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Einstweilige Anordnung
Vorläufige MaßnahmenDer vorläufige Maßnahmen
Worum geht es in dem Unterlassungsverfahren? Die beiden Formen der vorläufigen Verfügung sind inhaltlich nicht unterschiedlich und auch nicht in Bezug auf die verfahrensrechtlichen Anforderungen. Daher ist es nicht notwendig mitzuteilen, welche Form der vorläufigen Verfügung im Gesuch um eine einstweilige Verfügung beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof überprüft gegebenenfalls von Amtes wegen, welche einstweilige Verfügung beansprucht wird (§ 88 VwGO). Das einstweilige Verfügungsverfahren lässt nur vorübergehende Schutzmaßnahmen oder Vorkehrungen zu. So entscheidet zum Beispiel die Frage einer vorläufigen Verfügung noch nicht, ob der Kläger auch in der Klage gewinnt. Eine einstweilige Verfügung kann in allen solchen Fälle in Erwägung gezogen werden, in denen keine Klage gegen einen verwaltungsrechtlichen Akt erhoben werden soll und daher ein einstweiliger Rechtschutz in Gestalt eines Vollstreckungsaufschubs (§ 80 Abs. 5 VwGO) zulässig ist.
Eine einstweilige Verfügung ist daher die korrekte Art des Antrags, wenn in einer Klage eine Klage auf eine Verpflichtung, eine generelle Klage auf Zahlung oder eine Klage auf Feststellung eines Urteils eingereicht werden soll. Das Vollstreckungsverfahren und der Erlass einstweiliger Verfügungen ergänzt sich somit gegenseitig und gewährleistet einen vollständigen Vorabentscheidungsprozess. Zu den wesentlichen Anwendungen des Erlassungsverfahrens für eine einstweilige Verfügung gehören: im Beamtenrecht: Verbot der Bestellung eines für eine Vakanz ausgewählten Konkurrenten, im Hochschulrecht: Studienzulassung, Bereitstellung von Hochschulräumen für eine spezifische Studentenveranstaltung, im Obdachlosenrecht: Aufnahme in die frühere Heimat oder eine Obdachlosigkeit, im Medienrecht:
Ab wann kann ein einstweiliger Verfügungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden? Die Beantragung einer vorläufigen Verfügung erfordert keine Zeitbegrenzung. Für die Zulassung des Antrages auf einstweilige Verfügung ist es nicht erforderlich, dass bereits eine negative behördliche Verfügung getroffen oder eine gerichtliche Verfügung getroffen wurde.
Vor der Beantragung einer vorläufigen Verfügung muss jedoch prinzipiell ein Leistungsantrag bei der zustÃ? Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörden dem Gesuch nachkommen und somit die Anrufung des Verwaltungsgerichts nicht vonnöten ist.
Eine einstweilige Verfügung ist nach rechtskräftiger Ablehnungsentscheidung der zuständigen Stelle nicht mehr zulässig. Inwiefern wird das einstweilige Verfügungsverfahren eröffnet? Eine einstweilige Verfügung muss beim Verwaltungsgerichtshof beantragt werden, was im Wesentlichen der Fall ist.
Das ist das Amtsgericht erster Instanz, d.h. im Prinzip das Amtsgericht, das über eine erste Instanz als das materiell und lokal zuständige zuständige Gericht entscheidet. Steht die Hauptverhandlung bereits im Beschwerdeverfahren an, ist das OVG für die Beurteilung des Antrags auf einstweilige Verfügung befugt (§ 123 Abs. 2 VwGO).
Die einstweilige Verfügung wird nur auf Gesuch hin ergehen. Die Anmeldung muss in schriftlicher Form beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden. In einem Verfügungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kann sich der Anmelder durch einen Anwalt vertreten lassen. 2. Hier ist eine Prokura beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Eine nachträgliche Erteilung der Handlungsvollmacht ist möglich; das Amtsgericht kann dafür eine zeitliche Begrenzung festsetzen.
Erfolgt die Vollmachtserteilung trotz gerichtlicher Anfrage nicht innerhalb der festgesetzten Fristen, kann der einstweilige Verfügungsantrag als nicht zulässig zurückgewiesen werden, wenn der Bevollmächtigte den Auftrag bereits erwirkt hat. Im Ersuchen um vorläufige Maßnahmen sind der Ersuchende und die Stelle, gegen die das Ersuchen gerichtet ist, anzugeben.
Darüber hinaus muss der Auftrag den Gegenstand der Streitigkeit angeben. Dabei muss klar sein, welchen Rechtsanspruch der Anmelder erheben will und warum er von der GewÃ?hrung eines vorlÃ? Eine Vorlesung, die es dem Verwaltungsgerichtshof erlaubt, den Gegenstand der Streitigkeit zu bestimmen, ist ausreichen. Es ist nicht notwendig, den Gesuch als Gesuch um einstweilige Verfügung zu benennen.
Der Verwaltungsgerichtshof überprüft von Amtes wegen, in welcher Weise der vorläufige Rechtsschutz zulässig ist. Aus diesem Grund ist eine falsche Benennung des Antrages, z.B. als Aussetzungsantrag, unbedenklich. Der Verwaltungsgerichtshof wird in diesem Falle den Gesuch um Bewilligung des einstweiligen Rechtsschutzes als Gesuch um Aufschub der Vollstreckung interpretieren oder, falls erforderlich, neu deuten.
Sie ist nicht an den wörtlichen Wortlaut der Anmeldung geknüpft, solange die Interpretation oder Neuinterpretation in den Anwendungsbereich der Anmeldung fällt (§ 88 VwGO). Der Anmeldung sollten ein von der zuständigen Stelle bereits erlassener Rechtsakt (Ablehnung) und ein Exemplar eines bereits ergangenen Widerspruchs sowie die zur Untermauerung der Anmeldung verwendeten Fakten, Beweise und Mittel der Glaubwürdigkeit beiliegen.
Entspricht der Gesuch nicht diesen Voraussetzungen, so ist er aus diesem Grunde nicht zu unterlassen. Der Verwaltungsgerichtshof wird den Anmelder regelmässig ersuchen, innerhalb einer gewissen Zeitspanne die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Läuft die Nachfrist erfolglos ab, kann das Amtsgericht den Auftrag abweisen. Was ist das Vorgehen bei einer vorläufigen Verfügung? Da es sich um ein Schnellverfahren zur Erlassung einer vorläufigen Verfügung handeln soll, sind die Verwaltungsgerichtshöfe bemüht, so rasch wie möglich zu beschließen.
Das einstweilige Verfügungsverfahren ist daher kürzer als die Klagedauer. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs richtet sich nach der geschäftlichen Belastung der jeweils betroffenen Kommission. Der Verwaltungsgerichtshof wird in der Regel über das einstweilige Verfügungsverfahren im Wege des Schriftverfahrens und auf der Basis der zur Verfügung stehenden Dokumente befinden.
Für das Verhandlungsverfahren ist keine Anhörung notwendig. Eine solche wird nur in besonderen Fällen durchgeführt, wenn das Amtsgericht dies z.B. zur weiteren Klärung des Sachverhalts für notwendig erachtet. Allein aus diesem Grunde sollte der einstweilige Verfügungsantrag bereits mit der Einreichung des Antrags vollständig begründet werden. Grundsätzlich erfolgt keine Spurensicherung im Unterlassungsverfahren.
Die Klägerin muss daher im Rahmen eines Verfahrens auf einstweilige Anordnung die Sachverhalte darlegen, die sie zur Stützung ihres Antrages vorbringt und die zwischen ihr und der zuständigen Stelle umstritten sind. Alle vorliegenden Beweise, z.B. Dokumente, aber auch Affidavits, können dem Verwaltungsgerichtshof zur Glaubwürdigkeit vorgebracht werden. Wenn ein Sachverhalt nur durch die Vernehmung eines ZeugInnen festgestellt werden kann, sollte daher eine Stellungnahme der ZeugInnen eingereicht werden, da es nicht zu erwarten ist, dass in einem Verfügungsverfahren Beweise erhoben werden.
Ein Sachverhalt ist glaubwürdig nachgewiesen, wenn das Amtsgericht seine Existenz für vorwiegend glaubwürdig erachtet. Der Verwaltungsgerichtshof muss also im Gegensatz zu einer Klage nicht davon überzeugen, dass es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt. Ab wann ist der einstweilige Verfügungsantrag erfolgreich? Das Gelingen eines Antrages auf einstweilige Verfügung hängt von der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen ab.
Dies sind Verfahrensvoraussetzungen, die zu erfüllen sind, bevor das zuständige Gericht den Auftrag bearbeiten kann. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass vor dem Verwaltungsgerichtshof Klage erhoben wurde, dass der Anmelder zur Einreichung eines Antrags berechtigt ist, dass vor dem Gesuch um einstweilige Verfügung ein Gesuch bei der jeweils zuständigen Stelle eingereicht wurde und dass dem Gesuch um einstweilige Verfügung aus anderen Rechtsgründen nicht der Rechtsschutz vorenthalten wird.
Sind die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben, weist das Amtsgericht den Gesuch um einstweilige Verfügung auf eigene Rechnung zurück. Zwei weitere Bedingungen müssen für eine einstweilige Verfügung gegeben sein: Es muss einen Grund für die Verfügung und auch ein Recht darauf geben. Die Antragstellerin muss die Existenz dieser beiden Bedingungen nachweisen.
Eine Begründung für die Anordnung ist gegeben, wenn der Anmelder nachgewiesen hat, dass ihm Benachteiligungen angedroht werden, die es unangemessen erscheint, die gerichtliche Verhandlung abzuwarten. In jedem Fall reicht das alleinige Interesse an einer administrativen Gerichtsentscheidung so schnell wie möglich und die Furcht, dass (in Zukunft) unangemessene Benachteiligungen auftreten können, nicht aus, um die Glaubwürdigkeit eines Auftragsgrundes festzustellen.
Im Übrigen ist eine Anordnung nicht glaubwürdig, wenn der Anmelder über andere Möglichkeiten des Rechtsschutzes verfügt, die er vernünftigerweise in Anspruch nimmt, oder wenn er auf bereits entstandene Benachteiligungen verweist, die sich nicht mehr beeinträchtigen. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt strenger, dass ein Grund für den Beschluss vorliegt, wenn eine Antizipation der Hauptverhandlung angestrebt wird.
Diese Antizipation der Hauptfrage wird z.B. bei der Durchsetzung von Zahlungsansprüchen oder bei der Beantragung eines Teilnehmers für die provisorische Unterrichtsteilnahme in der nächst höheren Schulklasse oder im Jahr erwünscht. Der Anmelder muss nachweisen, dass ihm unangemessene Benachteiligungen entstehen, wenn er den Abschluss des Ausgangsverfahrens abzuwarten hat.
Eine Reklamation besteht, wenn der Anmelder nachgewiesen hat, dass ihm der behauptete Reklamationsanspruch überwiegend steht. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft dies auf der Grundlage einer ungefähren Einschätzung der Sach- und Gesetzeslage. Das Verfügungsverfahren ist wie das Aussetzungsverfahren ein Schnellverfahren, bei dem das Gericht wegen der Dringlichkeit des Falles keine abschliessende Überprüfung der Sach- und Gesetzeslage durchführt.
Er beschließt auf der Basis der Eingaben der Verfahrensbeteiligten, der vorgetragenen Beweise und Glaubwürdigkeitsmittel sowie der betroffenen Verfahren. Will die Klägerin die Hauptfrage vorwegnehmen, können die Verwaltungsgerichtshöfe in manchen Fällen auch der Glaubwürdigkeit der Forderung nach einer Verfügung einen höheren Stellenwert einräumen. Der Verwaltungsgerichtshof muss stattdessen aufgrund seiner Untersuchung zu dem Schluss kommen, dass der Antrag sehr wahrscheinlich ist.
Inwiefern beschließt das Amtsgericht eine einstweilige Verfügung im Rahmen des Verfahrens? Der Verwaltungsgerichtshof beschließt über den Erlaßantrag. Bei unzulässiger oder unbegründeter Antragstellung weist der Vorstand den Antragsteller auf eigene Rechnung zurück. Im Erfolgsfall erteilt das Gericht die beantragten Zwischenverfügungen.
Der Verwaltungsgerichtshof kann jedoch nur einstweilige Anordnungen treffen. Sofern der Sinn der einstweiligen Anordnung dies verlangt, können dem Anmelder auch gewisse Pflichten oder Voraussetzungen, Fristen oder Voraussetzungen aufgeerlegt werden. Die Erteilung einer vorläufigen Verfügung kann auch von der Stellung einer Sicherheit abhängen. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht selbst Verwaltungsmaßnahmen ergreifen, er kann beispielsweise keine Verwaltungshandlungen im Rahmen einer vorläufigen Verfügung erteilen.
In solchen Faellen wird der Verwaltungsgerichtshof die Behoerde auffordern, die fragliche Massnahme (vorlaeufig) zu treffen. Die Verfügung des Verwaltungsgerichtes, durch die eine einstweilige Verfügung ergangen ist, ist eine Vollstreckungsanordnung. Auf der Grundlage der Verfügung kann der Asylbewerber daher die Zwangsvollstreckung verlangen, wenn die zuständige Stelle der ihr obliegenden Pflicht nicht nachkommt.
Er muss einen besonderen Wunsch beinhalten, in dem die Begründung für die Änderung oder Nichtigerklärung der Verwaltungsgerichtsentscheidung dargelegt wird, und muss sich mit der streitigen Verfügung befassen. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Klage als nicht zulässig abzuweisen ( 146 Abs. 4 Satz 1 bis 4 VwGO).
Ist ein neuer einstweiliger Verfügungsantrag möglich, nachdem die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht angefochten wurde? Eine erneute Beantragung einer vorläufigen Verfügung mit dem gleichen Gegenstand der Streitigkeit ist wegen der Nichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes prinzipiell ausgeschlossen. Eine erneute Anmeldung ist nur in Ausnahmefällen möglich, z.B. bei einer späteren Veränderung der Sach- oder Gesetzeslage.