzt beschwert sich zu Recht, dass der Verordner die gesetzlichen Anforderungen des 15 des Zahnmedizinischen Gesetzes einfach nicht einhält.
Darin ist festgelegt, dass die legitimen Belange der Zahnmediziner und der Gebührenpflichtigen bei der Erstellung der Honorarordnung zu berücksichtigen sind. Wenigstens wurden die Belange der Zahnmediziner bei der Verabschiedung der GOZ weitgehend außer Acht gelassen, da viele Dienstleistungen vollkommen unterbewertet sind, man denke nur an Zahnfüllungen und Zahnersatzreparaturen, um nur zwei Fälle zu nennen, in denen die Gebühren weit unter denen der sozialen Sicherheit sind.
Diese Streitigkeiten betreffen in erster Linie analoge Berechnungen nach 6 (1) GOZ: Dienstleistungen, die nicht in der Gebührenordnung für den Zahnarzt enthalten sind, können nach einer in Typ, Kosten und Aufwand äquivalenten Dienstleistung der Gebührenordnung errechnet werden. Das, was im Prinzip simpel klingen mag, bringt in der Realität oft Streitigkeiten mit sich, sowohl über die Fragestellung, ob eine Dienstleistung in der GOZ bezeichnet ist oder ob sie analoge Berechnungen erfordert, als auch über die Auswahl der geeigneten analogen Position oder eine der Dienstleistung entsprechende Gegenleistung.
Wenn diese neben der Pos. 1040 errechnet werden, wird rasch ein Betrag von mehreren 100 Euro generiert. Eine solche Session wird in der Realität in der Praxis in der Regel höchstens eine halbe Stunde dauern. Auch hier hilft ein Einblick in die Standesregeln für Zahnmediziner. Die richtige Art, auch bei unzureichend bewerteten Dienstleistungen ein angemessenes Honorar zu erzielen, ist die vom Veranstalter bereitgestellte und abweichende Honorarregelung gemäß § 2 Abs. 1 GOZ.
Ähnlich kalkulierte Vorteile sollten nicht zur Subventionierung anderer als mangelhaft eingestufter Vorteile verwendet werden. Die nicht beschriebenen Dienstleistungen sollten sinngemäß, d.h. nach dem jeweiligen Arbeitsaufwand abgerechnet werden. Die in der GOZ beschriebenen, aber unzureichend bewerteten Dienstleistungen sollen durch eine abweichende Absprache auf ein wirtschaftlich konsistentes Entgeltniveau anheben werden.