Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
12 Uwg
Zwölf Uwg1 Satz 1 UWG).
12 UWG: Durchsetzung von Ansprüchen
Eine Verletzung des Wettbewerbsrechts kann im Sinne des UWG unterschiedliche rechtliche Konsequenzen haben. Wenn wettbewerbsrechtliche Forderungen geltend gemacht werden sollen, kann ein Richter auch über entsprechende Rechtsstreitigkeiten entscheiden müssen. Die Betroffenen werden daher aufgefordert, Streitfälle möglichst aussergerichtlich beizulegen.
Es ist jedoch nicht ungewöhnlich, dass sich die Betroffenen gegen Erläuterungen verteidigen und in einigen Faellen vor Gericht gehen. Weil dies das Gerichtsurteil der Allgemeinheit auf Rechnung des unterlegenen Konkurrenten bekannt machen kann. Das Veröffentlichungsrecht wird daher nur in Ausnahmefällen ausgeübt. In den seltensten Faellen wird der Wunsch zur Veroeffentlichung ueber einen so laengeren Zeitrahmen aufrecht erhalten.
Kommentar nach § 12 UWG
2Insoweit die Verwarnung gerechtfertigt ist, kann die Erstattung der notwendigen Auslagen gefordert werden. 1 ) Ist nach diesem Gesetz eine Unterlassungsklage eingereicht worden, so kann das zuständige Gericht der erfolgreichen Vertragspartei die Möglichkeit geben, das Verfahren auf Rechnung der unterlegenen Vertragspartei zu veröffentlichen, wenn es ein legitimes Interessen nachweist.
3Diese Ermächtigung entfällt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgeübt wird. Werden der Gegenpartei die aussergerichtlichen Aufwendungen aufgebürdet oder von ihr getragen, so kann der Anwalt der Gegenpartei sein Honorar von der Gegenpartei entsprechend dem für sie anwendbaren Betrag zurückfordern.
1 ) Die in Abs. 4 genannte Klage kann bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen werden. 3Der Widersprechende muss vor der Antragsentscheidung gehört werden. Cichon, Verwarnung ohne entsprechende Vollmachten - kann sie gemäß § 174 BGB abgelehnt werden? Der Sequestrierungsantrag im einseitigen Rechtsschutz: Weg aus der Warnpflicht?
Kleines Haupt- oder Schnellverfahren - worum geht es in der Verwarnung? Nachweis der Vollmacht für die Mahnung?
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Der Inhalt im Einzelnen: die in Verweis A (= die Ergänzung zum BGBl. Teil I) genannten Gesetzestexte und sonstige Regelungen des nationalen Bundesgesetzes; die im BGBl. Teil II angekündigten Regelungen, soweit das nationale Recht betrifft; der Beweis der im Bekanntmachungsteil des BGBl. und im Verkehrsblatt veröffentlichten Regelungen; der Beweis der auf der Grundlage der Regelung in § 31 des Verfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) veröffentlichten Urteile des BVerfG.
Durch die Verknüpfung der Verweise auf die Bundesgesetzblätter I und II können Sie die entsprechenden Publikationen im Bundesgesetzblatt nachlesen.