Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Widerrufsrecht nach Erhalt der Ware
Das Widerrufsrecht nach Erhalt der WareDas neue Verbraucherschutzrecht - das verändert sich! - Anfang der Sperrfrist
Nach dem neuen Gesetz hat der Konsument auch ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Allerdings hat sich der Zeitraum, in dem dieser Zeitraum anfängt, verändert. Somit fängt die Widerspruchsfrist nicht vor Vertragsabschluss an ( 355 Abs. 2 S. 2 BGB Neufassung), nicht vor Lieferung der Ware und nicht bevor der Gewerbetreibende den Konsumenten ordnungsgemäß über seine Rechte aufgeklärt hat (§ 356 Abs. 3 S. 1 BGB nF).
In der Vergangenheit war der Beginn der Frist vom Erhalt der Sperranweisung abhängig. Seit dem 13.6.2014 genügen Informationen über das Widerrufsrecht in einer klaren und verständlichen Form gemäß dem Wortlaut des Gesetzes. Das kann auch vor Vertragsabschluss und muss nicht auf einem permanenten Träger sein. Im Zweifelsfall muss der Auftragnehmer jedoch nachweisen können, dass die Anweisung erteilt wurde.
Darüber hinaus muss die Widerspruchsbelehrung gemäß 312f Abs. 2 BGB nF auf einem permanenten Speichermedium erfolgen. Ausgangspunkt für den Verlauf der Widerspruchsfrist ist jedoch offensichtlich die eigentliche Unterrichtung. Im Falle von Verträgen über die Lieferung von Waren läuft die Frist nicht vor Eingang der Ware beim Endverbraucher oder einem von ihm bestimmten Dritten.
Erfolgt die Warenübergabe an einen Nachbar oder einen Dritten, ohne dass der Konsument ihn benannt hat, läuft die Frist erst ab, wenn die Ware vom Dritten an den Konsumenten übergeben wird. Ein gravierendes Hindernis ist die Verbindung zur Auslieferung von Waren bei Teilleistungen, bei denen die Frist erst mit der Auslieferung der zuletzt gelieferten Ware abläuft.
Widerrufsbelehrung: "mit", "am Tag danach" oder "nachher"? Das ist, wie man es ausdrückt.
Ein fehlerhafter Widerruf hat unerfreuliche Folgen: Der Besteller kann die Ware auf unbestimmte Zeit zurücksenden und es droht eine Abmahnung. Mit dem Beginn der Rückgabefrist hat sich das Oberlandesgericht Hamm beschäftigt und erklärt, dass die Rückgabefrist "am Tag nach Erhalt" der Ware beginnt. Demgegenüber hält das Landgericht Braunschweig diese Formel für etwas Irritatives.
Die neue Musterstornierungsrichtlinie lautet nun "nachher". Mehr über zwei Gerichtshöfe und drei Stellungnahmen zur "richtigen" Anweisung zum Beginn der Periode. Der Wettkämpfer hat nach erfolgloser Verwarnung einen Anspruch auf Unterlassung gemäß 8 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit. Die Anweisung ist.... lückenhaft, soweit die Bestimmung des § 187 Abs. 1 BGB nicht enthalten ist.
Anschließend wird bei der Ermittlung eines Zeitraums, dessen Start vom Eintreten eines besonderen Vorkommnisses abhängig ist, der Tag, an dem das Vorkommnis eingetreten ist, nicht in die Ermittlung einbezogen. In solchen FÃ?llen fÃ?ngt die Fristsetzung frÃ?hestens am Tag nach Erhalt der Ware und der Instruktionen an. "Nach Ansicht der Konsumenten, die die Vorschrift des 187 BGB nicht wissen, wird insoweit ein unanwendbarer Fristenbeginn angezeigt.
Eine solche Rechtsverletzung sei jedoch nicht dazu angetan, den freien Verkehr zum Schaden von Wettbewerbern und Verbrauchern im Sinne des 3 UWG mehr als unerheblich zu beeinträchtigen: "Der so beauftragte Konsument kann bestenfalls aus der Mitteilung den Irrtum ableiten, dass die Fristen an dem Tag beginnen, an dem die Weisung in Schriftform und die Ware in seinem Betrieb eintreffen.
Sie haben tatsächlich einen Tag weniger Zeit, die empfangene Ware ohne Begründung zurückzugeben, wenn ihnen auch ein Widerrufsrecht in textlicher Form zuerkannt wurde. Ihnen verbleibt jedoch die Frist von zwei Wochen, die nach deren Fehleinschätzung mit der Entgegennahme der Ware und der Unterrichtung bzw. der Gewährung des Rückgaberechtes anfängt.
Dies ist auch als solche ausreichend, um die notwendige Entscheidungsfindung zu ermöglichen, wie aus der verkürzten Zeitspanne von 7 Arbeitstagen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der EU-Fernabsatzrichtlinie hervorgeht. Außerdem kommt es so gut wie nie vor, dass ein Konsument die Ware am letzen Tag der rechtlichen Fristen zurückschicken will, sondern glaubt, dass die Fristen verstrichen sind und er sich deshalb weigert, dies zu tun......
Es ist auch zu beachten, dass ein solcher Konsument nicht gerade wegen des Fehltages kündigt und daher nicht bei der Filiale einkaufen kann. Anders als ein fehlender oder falscher Verweis auf das Widerrufsrecht kann die Verletzung hier keine praktische Wirkung als Konkurrenzvorteil haben. "Auch wenn die Anweisung nicht verwarnt werden kann, bewirkt die Klassifizierung der Rezeptur als unrichtig jedoch, dass sich die Frist für den Widerruf des Bestellers ausdehnt.
Die Beschwerdeführerin hat in der Vergangenheit ihre Beiträge im Netz mit falschen Angaben zum Widerrufsrecht des Bestellers angeboten. Kammermitglied des Landgerichts Braunschweig wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Unterlassung nach 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit 3, 4 Nr. 11 UWG zurück und erklärte die derzeit genutzten Informationen zum Widerrufsrecht für richtig und rechtmäßig: "Diese Anweisung ermöglicht dem Konsumenten, den Verlauf der Widerspruchsfrist richtig zu berechnen.
Der Hinweis, dass die Widerspruchsfrist am Tag nach Erhalt der Ware und der Widerrufserklärung in textlicher Form beginnt, genügt nicht den rechtlichen Erfordernissen und würde den Konsumenten vielmehr irritieren. Bei der Fristenberechnung wird nämlich ein Laien nicht regelmässig in das Recht schauen, sondern bei der einmonatigen Periode richtig davon ausgegangen, dass diese Periode einen Monat später mit dem Tag zu Ende geht, dessen Nummer dem Tag entsprechen, an dem er Ware und Belehrung erhalte.
Wird der Laie dagegen - wie vom Kläger gewünscht - darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist erst am Tag "nach" Erhalt der Ware und der Rücktrittsbelehrung anfängt, besteht die Gefahr, dass er den Ablauf der Widerrufsfrist mit der vorgenannten Art und Weise unrichtig feststellt und damit möglicherweise einen Tag zu früh ausspricht. Im seit dem 11. Mai 2008 gültigen Muster der Widerspruchsbelehrung des Bundesministeriums der Justiz steht nun: Nach der Rechtfertigung des Bundesministeriums der Justiz ist die Anweisung durch diese Vorschrift einerseits mit der Vorschrift in 187 Abs. I BGB abzustimmen und andererseits ihre Nutzbarkeit für die Erfuellung der prävertraglichen Informationspflichten nach Maßgabe von§ 312 c Abs. I S. I S. d. BGB in Zusammenhang mit dem § I Abs. I Nr. 10 BGB-InfoV (Bestehen eines Widerrufsrechts) gewährleistet.
Der Tag, an dem das Geschehen oder die Zeit eintritt, wird gemäß 187 Abs. 1 BGB nicht in die Ermittlung einer Periode einbezogen, deren Beginn durch ein Geschehen oder eine Zeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestimmt wird. Bezüglich der Widerspruchsfrist heißt das, dass sie nicht mit Erhalt der Weisung sondern erst am Folgetag anfängt (nach BGH, NJW 1994, 1800, 1801).
Die Neufassung des Bundesministeriums der Justiz berücksichtigt diese Gesetzeslage. Dissertation mit dem Titel "Das Widerrufsrecht im Onlinehandel" bei Prof. Dr. Thomas Hoeren, Westfälische Wilhelms-Universität Münster.