Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Kündigung Azubi Probezeit
Beendigung der Trainee-ProbezeitVersuchszeitraum - Industrie- und Handelskammer Oldenburg
Die Ausbildung startet mit einer Probezeit. Er muss mind. einen Monat dauern und darf vier Monaten nicht überschreiten (§ 20 Berufsbildungsgesetz). Diese Probezeit ist für die gegenseitige Bekanntschaft von Auszubildenden* und Ausbildern* und gleichzeitig eine so genannte Reflexionsphase. Das Unternehmen kann überprüfen, ob der Praktikant für den Ausbildungsberuf in Frage kommt und ob er in der Lage ist, in das Unternehmen eingegliedert zu werden.
Die Praktikantin/der Praktikant überprüft, ob sie/er den passenden Ausbildungsberuf ausgewählt hat und ob sie/er mit dem Unternehmen zurechtkommt. Der viermonatige Probezeitraum muss sorgsam genutzt werden, um eine fristgerechte Eignungsprüfung zu ermöglichen. Das Arbeitsverhalten und das soziale Verhalten der Praktikanten müssen regelmässig überprüft werden. Die Praktikantin/der Praktikant soll verschiedene Arbeiten und Aktivitäten durchführen, die Anhaltspunkte für die Berufseignung sind.
Im Falle von Anfangsschwierigkeiten sollten die Fragen mit dem Praktikanten besprochen werden. Der Trainer muss frühzeitig vor Ende der Probezeit über die Eignung des Praktikanten für die Schulung befinden. Dazu ist es nötig, alle, die einen engeren Draht zum Praktikanten hatten, nochmals zu fragen. Der/die TrainerIn sollte die folgenden Punkte zur Bewertung der beruflichen Eignung des/der PraktikantIn berücksichtigen:
In der Probezeit kann das Berufsbildungsverhältnis sowohl vom Praktikanten als auch vom ausbildenden Betrieb ohne Begründung und Kündigung fristlos beendet werden. Der Probezeit ist daher eine besonders bedeutsame Ausbildungsphase, denn nach dieser Zeit kann ein Lehrverhältnis nur im beiderseitigen Einverständnis oder durch fristlose Kündigung beendet werden, wenn der Lehrling ein schwerwiegendes Fehlverhalten hat.
Ein gut genutzter Testzeitraum kann auf beiden Seite viel Mühe und Enttäuschungen einsparen. Die Probezeit nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) dauert mind. einen Monat und darf vier nicht überschreiten (§ 20). In dieser Zeit haben das Unternehmen und der Praktikant das Recht und die Verpflichtung, sorgfältig zu überprüfen, ob alle erforderlichen Vorraussetzungen für ein aussichtsreiches Ausbildungs-Verhältnis auf beiden Seiten erfüllt sind und sich ein Bild über Angemessenheit und Veranlagung zu machen.
Dementsprechend ist die Einigung auf eine sechsmonatige Probezeit nicht zulässig (LAG Baden-Württemberg vom 15.11.1975. EzB Nr. 5 bis 13BiG alt). Wenn beispielsweise im Ausbildungsvertrag nur eine drei Monate dauernde Probezeit vorgesehen ist und während dieser Zeit Unklarheiten über die Tauglichkeit für den Lehrberuf, die Einstufung der Lehrlinge im Lehrbetrieb oder die Lehrlingsreife entstehen, kann die Probezeit durch eine "Zusatzvereinbarung zum Ausbildungsvertrag" bis auf maximal vier Monate ausgedehnt werden.
Dieser Zusatzvertrag muss von beiden Parteien unterzeichnet werden. Eine solche Erweiterung wird in der Regel akzeptiert, da sonst die Möglichkeit besteht, dass die Ablehnung zu einer sofortigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses während der restlichen Probezeit führt. Erkrankt ein Praktikant während der Probezeit zu mehr als einem Drittel an einer Krankheit (z.B. längere Krankenhausaufenthalte nach einem Verkehrsunfall), kann die Probezeit durch die vorgenannte "Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag" um die Dauer der Ausbildungsunterbrechung erweitert werden.
Ein automatischer Aufschub für die Zeit der Störung, aus welchen Gründen auch immer, findet nicht statt. Der Auszubildende kann nicht auf eine zusätzliche Vereinbarung dringen, wenn er die Ausbildungsunterbrechung selbst vertragsbrüchig veranlasst hat (BAG-Urteil vom 15.01.1981, DB 1982, 234 = NJW 1982, 2628 = ARSt 1982, 46 = EzB Nr. 14 bis 13 BBiG alt F.).
Im Falle eines Blockunterrichts an der verantwortlichen Berufsfachschule von mehr als einem Monat kann auch während der Probezeit eine zusätzliche Vereinbarung getroffen werden (so auch Schiedsgericht Mainz vom 10.04.1980, EzB Nr. 9 bis § 15 Abs. 1 BBiG a.F.). Wenn der Ausbildungsvertrag durch Kündigung einer der beiden Parteien während der Probezeit beendet wird, muss eine Abschrift der Kündigung bei der Industrie- und Handelskammer zur Kündigung des Lehrverhältnisses eingereicht werden.
Ein Auszubildender hat sich im Frühling 2013 um einen Lehrplatz als Einzelhandelskaufmann beworben. Der Ausbildungsbeginn erfolgte am 01.08.2013 und die Vertragsparteien einigten sich auf einen Praktikumsvertrag zur Überwindung der Lücke bis zum 31.07.2013. Danach startete die berufliche Bildung am 11. September mit einer Probezeit von 3 Monate.
Die Kündigung gilt als unzulässig, da das bisherige PRacticum auf die Probezeit angerechnet werden soll und sich der Praktikant bereits während der Praktikumsphase ein umfangreiches Gesamtbild machen konnte. Schon in den bisherigen Fällen konnte der Praktikant mit dieser Begründung nicht eindringen und das BAG stellte klar, dass ein Ausbildungsverhältnis mit einer Probezeit zwischen einem und vier Monate eintritt.
Dies gibt beiden Vertragspartnern genügend Raum, die für die Berufsausbildung notwendigen Sachverhalte im Detail zu erörtern. Gleiches gelte auch, wenn ein Beschäftigungsverhältnis statt eines Praktikums Vorrang vor dem Ausbildungsvertrag habe.