Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
7 iii Uwg
VIII Uwg3 UWG grundsätzlich? Das UWG spezifiziert ausdrücklich Ausnahmeformen, in denen Werbetreibende auch ohne ihre Zustimmung keine negativen Folgen zu befürchten haben. 01.02. 2018, Ref. III ZR 196/17, zitiert in:
g)Ausnahme (§ 7 Abs. 3 UWG)
Bei der Abholung der Anschrift und bei jeder Nutzung wird der Auftraggeber ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er der Nutzung der Anschrift ohne weitere Kosten als die Übertragungskosten nach den Grundtarifen nachkommen kann.
Selbst wenn dies nicht explizit im Text der Regelung angegeben ist, geht die Regelung von einer bestehenden Beziehung zum Kunden aus. Sofern die bestehenden Kundenbeziehungen berücksichtigt werden, soll 7 Abs. 3 UWG bei Beendigung der Kundenbeziehungen nicht mehr ausreichen. Bei einer bestehenden Kundenbindung genügt es, wenn sich der E-Mail-Empfänger bei einem Internet-Portal als freier Benutzer meldet.
Durch die kostenlose Anmeldung auf einem Internet-Portal kommt ein Tauschvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Anbieter zustande. Sie muss sich auf bereits erworbene Waren erstrecken und dem selben üblichen Gebrauch oder Bedürfnis des Bestellers Rechnung tragen. Sie muss sich auf die bereits erworbene Ware bezogen haben und dem selben üblichen Gebrauch oder Bedürfnis des Bestellers genügen.
Diese Anforderung wird regelmässig eingehalten, wenn die Erzeugnisse untereinander ausgetauscht werden können oder dementsprechend sind. Diese Ausnahme ist aus Gründen des Schutzes des Auftraggebers vor unerwünschter Reklame zu deuten. Die gesetzlich vorgeschriebene Ausnahme betrifft nur die E-Mail-Adresse, die für den Geschäftskontakt verwendet wird. Demzufolge ist ein Einspruch nur für diese E-Mail-Adresse gültig.
Hat der Auftraggeber den Sachverhalt des 7 Abs. 3 UWG auch mit einer anderen E-Mail Anschrift bei der gleichen Firma umgesetzt, so kann die Korrespondenz über diese E-Mail Anschrift fortgesetzt werden. Ausgenommen von der durch 7 Abs. 3 UWG gerechtfertigten Nichtzulässigkeit der E-Mail-Werbung sind nur die Anschriften, die der Antragsgegner aus dem Einspruch des Auftraggebers, z.B. aus der Absenderanschrift oder der Liste einer oder mehrerer Anschriften, erhalten kann.
7 Abs. 3 UWG macht eine Ausnahmeregelung vom Verbot der Veröffentlichung, wenn vier Bedingungen kumuliert bestehen, die sich - wie aus der Nutzung des jeweiligen Beitrags und des einzelnen Beitrags ersichtlich - nur auf eine bestimmte E-Mail Addresse berufen. Dementsprechend kann der Einspruch eines Konsumenten gegen die Nutzung seiner E-Mail-Adressen nicht dazu führen, dass die Bewerbung an eine andere Anschrift des widersprüchlichen Bestellers, obwohl die Anforderungen des 7 Abs. 3 UWG hinsichtlich dieser Anschrift durch ein anderes Verfahren erfuellt wurden, nicht mehr zulässig ist.
Mit § 7 Abs. 3 UWG hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die elektronische Briefwerbung nach Abschluß eines Kaufvertrages über das Netz endgültig festgelegt. Ein eindeutiger und eindeutiger Vermerk (bei Abholung der Anschrift und bei jeder Nutzung) ist erforderlich, dass der Auftraggeber der Nutzung zu jeder Zeit ohne weitere Kosten als die Übertragungskosten nach den Grundtarifen zustimmen kann.