Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe
Abmahnung ohne Strafedie Vertragsstrafe - aufzeigen, ohne dass der Anwalt vorher einen Schaden nachweisen muss. Mit der Verwarnung geforderte Vertragsstrafe steht im Wettbewerbsrecht des Tigers, ohne die die geforderte Erklärung zahnlos wäre.
Abmahnung ohne Strafe hinreichend
Macht ein Mitbewerber wegen eines wettbewerbswidrigen Verstoßes eine einstweilige Verfügung gegen einen Entrepreneur geltend, hat er bisher zwei Optionen gehabt: Er hat entweder eine Unterlassungserklärung mit Strafe abgegeben oder eine Gerichtsentscheidung riskiert. Jetzt öffnet das Landesgericht Köln eine dritte Möglickeit. Auf Amazon haben zwei Firmen Fahrräder und Fahrradanhänger gehandelt. Die verwarnte Person gab jedoch keine Unterlassungserklärung mit Strafe ab, sondern ging zum Notar und unterzog sich der Unterlassungserklärung und der unverzüglichen Vollstreckung im Wege einer Notariatsakt.
Die mahnende Konkurrenz war der Meinung, dass eine solche Notarurkunde nicht ausreicht, da sie nicht direkt von ihr vollstreckbar ist. Dazu müsse er zunächst eine Entscheidung über die Drohung eines Gerichtsbeschlusses einholen, weshalb die Notarurkunde allein nicht ausreicht. Die Notarurkunde wurde vom Landgericht Köln (Urteil vom 23.09.2014 - Az. 33 O 29/14) als hinreichend angesehen.
Mit der Zusendung einer durchsetzbaren Abschrift der Notarurkunde hatte der ermahnte Gründer die Gefahr der Wiederholung ausgeschlossen. Obwohl die Koelner Gerichte zugeben, dass zwischen der Übermittlung der Notarurkunde und der Vollstreckung von Verfügungen eine Durchsetzungslücke besteht, geschieht dies auch in einem gerichtlichen Vergleich immer wieder. Der verwarnte Entrepreneur, der sich in einer Notarurkunde zur Einstellung und zum Unterlassen verpflichtet und sich der unverzüglichen Vollstreckung unterwirft, zeigt den ernsthaften Wunsch, die Tat nicht zu wiederholen und eliminiert damit die Gefahr der Wiederholung.
Die verwarnte Person muss letztendlich erwarten, dass die andere Person zu jeder Zeit eine Bedrohungslösung erhält. Wenn die Meinung des Landgerichts Köln sich durchsetzt, eröffnet sich eine gute Mahnungsmöglichkeit. Bisher konnten gerichtliche Schritte nur durch eine Unterlassungserklärung mit Strafklausel vermieden werden, im Falle eines Verstoßes konnten jedoch vertragliche Sanktionen gegen den Widersprechenden verhängt werden.
Oder man könnte vor dem Gerichtshof verurteilt werden, riskiert dann aber "nur" die Kosten des Verfahrens zu erstatten. Die vom Landgericht Köln anerkannte Version vermeidet Rechtsstreitigkeiten und das Bußgeldrisiko.