Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Urheberrechtsverletzung
Copyright-Verletzung? Urheberrechtsverletzungen
Ein Urheberrechtsverstoß verstößt grob gesagt gegen geltendes Urheberrecht. Somit eine Missachtung des im Urheberrecht beschriebenen Verwertungsrechts. Die Aneignung einer ausländischen Kreation unter eigenem Namen, dem sogenannten Nachbau, ist ebenfalls eine Rechtsverletzung. Die Strafen für Urheberrechtsverletzungen sind aus historischer Sicht verhältnismäßig jung, da die entsprechenden Gesetze erst im zwanzigsten Jh. erschienen sind.
Die Eigentümerschaft wurde nicht intellektuell festgelegt, sondern sachlich, man war nicht Eigentümer der Inhalte, das Gut wurde durch den materiellen Überträger - das Werk - repräsentiert. Am weitesten verbreitet ist die so genannte illegale Vervielfältigung eines, meistens elektronisch gespeicherten Datenträgers oder Raubkopien. Abgesehen von allen sittlichen und ethischen Ursachen für die Tadelbarkeit solcher Urheberrechtsverstöße gilt letztlich, dass eine solche Straftat ganz schlicht die finanzielle Vergütung des Urhebers behindert.
Gleichermaßen geht es um den Verstoß gegen das Copyright, wenn der Name oder sogar der Content eines Werks verändert wird. Unter Copyright versteht man die unbefugte Veränderung oder Veränderung eines Werks. Die rechtswidrige Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken ist strafbar. Gemäß 106 und 109 Urheberrechtsgesetz ist die unbefugte Verwendung mit Bußgeldern, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu bestrafen.
Nach § 109 des Gesetzes ist für die strafrechtliche Verfolgung grundsätzlich eine Strafanzeige erforderlich. Bei den Mahnungen, auf deren Versand sich eine ganze Serie von Kanzleien spezialisieren konnte, handelt es sich um die Durchsetzung des gesetzlichen Anspruchs des Urhebers auf Unterlassung, und zwar sowohl gerichtlich als auch unentgeltlich. Wird ein Rechtsanwalt eingeschaltet, hat der Urheberrechtsverletzer die entsprechenden Aufwendungen zu tragen.
Das ist in 97a Abs. 3 Urheberrechtsgesetz geregelt. Wenn die gemahnte Partei keine Abmahnung abgibt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine einstweilige Anordnung oder eine einstweilige Anordnung erfolgen. Die Angemessenheit der Vergütung im Sinne des 97 UrhG ist marktnah. Werden z. B. Fotos oder fotografische Kunstwerke urheberrechtswidrig verwendet, ist die Honorarordnung der Mediengemeinschaft Fotomarketing maßgeblich.
Entsprechendes ist nach § 53 des UrhG in der BRD und nach § 42 des UrhG in Österreich zu beachten. Die Straftat ist eine Schutzrechtsverletzung und kann daher rechtliche Konsequenzen haben. Das Herunterladen über ein peer-to-peer Netzwerk ist keine private Kopie, sofern sich die Dateien dort unter Verstoß gegen das Urheberrecht befinden.
Der Tauschbörsendienst ist so gestaltet, dass ein Nutzer Akten zur VerfÃ?gung stellen kann und im Gegenzug auf die anderen Werte zugreifen kann. Dies ist eine Reproduktion im Sinne des Urheberrechts. Urheberrechtsverstöße im Netz sind ein überwältigendes Problem. Unzählige Urheberrechte auf internationalem Niveau, die leichte Bedienbarkeit der Vervielfältigungstechnologie, inzwischen auf jedem Handy, sowie die eventuelle Veranlagung durch Virtual Private Networks, abgekürzte VPNs oder schlicht Proxy-Server, machen die strafrechtliche Ahndung von Urheberrechtsverstößen zu einer äußerst kostspieligen, kostenintensiven und problematischen Sache.
Copyschutz ist ein ständiges Rennen der Branche gegen professionelle und semiprofessionelle Hacker. Beim Umprogrammieren eines Kopierschutzes ist der zugehörige Key, d.h. die Seriennummer oder ein so genannter "Crack", innerhalb kurzer Zeit zu haben. Als Riss wird eine Kopie des Originales bezeichnet, die den Schutz ausschalten kann.