Arbeitslosengeld nach Kündigung durch Arbeitgeber

Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach Kündigung durch den Arbeitgeber

Welche Sperrfristen gelten für das Arbeitslosengeld? Hat der Aufhebungsvertrag oder die Selbstauflösung Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld? Welche Regelungen gelten im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber? Kündigungsschutz bei Kündigung durch einen Arbeitgeber. Eine Aufhebungsvereinbarung kann zu einer Sperrfrist für das Arbeitslosengeld führen.

Das ALG I nach Beendigung durch den Arbeitgeber während der Bewährungszeit

Pünktlich trat ich zurück und unterschrieb einen Anstellungsvertrag in einem Amt. Der Probezeitraum laut Anstellungsvertrag ist 6-monatig. Jetzt, nach drei Monten, hat mich mein Chef gefeuert. Er führte eine unbefriedigende Leistung als Ursache an. Nachdem ich mich nun als Arbeitsloser anmelden muss, stellt sich folgende Frage: Habe ich ein Anrecht auf ALG 1 ohne Sperrzeit?

Bei Ihnen kommt nur eine Sperre nach 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in Frage. Die Bedingung wäre, dass Sie gegen das Versicherungsrecht verstoßen haben. Wer das Arbeitsverhältnis kündigt oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ein vertragswidriges Handeln verursacht und dadurch die Arbeitslosenquote absichtlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat, verletzt die Versicherung.

Weil Ihr Auftraggeber Sie entlassen hat, weil er mit Ihrer Arbeit nicht einverstanden war, sind Sie nicht für die Entlassung verantwortlich. Die Unzufriedenheit des Arbeitgebers mit Ihrer Arbeit ist kein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag und kann daher nicht angeklagt werden. Die ALG I steht Ihnen ohne Wartezeit zu.

Falls das Arbeitsämter eine andere Meinung hat, können Sie sich gern an mich wenden. Hoffentlich habe ich Ihre Anfrage in verständlicher Weise geantwortet und danke Ihnen für das in mich gesetzte Vertrauen. 2. Haben Sie neben Ihrer Tätigkeit auch mit rechtlichen Fragestellungen zu tun? Inwiefern war der Rechtsanwalt nachvollziehbar? Und wie detailliert war die Bearbeitung?

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Das Beste ist, wenn Sie sich umgehend an das Arbeitsämter wenden. Um Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, muss der Erwerbslose in den zwei Jahren vor der Erwerbslosigkeit zumindest 12 Monaten erwerbstätig gewesen sein. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes richtet sich nach der Länge Ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit und Ihrem Leben. Folgende Graduierung gilt: ab 12 Monaten 6 Monaten ab 16 Monaten 8 Monaten ab 20 Monaten 10 Monaten ab 24 Monaten 12 Monaten ab 30 Monaten 50 Jahren 15 Monaten ab 36 Monaten 55 Jahren 18 Monaten ab 48 Monaten 58 Jahren24 Monaten der Erwerbslose bezieht Arbeitslosenunterstützung in Hoehe von 60% seines Durchschnittsnettolohns im Jahr vor der Aufhebung.

Ist er oder sein Ehepartner von wenigstens einem der Kinder abhängig, steigt das Arbeitslosengeld auf 67%. Die Mitarbeiter sind dazu angehalten, sich bei der Arbeitsagentur zumindest drei Monaten vor Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses anzumelden. Beträgt die Frist weniger als 3 Monaten, muss die Mitteilung innerhalb von drei Tagen gemacht werden.

Bei Nichteinhaltung dieser Fristen kann es zu einem einwöchigen Verbot des Arbeitslosengeldes kommen. In diesem Fall wird die betreffende Person kein Arbeitsunfähigkeitsgeld erhalten und ihre Anspruchsdauer wird bis zu dieser Kalenderwoche gekürzt. Haben Sie 12-monatige Arbeitslosenunterstützung und werden Sie am Stichtag der Arbeitslosigkeit am Stichtag eines jeden Monats erwerbslos, erhalten Sie in der Regel vom ersten bis zum dritten Monat des Folgejahres Arbeitslosenunterstützung.

Wenn die Sperrfrist eine ganze Woche beträgt, wird sie vom ersten bis zum zweiten Tag nicht ausgezahlt. Das bedeutet, dass Sie zum ersten Mal am achten und nur bis zum letzten Tag des kommenden Monats Arbeitslosenunterstützung haben. Nach einer Krankheit müssen Sie rasch reagieren. Wenn Sie bei Eingang Ihrer Anzeige erkrankt sind, müssen Sie sich am ersten Tag, an dem Sie wieder fit sind, als Arbeitsloser anmelden.

Bei verhaltensbedingter Beendigung setzt das Arbeitsämter in der Regel eine Sperrfrist von 12 Kalenderwochen, ungeachtet dessen, ob Kündigungen ausgesprochen wurden oder nicht. Gleichzeitig wird der Zeitraum, in dem das Arbeitsentgelt gezahlt wird, um wenigstens ein Quartal gekürzt. Das heißt, der Betreffende bekommt nur für 18 statt z.B. 24 Monaten Arbeitslosigkeit.

Auch die Arbeitslosenunterstützung wird zum ersten Mal nach 12 Schwangerschaftswochen ausbezahlt. Um ein Verbot des Arbeitslosengeldes zu vermeiden, sollten Sie rechtliche Schritte gegen Kündigungen aus Verhaltensgründen einleiten. Die Sperrfrist wird immer dann gesetzt, wenn der Erwerbslose seine Erwerbslosigkeit durch vertragswidrige Handlungen, mindestens aber durch grobe Fahrlässigkeit, selbstverschuldet hat. Dies ist in der Regel der fall bei einer Verhaltenskündigung.

Die Sperrfrist ist jedoch auch dann festgelegt, wenn der Betreffende ohne wichtigen Anlass zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses beiträgt, z.B. durch Abschluß einer Aufhebungsvereinbarung. Daher hat der Betreffende in der Regel keine andere Wahl, als nach einer verhaltensmäßigen Entlassung eine Kündigungsklage zu stellen, auch wenn sie nur geringe Aussichten hat.

Da die meisten Unternehmer das Problem einer eventuellen Sperrfrist für den betreffenden Mitarbeiter erkennen, führen sie solche Abgleiche oft in arbeitsgerichtlichen Verfahren unter angemessenem Zeitdruck durch. Der Tip: Klären Sie wenigstens den Grund für die Aufhebung. In den meisten Fällen entscheidet ein Entlassungsschreiben nicht, ob die Entlassung auf ein Fehlverhalten der entlassenen Partei oder auf betriebliche Gründe zurückzuführen ist.

Falls Sie keine Kündigungsklage einreichen wollen, sollten Sie wenigstens mit Ihrem Auftraggeber im Vorfeld klären, warum er zurückgetreten ist. Erst wenn der Unternehmer Ihnen vorzugsweise in schriftlicher Form mitteilt, dass er aus betrieblichen Erwägungen kündigt, können Sie einigermaßen davon ausgehen, dass er dies auch in der Bescheinigung für das Arbeitsvermittlungsamt vermerkt.

Falls Ihr Dienstgeber nicht bescheinigt, dass er aus operativen Erwägungen zurückgetreten ist, müssen Sie davon ausgehen, dass er dem Arbeitsämter in der Arbeitsbestätigung mitteilen wird, dass er wegen Ihres Missbrauchs zurückgetreten ist. Haben Sie eine Kündigungsmitteilung bekommen, müssen Sie innerhalb von drei Monaten eine Kündigungsklage einreichen, andernfalls ist die Kündigungsmitteilung bereits kraft Gesetz rechtskräftig.

Zum Beispiel "wenn die Stornierung nicht in schriftlicher Form erfolgte, d.h. wenn Sie keinen Brief mit der Originalunterschrift haben. Dies gilt vor allem für Stornierungen per Fax, E-Mail oder SMS. Sollten Sie die Frist für die Einreichung einer Beschwerde verpassen, wird das Gericht Ihre Beschwerde nur unter sehr strengen Bedingungen einreichen. In Ausnahmefällen kann es für einen Mitarbeiter aufgrund des Streits mit seinem Auftraggeber - möglicherweise auch im Kündigungsschutzverfahren - nicht sinnvoll sein, dort wieder zu arbeiten. 2.

Der Betreffende kann dann im Kündigungsschutzverfahren für den von ihm gewonnenen Streitfall die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Entrichtung einer Entschädigung erwirken. Im Falle eines Verlustes des Arbeitgebers entscheidet das Bundesarbeitsgericht über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Zugleich legt sie eine entsprechende Vergütung fest, die der Unternehmer zu entrichten hat. In der Regel wird das Anstellungsverhältnis mit dem Ende der Frist beendet.

Wenn Sie den Fall gewonnen haben, wird das Gericht in seinem Beschluss entscheiden, dass das Beschäftigungsverhältnis durch die Entlassung nicht gekündigt wurde. Durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil erzielen Sie "nur", dass Sie Ihren Job zurückbekommen. Mit einem Kündigungsschutz können Sie nicht mehr oder nichts anderes bewirken. Der Arbeitsgerichtshof wird Ihrem Unternehmen wegen seiner erfolglosen Beendigung der Arbeit keine Abgangsentschädigung auferlegen.

Sobald Sie legal gewannen, gehen Sie in der Regel wieder an Ihren Arbeitsort zurück. Haben Sie einen neuen Job und erhalten den Kündigungsschutz, ohne dass das Gericht das Beschäftigungsverhältnis auflösen muss, können Sie entscheiden, ob Sie zu Ihrem bisherigen Arbeitsgeber zurückkehren wollen oder - wie so oft - nicht.

Falls Sie nicht mehr arbeiten wollen, können Sie sich weigern, Ihre Arbeit bei Ihrem bisherigen Arbeitsgeber fortzusetzen. Das muss innerhalb einer Frist von einer Woche, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, in schriftlicher Form erfolgen. Dann sind Sie zwar kostenlos, aber Sie erhalten keine Abgangsentschädigung. Vorsichtig, da ist eine Aussperrung. Sie können mit Ihrem Auftraggeber auch die Bezahlung einer Abgangsentschädigung und die Annahme Ihrer Entlassung vor einem Kündigungsschutzverfahren vereinbaren.

Ein solcher Vertrag wird in der Regel als Liquidationsvertrag angesehen, weil er regelt, wie das "auslaufende" Beschäftigungsverhältnis durch Beendigung zu behandeln ist. Allerdings wird die Sperrfrist auf die Kürzung der Zeichnungsfrist "angerechnet", so dass Sie nicht "zweimal" benachteiligt werden. Vielmehr ist es besser, in einem Kündigungsschutzverfahren den Weg der Abrechnung zu gehen.

Wem nur eine - nicht verhaltensbedingten - Entlassung gewährt wird, der hat keine Schwierigkeiten mit dem Arbeitsvermittlungsamt. Im Prinzip sind Sie nicht dazu gezwungen, sich gegen eine Entlassung durch Ihren Auftraggeber zu verteidigen. Akzeptieren Sie nur die Beendigung, erhalten Sie daher keine Sperrfrist. Dies ist nur dann anders, wenn die Ungültigkeit der Beendigung für Sie als Laie offenkundig ist oder wenn der Dienstgeber den Vertrag aus Verhaltensgründen auflöst.

In der Regel wird das Arbeitsvermittlungsamt verdächtig, wenn Sie in einem Aufhebungsvertrag zustimmen, dass Sie die Aufhebung akzeptieren und - wie gewohnt - eine Abgangsentschädigung auszahlen. Selbst wenn der Arbeitsvertrag - natürlich - nicht besagt, dass die Entlassung aus Verhaltensgründen erfolgt ist, kann das Arbeitsämter dies prüfen und unter anderem

den Entlassungsgrund herauszufinden, indem Sie den Auftraggeber fragen. Was auch immer Sie zustimmen, es kann Ihnen immer vorkommen, dass das Arbeitsämter es für eine Verhaltensentlassung hält. Danach legt er regelmässig eine Sperrfrist fest. Besser ist es, einen Ausgleich in einem Kündigungsschutzverfahren zu erwirken.

Sie können nur dann sicher sein, dass keine Sperrfrist gesetzt wird, wenn ein solcher Ausgleich in einem Kündigungsschutzverfahren - und dann vorzugsweise unter Beteiligung des Arbeitsgerichtes bei der Anhörung - abgeschlossen wird. Bei entsprechender Beratungsleistung und einem Gerichtsvergleich können Schwierigkeiten mit dem Arbeitsämter nahezu immer ausgeschlossen werden.

Das wissen in der Praxis auch die Unternehmer. Sie sind daher auf Wunsch Ihres Arbeitnehmers in den meisten FÃ?llen darauf vorbereitet, zunÃ?chst vor dem Arbeitsrichter eine Einigung zu erzielen, auch wenn Sie dies teilweise heftig abweisen. In den meisten FÃ?llen geht es nur darum, so rasch wie möglich, d.h. mit Ihrer Unterzeichnung im Rahmen des Abwicklungsvertrages, zurechtzukommen.

Wenn Sie eine rasche Abklärung wünschen, ist es am besten, wenn Sie sich mit Ihrem Auftraggeber über die wesentlichen Punkte eines Vergleiches und dessen Beendigung in einem Kündigungsschutzverfahren einigen. Das Hauptanliegen der Unternehmer in solchen Situationen ist es, einen Prozeß zu verhindern und rasch zu klären. Falls Sie merken, dass dies nur in einem Gerichtsvergleich möglich ist, erliegen Sie.

Es ist nicht zu befürchten, dass Ihr Auftraggeber dabei "seine Meinung ändert". Ähnlich verhält es sich mit den Arbeitgebern, wenn eine Abgangsentschädigung angeboten wird. Vielmehr wird ein solcher Antrag die Basis für weitere Gerichtsverhandlungen in einem anschließenden Kündigungsschutzverfahren sein.

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