101 Urhg

10 Urhg

Das Auskunftsrecht nach § 101 UrhG a. Voraussetzungen und Umfang der. Das OLG Köln: Eine 4-tägige Speicherung der IP-Adressen durch den Provider ist nach § 100 TKG gerechtfertigt und eine Angabe nach § 101 Abs. 9 UrhG ist möglich. Das OLG Zweibrücken: Kommerzieller Umfang des urheberrechtlichen Anspruchs auf Informationen Dritter gemäß § 101 UrhG.

05.11. 08 Von Nina Piazolo. Seit geraumer Zeit erlässt das Landgericht Köln eine Vielzahl von Entscheidungen in Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG. Das neue 101 UrhG Das neue 101 (1) UrhG macht dieses Auskunftsrecht von besonderen Bedingungen abhängig. a.

101 UrhG Auskunftsrecht

Der Urheberrechtsverletzer oder ein sonstiges Recht, das nach diesem Recht unrechtmäßig ist, kann die Quelle und den Vertriebskanal des verletzenden VervielfältigungsstÃunverzügliche oder andere Produkte von der gesuchten Partei auf ¼cke geltend machen. Sie war an der Fertigung, Produktion oder dem Verkauf solcher Vervielfältigungsstücke, anderer Produkte oder Leistungen nach den Informationen einer in den Punkten I, II oder III bezeichneten Personen beteiligt, wenn nicht der wäre aufgrund von §Â 383 bis 385 der deutschen Rechtsordnung gegen den Verletzer zur Aussageverweigerung ermächtigt worden ist.

3 Der Auskunftspflichtige kann vom Geschädigten eine Entschädigung für die mit der Bereitstellung der Informationen verbundenen Kosten einfordern. Die Anzahl der gefertigten, gelieferten, empfangenen oder georderten Produkte Vervielfältigungsstücke oder andere Produkte und über die an für bezahlten Verkaufspreise für die entsprechenden Produkte. Hat der Informationspflichtige die Angaben vorsätzlich oder etwa fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemacht, ist er dem Geschädigten zum Schadenersatz verpflichtet. der Schaden, den er dadurch erleidet.

Hat er wahrheitsgemäße Angaben gemacht, ohne dazu nach Abs. 1 oder 2 gezwungen zu sein, ist er gegenüber Dritten gegenüber nur dann haftbar, wenn er wußte, daß er nicht dazu gezwungen war. In Fällen kann nach den §Â 935 bis 945 der Zivilprozeßordnung die Pflicht zur Verbreitung der Informationen im Weg der vorläufigen Verfügung bestellt werden.

Die Verwirklichungen dürfen in einem Strafprozess oder in einem Gerichtsverfahren nach dem Recht über werden wegen einer Handlung, die vor der Verbreitung der Informationen gegen den Schuldner oder gegen ein in 52 Abs. 1 der Strafprozessgesetzgebung bestimmtes Mitglied begangen wurde, nur mit Einverständnis des Schuldners verwendet. 1Wenn die Informationen nur unter Nutzung von Daten des Verkehrs (Â 3 Nr. 30 TKG) gegeben werden können, ist unter für eine vorhergehende gerichtliche Verfügung über zu erteilen.

2Für Gerichtsstand ist das Amtsgericht, in dessen Amtsbezirk der Auskunftspflichtige seinen Wohnort, seinen Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung ohne Rücksicht über den Wert des Rechtsstreits ausschließlich hat zuständig 4Für das Vorgehen die Bestimmungen des Rechts über das Vorgehen in Familienangelegenheiten und in Fragen der Selbstjustiz.

Vgl. dazu Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 9 das grundlegende Recht auf Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) eingeschränkt. Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf § 101 UrhG:

Mehr zum Thema