1 3 Geschäftsgebühr

I 3 Geschäftsgebühr

Bearbeitungsgebühr §§ 13,14 Nr. 2400 VV RVG 1,3. 327,60?. Wenn der Anwalt sich mit der Gegenpartei in Verbindung setzt, wird regelmäßig eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 % berechnet, d.

h. eine volle Gebühr plus 30 %. Einführungsgespräch ("Phase 1"). 1.3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, 261,30 ?. 1.3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, 261,30 ?.

BGH: 1.3 Geschäftsgebühr für Abschlussbriefe

Nach einstweiliger Anordnung hat der BGH zahlreiche Streitigkeiten um die Erstattung der Kosten für das sogenannte "letzte Schreiben" endgültig geklärt. a) Ein Erstattungsanspruch für ein Vergleichsschreiben erfordert, dass der Zahlungsempfänger eine entsprechende Wartezeit von wenigstens zwei Wochen abwartet, bevor er das Urteil erlässt oder die vorläufige Anordnung an den Zahlungspflichtigen erlässt.

Um die Kostenfolgen des 93 ZPO im Ausgangsverfahren zu verhindern, muss der Zahlungsempfänger dem Zahlungspflichtigen auch eine Frist von wenigstens zwei Wochen für die Überprüfung der Abgabe der Schlusserklärung zuerkennen.

c ) Eine für den Zahlungspflichtigen zu kurz bemessene Anmeldefrist stellt eine entsprechende Frist in Lauf; der Anspruch des Zahlungsempfängers auf Kostenerstattung für das Schlussschreiben wird hierdurch nicht berührt. d) Ein Schlussschreiben muss in der Regel mit dem 1,3-fachen der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV vergütet werden. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag der klagenden Partei auf Zahlung einer Geschäftsgebühr von ? 1.756,- zugrunde gelegt.

Die Auszahlungsforderung ergibt sich in dem Maße, wie sie sich aus den Prinzipien der Verwaltung ohne Mandat ergibt. Der Versand des letzten Schreibens am 27. Jänner 2013 war notwendig und entsprach dem angeblichen Wunsch der Angeklagten. Voraussetzung dafür ist, dass der Zahlungsempfänger dem Zahlungspflichtigen genügend Zeit einräumt, um von sich aus die Schlusserklärung zu unterbreiten.

Allerdings hat die Antragstellerin die vertretbare Wartezeit beachtet, da sie das letzte Schreiben erst 17 Tage nach Bekanntgabe des Gerichtsurteils vom 29. November 2012 an die Beklagte gerichtet hatte. Ein generelles Verlängern der Wartezeit bis zum Ende der Beschwerdefrist kam nicht in Frage. Die von der Antragstellerin im letzten Schreiben bis zum 7. Feber 2013 festgelegte Frist hinderte sie auch nicht daran, ihren Erstattungsantrag zu stellen.

In dem Vergleichsschreiben muss dem Gläubiger eine vernünftige Zeitspanne eingeräumt werden, um die vorläufige Anordnung als abschließende Vorschrift anerkennt. Weil die Aufwendungen für das Vergleichsschreiben bereits bei der Absendung nach Verstreichen der zumutbaren Wartezeit angefallen waren, hat die Zweckmäßigkeit der Fristsetzung die Pflicht zur Übernahme der Aufwendungen für das Vergleichsschreiben nicht berührt.

Der zu erstattende Aufwand wurde auf Basis einer um das 0,8-fache erhöhten Geschäftsgebühr korrekt errechnet. Es gab weder ein einfaches Anschreiben gemäß Nr. 2302 RVG-VV, noch hatte der Antragsteller einen Sachverhalt vorgelegt, der in Ausnahmefällen die Erhebung einer 1,3-fachen statt der üblichen Geschäftsgebühr von 0,8-facher Höhe rechtfertigt. Der Einspruch der Angeklagten ist erfolglos.

Der Antragsgegner ist zur Erstattung der Aufwendungen für das Vergleichsschreiben an den Kläger verplichtet (siehe II.1). Auch der Vergütungsanspruch ist nicht auf das 3-fache der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV begrenzt (siehe II. 2). Andererseits ist die nachträgliche Revision der Klage gerechtfertigt, da sie die Erstattung der Aufwendungen auf der Basis einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr fordern kann (siehe III.).

Die Berufung ist erfolglos gegen die Vermutung des Berufungsgerichtes, dass der Kläger vom Antragsgegner die Rückerstattung des Vergleichsschreibens fordern kann. Der Berufungsgerichtshof hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger ein Kostenerstattungsanspruch für das Vergleichsschreiben als Kostenerstattungsanspruch nach den Prinzipien der Verwaltung ohne Mandat zukommt ( 677, 683, 670 BGB) (BGH, Entscheidung vom 4. 2. 2010 I ZR 30/08, GRUR 2010, 1038 Rn. 26 = WRP 2010, 1169 - Kosten für Abschlusssschreiben I).

b) Der Erstattungsanspruch nach den 677, 683, 670 BGB setzt voraus, dass die Absendung des letzten Schreibens am 29. Jänner 2013 notwendig war und dem vermuteten Wunsch des Antragsgegners entsprochen hat. aa) Zur Vermeidung von Kostennachteilen nach 93 ZPO hat der Unterlassungsgläubiger dem Verfügungsschuldner nach ergangenem Urteil ein Vergleichsschreiben zu übersenden.

Bei einer einstweiligen Anordnung durch Entscheidung oder Bestätigung nach Berufung ist das die Kosten auslösende Vergleichsschreiben nur dann notwendig und korrespondiert mit dem vermuteten Schuldnerwillen ( 677 BGB), wenn der Zahlungsempfänger dem Zahlungspflichtigen vorher eine hinreichende Frist eingeräumt hat, um die Schlusserklärung ungefragt abzugeben (KG, WRP 1978, 451; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 294; Teplitzky aaO Kap.

Zusätzlich zu dieser Wartezeit wird dem Zahlungspflichtigen eine Frist eingeräumt, innerhalb derer er erklären kann, ob er die Schlusserklärung abgeben wird. Demnach muss dem Gläubiger eine der Beschwerdefrist entsprechende Frist zur Entscheidung zur endgültigen Anerkennung des Unterlassungsanspruchs zur VerfÃ?gung gestellt werden (vgl. BGH, Entscheidung vom 08.12.2005 - IX-ZR 188/04, GRUR 2006, 349 Rn. 19 = WRP 2006, 352; KG, WRP 1978, 451; FC Bayern / BÃ?scher a.a.O., 12 Rn. 182).

Das Unterlassungsrecht des Zahlungsempfängers ist durch die Anordnung provisorisch unterlegt. Der Schuldner muss beachten, dass er sich durch Vorlage der Schlusserklärung durchsetzt. In diesem Fall sollte ihm genügend Zeit eingeräumt werden, um den Sachverhalt erneut zu prüfen und den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen, sobald ihm die Gründe für das Urteil zur Bestätigung des Auftrags bekannt sind.

Eine Belastung des Gläubigers mit den aus 93 ZPO resultierenden Kosten ist daher grundsätzlich sinnvoll, wenn der Zahlungspflichtige nur eine geringere Beschwerdefrist als die nach 517 ZPO für die Einreichung der Schlusserklärung hatte, der Zahlungsempfänger innerhalb dieser Fristen eine Hauptklage einreicht und der Zahlungspflichtige die Forderung unverzüglich anerkannt hat.

cc ) Nach diesen Prinzipien ging das Oberlandesgericht zu Recht davon aus, dass die dem Antragsgegner von der Antragstellerin eingeräumte Wartezeit bis zur Absendung des letzten Schreibens zumutbar war. a) Der Anfang der Wartezeit wird in vollem Umfang durch Mitteilung des Beschlusses bestimmt, mit dem eine vorläufige Anordnung ergangen ist oder mit dem eine vorläufige Anordnung nach Einspruch bekräftigt worden ist.

Über die Einreichung einer Schlusserklärung kann der Gläubiger nur auf der Basis der geschriebenen Begründung entscheiden (OLG Köln, WRP 1987, 188,191; GRUR-RR 2006, 111,112; Ahrens/Ahrens AG Kap. 58 Randnr. 45). Die Beschwerdeführerin hat 17 Tage nach Erlass des Beschlusses des Landgerichts zur Bestätigung der einstweiligen Anordnung gewartet, bevor sie das letzte Schreiben an die Beklagte gerichtet hat.

Die Wartezeit war angebracht. In jedem Fall ist es im Falle einer durch Entscheidung erlassenen oder nach der Berufung festgestellten Anordnung in der Regel notwendig und hinreichend, wenn der Zahlungsempfänger eine Wartezeit von zwei Wochen erfüllt, ggf. gemäß 193 BGB (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 294; Köhler in Köhler/Bornkamm u. a. § 12 Rn. 3. 73; MünchKomm.

Das Oberlandesgericht hat richtig festgestellt, dass eine verlängerte Wartezeit nicht mit den legitimen Rechten des Zahlungsempfängers zu vereinbaren ist. Im Falle eines Rechtsstreits muss nicht entschieden werden, ob die Aufwendungen für ein im Anschluss an eine einstweilige Anordnung erlassenes Vergleichsschreiben prinzipiell nur erstattet werden können, wenn der Zahlungsempfänger länger als zwei Monate gewartet hat.

Dies könnte dadurch gestützt werden, dass dem Gläubiger in diesem Falle in der Regel keine mit Gründen versehene Gerichtsentscheidung als Bemessungsgrundlage zur VerfÃ?gung steht und der Einspruch nach den 935, 924 Abs. 1 ZPO auf unbestimmte Zeit zulÃ?ssig ist. Aber auch nach einer Beschlussfassung wird die zumutbare und notwendige Wartezeit in der Regel drei Wochen nicht übersteigen (vgl. BGH, Beschluss vom IV. 3. März 2008 - VI ZR 176/07, GRUR-RR 2008, 368 Rn. 12 = WRP 2008, 805).

c ) Abweichend von dem, was das Oberlandesgericht akzeptiert hat, ist dem Zollschuldner eine angemessene Ausschlussfrist von wenigstens zwei Wochen zu gewähren (siehe Köhler in Köhler/Bornkamm a.a.O. Ziff. 12 Rn. 3.71). Der Kläger gab nicht genügend Zeit für die Erklärung. In ihrem letzten Schreiben vom 28. Jänner 2013 hat sie dem Antragsgegner nur bis zum Ablauf des Jahres 2013 eine Abgabefrist für die Schlusserklärung gesetzt.

Das Oberlandesgericht hat keine Tatsachen im Benehmen des Gläubigers bestimmt, die in Ausnahmefällen eine verkürzte Frist als hinreichend erweisen können und ansonsten nicht erkennbar sind. Wenn das Schlussschreiben eine zu verkürzte Anmeldefrist beinhaltet, wird eine entsprechende Anmeldefrist eingeleitet, in der der Gläubiger durch 93 ZPO abgesichert ist (KG, WRP 1978, 451; GRUR-RR 2002, 344; Ahrens/Arens AG Kap.

Auf der Grundlage dieser Standards ging das Oberlandesgericht zu Recht davon aus, dass die vom Antragsgegner festgesetzte, zu kurz bemessene Frist den Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für das letzte Schreiben nicht berührt. Das Vergleichsschreiben ist abzusenden und gilt als mutmaßlicher Wille des Gläubigers, wenn der Zahlungsempfänger die entsprechende Wartezeit von wenigstens zwei Wochen nachdem er dem Zahlungspflichtigen das Urteil zugestellt oder die vorläufige Anordnung zugestellt hat, abwartet hat.

Ihre Aufgabe, dem Hauptschuldner die Kosten des Hauptverfahrens durch Einreichung einer Schlusserklärung zu ersparen, wird durch den Schlussbrief wahrgenommen, wenn die bemessene Anmeldefrist statt einer zu kurz ist. Das kostenpflichtige Ereignis für den Brief ist bereits mit der Absendung an den Zahlungspflichtigen realisiert. Legt der Unterhaltspflichtige nicht innerhalb einer vertretbaren Zeit nach Absendung des Schlussschreibens eine Schlusserklärung vor, so hat er durch sein Handeln Anlass zur Handlung im Sinn von 93 ZPO geschaffen, ohne dass die im Schlussschreiben gesetzte angemessene Anmeldefrist von Bedeutung ist.

Auch der Rechtsbehelf kommt mit seinem alternativen Antrag auf Ermäßigung der Geschäftsgebühr nicht durch. Die Kostenerstattungsansprüche des Klägers sind nicht auf das 3-fache der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2302 RVG-VV begrenzt. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Vergleichsschreiben in der Regel kein einfaches Anschreiben gemäß Nr. 2302 RVG-VV1.

Eine solche Konstellation hat der Bundesrat angenommen, wenn der Beklagte seinen Einspruch in der Anhörung im einstweiligen Verfügung zurückgezogen hat und dort bereits eine Schlusserklärung in Aussicht stellt (BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 32 - Kosten für Ablussschreiben I). Der Berufungsgerichtshof stellte fest, dass das letzte Schreiben zwar aus einer Standardformulierung bestand und die kürzestmöglichen rechtlichen Erklärungen enthielt, dies aber nicht der Fall war.

Allerdings durfte nicht außer Acht gelassen werden, dass weder der Rückzug des Einspruchs während der Einspruchsverhandlung noch die Einreichung einer Schlusserklärung zugesagt worden war. Darüber hinaus bezog sich das letzte Schreiben auf sieben unterschiedliche Anzeigenaussagen, die nicht unbedingt gleich zu bewerten waren. Dies zeigte sich auch in der Schlusserklärung der Angeklagten vom 28. Jänner 2013, die sich nur auf fünf der sieben noch von der Klage erhobenen Unterlassungsklagen bezog.

Der Berufungsgerichtshof ging daher zu Recht davon aus, dass der Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung nicht auf das Dreifache der Geschäftsgebühr begrenzt war. b) Die Berufung behauptet ohne Ergebnis, dass eine Senkung der Vergütung auf das Dreifache des Satzes in jedem Fall deshalb vertretbar sei, weil die Tätigkeiten der Rechtsanwälte des Klägers nicht nur im Sinne des Angeklagten, sondern auch im Sinne des Klägers waren (siehe auch Abschnitt über die Kostenerstattung, GRUR 2012, 461, 465 f.).

Der Zahlungsempfänger tätigt mit der Abrechnung ein objektives Drittgeschäft unabhängig von seinem eigenen Interesse, so dass der Zahlungspflichtige Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gemäß 683 BGB hat (vgl. BGH, Entscheidung vom 26. 09. 2006 - VI ZR 166/05, NJW 2006, 3628 Rn. 27; MünchKomm BGB/Seiler, 6.ed.

Genauso wie die Mahnkosten (vgl. BGH, Entscheidung vom 28. 9. 2011 - I ZR 145/10, ZUM 2012, 34 Rn. 12 Tiger Head) hat der Zahlungspflichtige daher auch die bei ihm nach Ende der Wartezeit eingegangenen Aufwendungen für ein Vergleichsschreiben in der geforderten Summe zu ersetzen (vgl. BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 13 ff. - Aufwendungen für Vergleichsschreiben I).

III Die spätere Berufung der Klage ist berechtigt. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Vergleichsschreiben in der Höhe des 1,3-fachen Geschäftshonorars zu. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht aus der ständigen ständigen Beratung des Senats nicht hervor, dass eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV als geeignet für ein Schlussschreiben erachtet wird. Vielmehr verwies der Senat auf den Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 nach Nr. 2300 RVG-VV und verwies in diesem Sinne auf die Zuständigkeit der Berufungsgerichte, die in der Regel teilweise eine 1,3-fache Geschäftsgebühr erhoben (z.B. OLG Hamm, Entscheidung von zwei.

4 U 39/09, juris), teilweise eine Bearbeitungsgebühr von 0,8-fach (OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. 05. 2008 - 5 U 75/07, rechtskräftig; Urteil Düsseldorf, Entscheidung vom 30. 10. 2007 - 20 U 52/07, rechtskräftig) (BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 30 - Kosten für Ablussschreiben I).

Bei dieser Senatsentscheidung gab es keinen Grund, diese Meinungsverschiedenheit der OLG zu beurteilen, da die Schlussschreie in Ausnahmefällen als einfache Briefe zu bezeichnen waren und daher nur das 0,3-fache der Vergütung zu zahlen waren (vgl. BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 32 - Kosten für Abschlusssschreiben I). Im Durchschnitt wird die 1,3-fache Geschäftsgebühr als Standardgebühr berechnet.

Für begründete Mahnungen ist eine Vergütung von 1,3 Euro zu entrichten (vgl. BGH, Entscheidung vom 18. 05. 2010 - I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 31 = WRP 2010, 1495 - Nachweis der Vollmacht). Es ist zu beachten, dass das Vergleichsschreiben in der Regel nicht nur einen Hinweis auf die bereits erlassene Zwischenverfügung darstellt, sondern den Beklagten zum Erlass aller Gegenansprüche veranlassen soll.

Darüber hinaus ist nach Eingang der Schlusserklärung in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob der Inhalt der Meldung zur Erreichung des Rechtsschutzziels ausreichend ist (BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 31 - Kosten für Abschlusssschreiben I). Der Berufungsgerichtshof hat die Beschwerdeführerin daher zu Recht aufgefordert, Sachverhalte darzulegen, die in Ausnahmefällen eine 1,3-fache Geschäftsgebühr gerechtfertigt haben. Weil dies nach den irrtümlichen Erkenntnissen des Oberlandesgerichts die Regel eines Vergleichsschreibens war, hat der Kläger Anspruch auf das 1,3-fache der Standardgebühr.

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