Kündigung für Schule

Schulabbruch

Die Schüler einer Privatschule können leichter von der Schule verwiesen werden als die Schüler einer staatlichen Schule. Wie lange können Sie nach einer anderen Schule suchen? Allerdings hatten die Schulen in Nordrhein-Westfalen auch mit Inkrafttreten des LPersVG keinen offiziellen Status für Lehrer. Die Teilnahme am Lastschriftverfahren für die Verpflegung ist auch ein Recht des Schulsponsors, der Schüler.

BGH: Schülerinnen und Schülern von privaten Schulen kann der Ausschluss durch einfachen Schulabbruch ermöglicht werden.

Privatschüler können einfacher von der Schule ausgeschlossen werden als Staatsschüler. Im Gegensatz zu öffentlichen Hochschulen ist sie nicht durch die Pflichtschule gebunden. Der BGH erachtet daher eine bloße Kündigung des Schulvertrags einer privaten Schule als möglich, ohne dass sich der von der Schule ausgeschlossene Jugendliche eines besonders schweren Fehlverhaltens schuldig machen muss.

In vielen Faellen ist eine Entlassung auch deshalb moeglich, weil die schulischen Voraussetzungen unzureichend sind. Offizieller Leitsatz: Die in den Allgemeinen Bedingungen einer Privatschule enthaltenen Klauseln: "Das vertragliche Verhältnis kann von jeder Partei nur mit einer Frist von 2-monatiger Frist zum Stichtag der Kündigung in schriftlicher Form beendet werden".

Der Dritte Bürgerliche Senat des Bundesgerichtshofes hat in der mündlichen Verhandlung zu Gunsten des Gesetzes entschieden: Fakten: Die Beteiligten bestreiten den Fortbestand eines zwischen ihnen abgeschlossenen Schulvertrags über den Besuch des klagenden Sohns an der von der Angeklagten geführten Privatschule. Bei dem im Nov. 2001 abgeschlossenen Schülervertrag sieht Ziffer 3 Absatz 1 erster Satz vor, dass das Schulverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Monaten zum jeweils gültigen Termin am Ende eines jeden Schuljahres beendet werden kann.

Darüber hinaus ist vertraglich festgelegt, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ende des Schuljahrs beendet wird, in dem die Prüfungen stattfinden, und zwar ungeachtet dessen, ob der Student die Prüfungen abzulegen hat. Ein Fünftklässler des Angeklagten wurde am zweiten Tag 2005 durch Zwicken und Drehen der Fellhaut von Schülerinnen und Schülern der 7. Klassen, denen der klagende Angeklagte beigetreten ist, geschädigt.

Später wurde der Student von einem Arzt behandelt. Über die Teilnahme des Sohns des Klägers an diesem Ereignis wird zwischen den Beteiligten gestritten. Wenige Tage später informierte der Schulleiter die Antragsteller über den Zwischenfall. Sie wurden auch darüber unterrichtet, dass ihr Kind seine Komplizenschaft an dem Zwischenfall anerkannt hatte und dass eine einstündige Haftanordnung ergangen war.

Diese Vorwürfe wurden von den Klägern zurückgewiesen. Diese verlangten den Entzug der Forderung, dass ihr Kind an dem Ereignis teilgenommen hat. In einem weiteren Brief erklärte der Angeklagte noch einmal den Zwischenfall und das Geständnis des Sohns des Klägers. Gleichzeitig verwies er darauf, dass ihm die Umsetzung der bestellten Maßnahmen ein wichtiges Anliegen sei und dass er sich das Recht vorbehält, den Schulvertrag bei Bedarf zu kündigen.

Der Beschwerdeführer antwortete daraufhin in schriftlicher Form und beschuldigte die Leitung der Schule der versuchten Zwangsarbeit, indem er darauf hinwies, dass der Vertrag gekündigt werden könne. Auch sie betonten ihren Platz und verwiesen in Bezug auf ihre juristische Arbeit darauf, dass sie kein Hindernis hätten, den ganzen Fall zum Thema eines Straf- und Zivilverfahrens zu machen.

Der Angeklagte hat dann den zwischen den beiden Seiten abgeschlossenen Schülervertrag gekündigt. Die Entlassung hat er im darauffolgenden Rechtsstreit wiederholt. In zweiter Linie war ein Gesuch der Beschwerdeführer um eine einstweilige Anordnung zur Fortsetzung des Schulbesuchs ihres Sohnes erfolgreich. Das Klageverfahren der Beschwerdeführer auf Erklärung, dass die Entlassung des Angeklagten seine Schulzeit nicht beendete, war zunächst nicht erfolgreich.

I. Das Berufungsgericht entschied, dass die Entlassungen der Angeklagten gegenstandslos waren. Die Kündigung gemäß §§ 621, 620 BGB oder § 627 BGB ist ausgeschlossen. Auch die Kündigung konnte nicht auf Ziffer 3 des Schulvertrags beruhen, da es sich um eine ineffektive AGB handelt. Der zwischen den Vertragsparteien abgeschlossene Schülervertrag ist wegen der Ungültigkeit von Ziffer 3 des Vertrags in der Weise zu interpretieren, dass der Angeklagte ein Kündigungsrecht aus einem Grund hat, der nicht das nach § 626 Abs. 1 BGB zur Kündigung berechtigende Gewicht hat.

Eine sachliche Begründung und ein begründetes Recht des Angeklagten auf Kündigung des Vertrages besteht jedoch nicht. Der Angeklagte behauptet nicht, dass der Sohn des Klägers ein schwerwiegendes Missverhalten begangen hat, das ihn zur Kündigung des Schulvertrags ermächtigt. Auch das reklamierte Benehmen der Beschwerdeführer berechtigt nicht zu der Vermutung, dass eine künftige Kooperation zwischen den Beteiligten generell auszuschließen ist.

Die Schulvereinbarung über den zweiten Kindersohn des Klägers, der die gleiche Schule besuchte, war von der Angeklagten nicht aufzulösen. Er hatte sich dabei auf einen vorstellbaren Entlassungsgrund im Benehmen der Beschwerdeführer festgelegt. Die Schule hinderte den Klägersohn nicht daran, eine angemessene milde Strafe zu verhängen, da der Verdacht, einschließlich des vermeintlichen Bekenntnisses, strittig war und ungeklärt blieb.

Mit der Kündigung der Angeklagten am 13. Juni 2005 und am 13. Dezember 2006 wurde der Vertrag gekündigt. Gegen das Rechtsgutachten des Berufungsgerichts ist jedoch nicht einzuwenden, dass sich der Antragsgegner nicht auf 620 Abs. 2, 621 Nr. 3 BGB für die von ihm am 12. Juni 2005 erteilte Kündigung berufen kann.

Bei dem zwischen den Vertragsparteien geschlossenen privaten Schulvertrag handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag (vgl. BGH, Entscheidung vom 28. 2. 1985 - ZR 92/94 - NJW 1985, 2585; NJW-RR 2006, 1487 f; OLG Dresden OGReport 2003, 76, 77 m). Eine Kündigung nach 621 BGB ist jedoch nicht möglich, da die Laufzeit des Arbeitsverhältnisses dem Leistungszweck entnommen werden kann (§ 620 Abs. 2 BGB).

Die Angeklagte leitet ein privates Gymnasium, zu dem das Schulkind der Klägerin geht. Mangels anderweitiger zeitlicher Begrenzung aus dem zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Schülervertrag kann davon ausgegangen werden, dass der Schülervertrag entsprechend den Parteieninteressen und dem von den Vertragsparteien angestrebten Ziel bis zum Ausscheiden des Sohnes des Klägers mit einem Schulabschlusszeugnis fortgeführt wird (vgl. BGH, Urteile vom 29. 2. 1985 a.a.O.):

621 Rn. 621; a. A. Vogel, Gesetz der Freien Schule und des Heims, dritter Auflage. Im Voraus sieht der Arbeitsvertrag vor, dass die Prüfung an der von der Angeklagten geführten Schule stattfindet, und gemäß Ziffer 4 Abs. 4 des Arbeitsvertrages wird das Arbeitsverhältnis mit dem Ende des Schuljahrs, in dem der Student das Abitur beantragt, fristlos beendet.

Dies hindert den Studierenden nicht daran, vor dem Ablegen der Prüfung die Schule zu beenden oder auf dieses Bildungsziel zu verzichten, oder dass sich die Bedingungen des Bildungswesens - als Revisionsziel - ständig ändern. Solche Änderungen können ggf. eine Vertragsanpassung erforderlich machen oder auch zur Kündigung führen (siehe unten unter 3); sie lassen jedoch aus Seiten der Vertragspartner den "natürlichen" Ablauf des zum Schulabschluss führe.

Auch ist die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu widerlegen, dass der Grund für die Kündigung nach 627 Abs. 1 BGB dem Antragsgegner nicht helfen kann, den Vertrag zu kündigen. Diese Bestimmung ist nicht erfüllt, da eine Kündigung nur möglich ist, wenn der Leistungspflichtige nicht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einem Festgehalt steht.

Das Arbeitsverhältnis dauert mehrere Jahre bis zum Abitur des Klägersohnes und ist als unbefristeter Arbeitsvertrag aufzufassen. Die Angeklagte bekommt ein Monatsgeld und damit eine fixe Vergütung (siehe BGHZ 120, 108, 111; 90, 280, 282 f; OLG Dresden OLGR 2003, 76, 77; NJW 1981, 2760 f).

Abweichend von der Ansicht des Oberlandesgerichts ist der § 307 BGB (Art. 229 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB) nicht ungültig. a) Abs. 1 S. 1 des Auftrags ist eine vom Antragsgegner formulierte Vertragsklausel für eine große Anzahl von Aufträgen ( " 305 Abs. 1 S. 1 BGB), die in den Auftrag aufgenommen worden ist.

Sie ist nicht unüblich und auch äußerlich so erstaunlich, dass sie nicht hätte erwartet werden müssen. b) Die vertragliche Bestimmung über ein gewöhnliches Auflösungsrecht für den Antragsgegner - die auch das Oberlandesgericht sah (anders als OLG Dresden a. a. O. S. 78) - ist für die Antragsteller kein unzumutbarer Nachteil, nur weil sie mit grundlegenden Grundideen der Rechtsvorschriften nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

In Ermangelung der Anwendung der 621, 627 BGB erscheint nur die Kündigungsmöglichkeit aus wichtigen Gründen ( 626 BGB) den Bestimmungen des Dienstvertragsgesetzes zu genügen. Die Besonderheit des Schulvertrags darf auch bei der Beurteilung der für selbstständige Arbeitsverhältnisse aller Art maßgeblichen Standards der 611 ff, 620 ff BGB nicht außer Acht gelassen werden, nach denen das Ende eines Schulsemesters, das mit der Ausstellung eines Zertifikats verbunden ist, einen klaren Bruch bedeutet.

c ) Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts verstößt die Gewährung des Rechtes auf Kündigung des Schulvertrages durch die Schulbehörde zum Ende eines Schuljahres nicht gegen das den Zweck des Vertrages gefährdende Beschränkungsverbot der wesentlichen Rechte und Verpflichtungen im Sinn von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Insofern das Oberlandesgericht in diesem Sinne feststellt, dass nach 82 des Hessenschulgesetzes (HSchG) der Ausschluss eines Kindes aus der Schule nur unter eingeschränkten Bedingungen möglich ist, wird verkannt, dass diese Vorschrift nach 179 HGB auf selbstständige Trägerschaften einfach nicht zutrifft. Im Übrigen trägt das Oberlandesgericht nicht ausreichend der Tatsache Rechnung, dass ein Teil des Grundrechts auf Errichtung von Privatschulen nach Artikel 7 Abs. 4 S. 1 des Grundgesetzes das Recht auf freie Wahl von Schülern ist (siehe BVerfGE 1, 271 Abs. 1).

Die Sicherstellung dieses Grundrechtes führt letztendlich auch dazu, dass sich eine private Schulbehörde wieder von den Schülerinnen und Schülern lösen kann, und zwar nicht nur unter den schwierigeren Voraussetzungen, die für staatliche Bildungseinrichtungen bestehen. d) Ziffer 3 Abs. 1 S. 1 des Vertrags schadet den Klägern auch entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht ungebührlich ( 307 Abs. 1 S. 1 BGB).

Die Möglichkeit, den privaten Schülervertrag zum Ende eines halben Jahres mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten auch ohne Begründung für den Angeklagten zu kündigen, bedeutet nach diesem Standard keine Missbrauchsdurchsetzung der eigenen Rechte auf Rechnung seiner Vertragspartnerschaft. Mindestens gleichberechtigte Ansprüche des Angeklagten begründen die Abweichungen von der Rechtsvorschrift. Es stimmt, dass das Wohl der Vertragsparteien der Beklagten und hier der Klägerin schwer daran liegt, den Vertrag weiterzuführen, bis ihr Kind das Bildungsziel erreicht hat.

Der Wechsel der Schule bedeutet für einen Jugendlichen in der Regel eine beträchtliche Erleichterung. Im Einzelnen ist nach den Erkenntnissen des Berufungsgerichts das Klassenangebot des von der Angeklagten geführten Schulgymnasiums wahrscheinlich besser als das einer Staatsschule, vor allem wegen der geringeren Klassengröße und der individuelleren Betreuer. Andererseits muss das Eigeninteresse jeder privaten Schule an der tatsächlichen Erreichung ihrer Erziehungsziele zugunsten der Angeklagten abgewogen werden.

Eine private Schule zeichnet sich durch einen eigenständigen Charakter aus, besonders im Bezug auf die Bildungsziele, die ideologischen Grundlagen, die Unterrichtsmethode und die Unterrichtsinhalte (vgl. dazu VerfGE 27, 195, 200 f). Dieser autonome Charakter und die Struktur des Lehrens erfordert die freie Wahl der Schule, so dass der Schulunterricht nach seinen Ideen erfolgen kann (BVerfGE 112, 74, 83).

Selbstverständlich kann eine "Wahlfreiheit" des Schulorgans, die nur auf die Zeit der Zulassung des Kindes zur Schule beschränkt ist, dem Wunsch des grundrechtsgeschützten Schulorgans nach Umsetzung seines Bildungs- und Ausbildungskonzepts nicht gerecht werden. Basiert dieses z. B. wie hier - was vor allem von den Klägerinnen selbst betont wird - auf einer intensiveren persönlichen Begleitung und Beförderung der Schülerinnen und Schüler, so ist die Einsatzbereitschaft der Schülerinnen und Schüler und auch der Erziehungsberechtigten eine unabdingbare Vorbedingung.

Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist oder nicht zutrifft, was bei Vertragsabschluss kaum verlässlich festgestellt oder vorhergesagt werden kann, hat die Schule ein berechtigtes Recht, vom Schulvertrag zurücktreten zu können. Zu beachten ist auch, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 29. 2. 1985, a.a.O. 2586) dem Schul- oder Internatsvertragspartner gemäß 242, 157 BGB ein reguläres Recht auf Kündigung (jedenfalls) zum Ende des ersten Schulsemesters und zum Ende eines jeden Schuljahres zusteht, sofern keine (gültige) Kündigungsregelung vorliegt.

Da das Dienstvertragsgesetz sowohl dem Auftraggeber als auch dem Anbieter grundsätzlich die gleichen Kündigungsoptionen gewährt, ist es nicht abzulehnen, wenn sich eine Schulbehörde formal die gleichen Kündigungsoptionen reserviert, zu deren Gewährung sie ihrem Vertragsnehmer verpflichtet ist. So wie die Erziehungsberechtigten eines Kindes, die zu dem Schluss kommen, dass die gewählte Schule nicht die "richtige" Schule für ihr eigenes Schulkind ist, ein Bedürfnis haben, eine Kündigung am Ende der Schule (Halbjahr) oder - im Streitfall - vor Gericht nicht begründen zu müssen, hat das Schulorgan ein Bedürfnis, bei einer solchen Kündigung seine didaktischen Grundlagen nicht auf den Prüfstand bringen zu müssen, um sein pädagogisches Konzept zu verfolgen.

Dabei ist zu beachten, dass ein ordnungsgemäßes Beendigungsrecht der Schulbehörde insbesondere dann sinnvoll ist, wenn andere Kinder - wie hier zu Beginn der Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten - insbesondere im Interesse ihrer Kommilitonen und ihrer Erziehungsberechtigten sind. Wenn zum Beispiel die Schulbehörde in den "Fällen von Gewalt" (oder in denen sexuelle Übergriffe zwischen Schülerinnen und Schülern stattgefunden haben, vgl.

des Oberlandesgerichts Brandenburg aaO), nur die Kündigungsmöglichkeit aus wichtigen Gründen gemäß 626 BGB oder - wie das Oberlandesgericht durch ergänzende Auslegung des Vertrages für richtig erachtet hat - aus einem nicht unerheblichen Sachverhalt oft zu Forschungs- und Klärungsmaßnahmen veranlasst, die nicht nur dem Ansehen der Schule, sondern auch der guten Zusammenarbeit von Schulbehörden, Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten sehr zum Nachteil gereichen würden (siehe Vogel RdJB 2003, 137).

Da die ( "ordentliche") Kündigung eines Schulvertrages nicht nur einen wirtschaftlichen Schaden für den Schulkörper bedeutet, sondern auch, zumindest wenn es sich nicht um einen individuellen Fall handelte, dem Ansehen der Schule schadet (Vogel ebd.), ist das Risiko, dass ein Schulkörper "willkürliche" Beendigungen vornimmt, niedrig. Ansonsten würde eine solche Kündigung als Rechtsmissbrauch nach 242 BGB eingestuft und wäre daher hinsichtlich der mit der Kündigung des Schülerverhältnisses verbundenen Benachteiligungen für das weitere Leben eines Kindes ineffizient.

Eine missbräuchliche Kündigung durch den Angeklagten, die die Interessen des Klägers ohne das berechtigte Interesse des Angeklagten nicht respektiert, kann im Falle eines Rechtsstreits nicht in Frage kommen. a) Die Leitung der Schule reagierte auf jedes von ihr festgestellte Missverhalten mild und ordnete nur eine Stunde Haft und einen Aufsatz für die an dem Ereignis Mitwirkenden an.

Zu den von der Geschäftsleitung der Schule dringend formulierten Informationen über die befohlene Massnahme reagierten die Klaeger unverhaeltnismaessig, indem sie nicht nur die bereits zugelassene Teilnahme sowie die Inhaftierung verweigerten, sondern darueber hinaus den Entzug der Geltendmachung der Beteiligung ihres Sohns forderten. Die Beschwerdeführer reagierten nicht im Sinn einer vertrauensvollen Kooperation zwischen Schule und Erziehungsberechtigten auf das weitere Erklärungsschreiben der Leitung der Schule, in dem auch betont wurde, dass die Ausführung der bestellten Nachsitzung und des Aufsatzes aus ihrer Sicht für die Wahrung der Ordnung ihres Schulbetriebs von großer Wichtigkeit sei und im Falle einer Ablehnung zum Rücktritt des Beschwerdegegners führen könne.

Die von der Leitung der Schule eingereichten Gesprächsangebote wurden abgelehnt, der Entzug des Teilnahmevorwurfs und eine Rechtfertigung verlangt, der Leitung der Schule wurde Zwang wegen des Verweises auf die Möglichkeit der Entlassung zur Last gelegt und die Eröffnung von Zivil- und Strafverfahren wurde mit Bezug auf die berufliche Tätigkeit der klagenden Personen als Rechtsanwälte gedroht. Die weit übertriebene Haltung der Beschwerdeführer ist mit einer florierenden Kooperation zwischen Schule und Erziehungsberechtigten inkompatibel.

Der Abbau von immer wiederkehrenden Meinungsverschiedenheiten im schulischen Alltag erfordert die Bereitschaft der Betroffenen zum Sprechen als Basis. Der Beschwerdeführer lehnte das diesbezügliche Übernahmeangebot der Schule ohne ausreichenden Anlass ab. Zudem schadete es einem geordneten SchulverhÃ?ltnis, die Leitung der Schule mit unbegrÃ?ndeten Strafanzeigen zu Ã?berziehen und ihr zu unterstellen, den klagenden Sohne nur der Beteiligung an der Tat unterzuordnen und ihn zur Beichte zu dÃ?rfen. b) Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts in einem anderen Kontext hat die Leitung der Schule nicht widersprochen, weil sie nicht auch den mit dem Ã?lteren Sohne des KlÃ?ngers existierenden Arbeitsvertrag aufgehoben hat.

Es handelt sich nicht um eine rechtliche Beratung und kann diese vor allem im konkreten Fall nicht ersetzten. Für ein individuelles und natürlich kostenfreies Informationstreffen stehen wir Ihnen ebenfalls gern zur Seite.

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