Kündigungsschutz in der Ausbildung

Entlassungsschutz während der Ausbildung

Spezieller Kündigungsschutz während der Schwangerschaft. die Berufsausbildung aufgeben oder für eine andere berufliche Tätigkeit ausgebildet werden möchte. wenn zum Zeitpunkt der Beendigung der Schwangerschaft. - bis vier Monate nach der Lieferung. Seuchenbedingte Beendigung der Ausbildung.

Trächtigkeit während der Ausbildung

Jugendliche Mädchen, die sich noch in der Ausbildung und ohne Planung schwängern, haben oft Bedenken, ob sie ihre Ausbildung mit der Trächtigkeit in Einklang bringen können. Letztendlich muss die Wahl für oder gegen eine Weiterbildung während der Trächtigkeit von jeder einzelnen Person selbst getroffen werden, da sie immer auch von den eigenen Lebensumständen (z.B. Betreuung durch ihre Partnerin und Familie) abhängig ist; sie muss aber nicht an den allgemeinen Bedingungen versagen.

Auch für angehende Frauen in der Ausbildung gilt das MuSchG (Mutterschutzgesetz) und die entsprechenden staatlichen Beihilfen, die der besonderen Situation von Müttern Rechnung tragen und ihnen in dieser Zeit die Ausübung ihrer Tätigkeit ermöglichen sollen. Der Kündigungsschutz für Frauen ist besonders hoch: Nach 9 MuSchG darf eine zukünftige Frau während der Dauer der Trächtigkeit und bis zu vier Monaten nach der Entbindung (oder nur mit besonderer Genehmigung der verantwortlichen Aufsichtsbehörde) nicht entlassen werden - auch nicht während der Bewährungszeit.

Das Gesetz über den Mutterschutz beinhaltet auch klare Bestimmungen über die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz von Wöchnerinnen: Schwangere dürfen nach 8 MuSchG nur bis zu 8,5 Std. pro Tag bzw. 90 Std. pro Woche (bei jugendlichen Frauen bis zu 8 Std. bzw. 80 Std. pro Doppelwoche) arbeiten. Außerdem sind für schwangere Frauen Nacht- und Sonn- und Feiertagsarbeit untersagt (mit Ausnahme von Restaurants, Landwirtschaftsbetrieben und Künstlern).

Darüber hinaus ist der Unternehmer nach 2 und 4 MuSchG dazu angehalten, für die Gesundheit von Müttern am Arbeitsplatz individuell zu sorgen wie z. B. ausreichende Erholung, Ausgleichsmaßnahmen bei unilateraler physischer Beanspruchung, Beschäftigungsalternativen. Wenn ein schwangerer Auszubildender nur teilweise oder gar nicht mehr arbeitsfähig ist (z.B. Heben von schweren Gütern, Handhabung von Gefahrstoffen), kann ein Doktor auch ein partielles oder völliges Arbeitsverbot bescheinigen (§ 5 MuSchG).

Hierbei ist besonders zu berücksichtigen, dass die Ausbildungsbeihilfe vom Dienstgeber trotz eines Arbeitsverbotes nicht reduziert werden darf (§ 11 MuSchG). In den §§ 3 und 6 legt das Gesetz klare "Mutterschutzfristen" fest: Demnach darf eine Schwangere nur dann ab sechs Schwangerschaftswochen vor dem Geburtsdatum arbeiten, wenn sie dies selbst anstrebt.

Besonders für trächtige Azubis ist es von Bedeutung, dass sie während des Arbeitsverbots nicht arbeiten dürfen, sondern dass sie an einer Prüfung teilnehmen dürfen. Gemäß 8 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bzw. 27b HwO (Handwerksordnung) kann bei der jeweils für eine längere Dauer der Ausbildung zuständige Kanzlei beantragt werden. Prinzipiell haben trächtige Lehrlinge während des Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf ein Entgelt in Form des mittleren Netto-Ausbildungsentgelts der vergangenen drei Monaten (§ 13 MuSchG).

Die GKV deckt auf Gesuch hin bis zu 403 Euro pro Kalendermonat (oder für Familien- und Privatversicherte zahlt das Bundesamt für Versicherung während der ganzen Dauer des Schwangerschaftsschutzes bis zu 210 Euro); die Differenz - sofern verfügbar - wird von der Ausbildungseinrichtung übernommen (§ 14 MuSchG). Darüber hinaus werden die Ausbildungsvergütungen (BAB) auch während der Mutterschutzzeiten weiter gewährt - allerdings gekürzt um ausbildungsbezogene Vergünstigungen (Reisekosten, Arbeitskleidung).

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