Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Waldorf Frommer Anwalt
Rechtsanwältin Waldorf FrommerDie Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer: Warnungen der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer vor Copyright-Verletzungen
Von der Münchner Anwaltskanzlei Waldorf Frommer wird man wegen einer Verletzung des Urheberrechts verwarnt und hat in der Regel zwei Fragen: Wie verhalte ich mich richtig? Entspricht Waldorf Frommers Aufforderung? Nachdem wir eine Warnung erhalten haben, sollte das erste Gebot lauten: Keine Eile!
Zuallererst sollte die von Waldorf Frommer erarbeitete Waffenstillstandserklärung nicht unterzeichnet, keine Geldsummen übertragen und keine Einwände gegen die Firma erhoben werden. Daher sollte so schnell wie möglich Rechtsbeistand eingeholt werden. Hier entsteht für die Betroffenen spätestenfalls die erste Kostenfrage: Warnung von Waldorf Frommer - was ist mit meinen Anwaltshonoraren?
Wenn die Verwarnung jedoch z.B. durch einen Ausgleich geregelt werden soll, müssen Sie die Anwaltskosten selbst aufbringen. Wenn die gemahnte Person jedoch nicht in der finanziellen Situation ist, einen Rechtsbeistand zu erhalten - z.B. weil sie nur ein niedriges Gehalt hat oder ALG 2 erhält - ist es möglich, eine Beratung beim örtlichen Gericht zu erhalten.
Bei Erteilung der Beratung sollte ein Fachanwalt hinzugezogen werden. Warnung von Waldorf Frommer - sind die erforderlichen Anwaltshonorare überhöht? Bei gewarnten Personen geht es nicht nur darum, wer für die eigenen Anwaltsgebühren aufkommt. Die Warnung von Waldorf Frommer selbst beinhaltet auch die Aufforderung, die Betriebskosten zu uebernehmen.
Die Höhe des Objektes, aus dem die Anwaltsgebühren stammen, war gesetzlich auf 1000 EUR beschränkt. Daraus resultieren Anwaltshonorare von nicht mehr als etwa 150 EUR. In einigen Fällen richtet sich die Wahl des anzuwendenden Rechts nach dem Datum der Verwarnung und die Neuregelung des 97a Abs. 3 UrhG ist in Altfällen nicht anwendbar.
Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer - LAW OFFICE METZLER
Der Brief lautet: "Illegales Tauschbörsengeschäft über Ihre Internetverbindung." Der Abmahnung als "Angebot zum Unterlassungsvertrag" sind ein Untersuchungsdatensatz, die Entscheidung des Landgerichtes am Firmensitz des Anbieters und ein Zahlungsformular beigelegt. Das Detektivbüro für Waldorf Frommer beteiligt sich als Austauschpartner an den namhaften File-Sharing Netzwerken (P2P-Netzwerken) und erfasst auf diese Art und Weise die IP-Adressen der beteiligten Benutzer.
Das Rechtsanwaltsbüro Waldorf Frommer führte sodann ein Gerichtsverfahren vor dem für den Firmensitz des Anbieters des Abonnenten zuständige Amtsgericht. Dem Zugangsprovider wie der Deutschen Telekom AG, Kabelnetz Deutschland AG hat das zuständige Amtsgericht dann erlaubt, dem Berechtigten Informationen über die Person des Teilnehmers zu geben, der dann den Name und die Anschrift des Teilnehmers mitteilte.
Die Waldorf Frommer behauptet, dass das von den Tauschpartnern zum Herunterladen angebotene Werk eine rechtswidrige Offenlegung gemäß 19a Urheberrechtsgesetz enthält. Die Waldorf Frommer fordert daher vom Verbindungsinhaber die Vorlage einer strafrechtlich verfolgten Unterlassungsverpflichtung ( "Angebot zum Abschluß einer Unterlassungsvereinbarung") sowie die Leistung von Schadenersatz und Anwaltskosten.
Es stimmt, dass nach der Rechtssprechung zunächst davon ausgegangen wird, dass der Eigentümer des Anschlusses die Verletzung aufgrund der Verletzung eigenhändig vorgenommen hat. Für von Dritten verursachte Beschädigungen übernimmt der Abonnent jedoch keine Haftung. Ebensowenig muss er nachweisen, dass Dritte für die Zuwiderhandlung mitverantwortlich waren, sondern er muss nur den ersten Verdacht, der für seine Taten spricht, durch plausible und begründete Alternativvorgänge ausräumen.
In diesem Fall gibt es keinen Anspruch auf Schadenersatz zugunsten der Mahnwache. Damit der Abonnent jedoch die so genannten "Störer Rechtsanwaltsgebühren" nicht zurückerstatten muss, muss er erklären und auch nachweisen, dass er alles in seiner Macht Stehende und Vernünftige unternommen hat, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern, einschließlich, je nach Aufstellung, vor allem der Anweisungen der als Täter berechtigten Person.