Lohnkürzung bei Unentschuldigtem Fehlen

Kürzung der Löhne bei unentschuldigter Abwesenheit

Es ist klar, dass ein Arbeitgeber einen Lehrling wegen einer unentschuldbaren Abwesenheit warnen kann! Die Rechtslage ist klar: Der Arbeitgeber darf nur in ganz bestimmten Fällen Lohnkürzungen vornehmen. Die Kürzung berechtigt den Arbeitnehmer, bei unentschuldigter Abwesenheit...

. den Lohn einzubehalten, bei unentschuldigter Abwesenheit.... den Lohn zu kürzen. Und wenn es keine Entschuldigung gibt?

Lohnabzüge - Information und Beratung

Wir erhalten oft Anfragen von hilflosen Arbeitnehmern: Der Auftraggeber hat für - angebliche - Widerklagen einen Lohnabzug vorgebracht. Eine sehr unangenehme Angelegenheit für den Mitarbeiter. Die Arbeitgeberin hat den größeren Einfluss und der Mitarbeiter muss verklagen. Viele Mitarbeiter in einem existierenden Beschäftigungsverhältnis zögern jedoch. Die rechtliche Lage ist klar: Der Unternehmer darf nur in ganz konkreten Einzelfällen Gehaltskürzungen durchsetzen.

Wenn Sie als Mitarbeiter beispielsweise entschuldigt abwesend sind, kann der Dienstgeber das Gehalt für diesen Zeitraum vorenthalten. Danach muss der zurückbehaltene Arbeitslohn nachbezahlt werden. Lohnminderungen aufgrund von Widerklagen des Auftraggebers sind nur im Umfang der Pfändungsbefreiung möglich. Weil der Lebensunterhalt der meisten Beschäftigten der Lebensunterhalt ist, muss das Mindesteinkommen in jedem Falle aufrechterhalten werden.

Hierauf hat der Auftraggeber keinen Einfluß. Möchten Sie als Mitarbeiter wissen, ob Ihr Gehalt zu Recht reduziert wurde? Ob Sie als Unternehmer Anspruch auf eine Lohnkürzung haben?

Eine Lohnkürzung bei ungerechtfertigter Abwesenheit? Gehälter, Lohnkürzungen

Seit dem 19.9.2011 bin ich wegen Problemen mit meiner Trächtigkeit erkrankt.... Am 28.09.2011 erhielt ich dann jedoch eine Rüge wegen unentschuldigter Abwesenheit und eine zusätzliche Lohnkürzung von mind. 75%. Also, da ist auch meine Nummer und man hätte mich rufen können oder muss ich fragen, ob alles da ist?

Auch ich habe mir meinen Anstellungsvertrag noch einmal durchgesehen. Da ich jetzt das Gefuehl habe, dass die Arbeitsgruppe mich los werden will, was bei einer Schwangerin nicht so einfach ist, brauche ich unbedingt Unterstuetzung.

Warnung Arbeitsgesetz

In den ersten sechs Monaten habe ich das Fach Schule nicht sehr ernst genommen, was zu einigen unentschuldeten Absenzen geführt hat. Der Warnhinweis ist nun über zwei Monaten her, unglücklicherweise sind in der vergangenen Wochen noch weitere Abwesenheiten in der Berufschule aufgetreten, die aber alle vor der Warnung aufgetreten sind. Jetzt sind meine Löhne für alle meine Abwesenheiten gestrichen worden, was knapp einem Drittel meines Bruttogehalts entspricht.

Schließlich zeigte die Warnung ihre Wirksamkeit und es gab keine neuen Vorfälle nach der gleichen. Durch die Gehaltskürzung bekomme ich für diesen monat ernste wirtschaftliche Nachteile. "Schaffen Sie eine Warnung oder Mahnung an den Mitarbeiter. Wenn Sie ohne Entschuldigung abwesend sind, werden Sie für Ihre Abwesenheit nicht bezahlt. "Ich bin mir dessen wohl bewußt, aber hier bin ich besonders besorgt, daß mein schlechtes Verhalten bereits durch die Warnung bestraft wurde.

"b) nicht für Ihre unentschuldigte Abwesenheit zahlen, aber keine Möglichkeiten haben, im Falle eines erneuten Auftretens strengere Massnahmen zu treffen, die eine vorherige Warnung erfordern? "Zitat: Eine Warnung "bestraft" nichts, sie verweist auf die bevorstehende Beendigung im Falle einer wiederholten Beendigung. "Zitat: Eine Warnung "bestraft" nichts, sie verweist auf die bevorstehende Beendigung im Falle einer wiederholten Beendigung.

Dass die Tage, für die mein Gehalt in diesem (!) Monat zurückgehalten wurde, bereits 2 Monaten her sind, verändert auch nichts daran? "Zitat: Die Tage, für die mein Gehalt in diesem (!) Monat zurückgehalten wurde, sind schon 2 Monaten her, ändern auch nichts?

Nein, weil Sie bereits Ihr Gehalt haben. Inwiefern soll Ihr Unternehmen bereits bezahlte Löhne reduzieren? Egal ob nun die Wiedereinziehung des bereits gezahlten Lohnes oder die Reduzierung des laufenden Lohnes für Sie keinen Sinn machen sollte, auch eine Verjährungsfrist ist unter keinen Umständen entstanden. "Zitat: Wie soll Ihr Unternehmen bereits bezahlte Löhne reduzieren?

Du kannst ihn nicht mehr schneiden, du musst ihn verklagen. In diesem Fall müssten die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten und andere daraus entstehende Benachteiligungen vom Mitarbeiter getragen werden. Der Dienstgeber muss jedoch die geltenden Pfändungsbefreiungsgrenzen berücksichtigen; er darf die Pfändungsbefreiungsgrenzen nicht unterschreiten. Wenn der Lohn permanent unter der Pfändungsbefreiungsgrenze bleibt, muss der Unternehmer einen Anspruch erwerben, von dem er dann für einen Zeitraum von 30 Jahren Gebrauch machen kann.

Allerdings müssten dann die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten und sonstige daraus entstehende Benachteiligungen vom Mitarbeiter getragen werden. In dieser Hinsicht sollte diese Reduzierung des derzeitigen Gehalts die optimale Option für den Mitarbeiter sein. Keine Lohnzahlung durch den Arbeitgeber: Was tun? Die Arbeitgeberin ist zur rechtzeitigen Zahlung des geschuldeten Lohnes an den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin verpflichtet. der Arbeitgeberin.

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