Geprüfte Sicherheit

Getestete Sicherheit

Geprüfte Sicherheit: Dieses Zeichen zeigt dem Verbraucher, dass ein Produkt von unseren neutralen Experten kompetent geprüft wurde. mw-headline" id="Bedeutung">Bedeutung[Bearbeiten | | | Quellcode bearbeiten]> Das Geprüfte Sicherheitssiegel (GS-Zeichen) bestätigt, dass ein gebrauchsfertiges Erzeugnis die Voraussetzungen des 21 des Produktesicherheitsgesetzes (ProdSG) erfüllt. Sie werden nach "Maß und Anzahl" vor allem in DIN- und Euronormen oder anderen allgemeingültigen technischen Regelwerken festgelegt. Die GS-Kennzeichnung ist nach wie vor das einzige rechtlich vorgeschriebene Gütezeichen für Produktesicherheit in Europa.

Das CE-Zeichen wird für gewisse Erzeugnisse benötigt, ist aber eine Bestätigung des Produzenten oder Händlers, dass er alle EU-Vorschriften (Richtlinien und/oder Verordnungen) erfüllte. Die GS-Prüfung prüft, ob das Erzeugnis die Voraussetzungen des 21 des § 21 Produkthaftungsgesetzes hinsichtlich der Sicherheits- und Gesundheitsgarantie für Menschen erfüllt.

Dazu gehören die Forderungen der EU-Richtlinie bzw. der Verordnung, die mit dem Gesetz und dessen Vorschriften realisiert werden (z.B. Niederspannungs-Richtlinie oder Maschinenrichtlinie). Das GS-Zeichen enthält keine CE-Kennzeichnung, ist aber nicht auf Sicherheit und Schutz der Gesundheit gerichtet (z.B. EMV-Richtlinie 2004/108/EG, Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG, Messgeräterichtlinie (2004/22/EG)).

Diese Betriebsanleitung ist Bestandteil des Produkts, d.h. ohne die Betriebsanleitung ist das Gerät inkomplett. Mit dem GS-Zeichen sind Funktionstests nur ein Teil des Prüfumfangs, soweit dies für die Sicherheitsprüfung vonnöten ist. Die GS-Kennzeichnung ist daher kein generelles Gütezeichen. Dabei wird die Lebensqualität eines Produkts nicht überprüft. Mit dem GS-Zeichen ist gemeint, dass eine staatlich anerkannte Stelle das Erzeugnis anhand eines Typs getestet hat und eine Produktionsüberwachung vornimmt.

Das GS-Zeichen wird von den Herstellern (Definition s. 2 Nr. 14 ProdSG) in der Regel sowohl aus Qualitätssicherungs- als auch aus Vermarktungsgründen verwendet. Damit hat der Besteller von einer herstellerunabhängigen Instanz die Sicherheit des Produktes im Sinn des Produkthaftungsgesetzes bestätigt. Mit dem GS-Zeichen können gebrauchsfertige Produkte (z.B. Geräte, Handwerkzeuge, Spielzeug, Elektrogeräte, Lampen, Haushaltsgeräte oder Möbel) ausgezeichnet werden.

Gremien, die ein GS-Zeichen verleihen können, werden von der Zentralen Behörde der Bundesländer für Arbeitsschutz ernannt. Die GS-Kennzeichnung ist zwar rechtlich vorgeschrieben, wird aber im Unterschied zur CE-Kennzeichnung auf freiwilliger Basis angebracht. Durch die CE-Kennzeichnung bescheinigt der Produzent, dass das markierte Erzeugnis dem anwendbaren Recht des EU-Binnenmarktes entspricht.

Das CE-Kennzeichen muss vom Fahrzeughersteller aufgebracht werden. Das GS-Zeichen hingegen steht für Produktprüfungen und Produktionsüberwachung durch eine neutrale Prüf- und Zertifizierungsinstanz ("GS-Stelle"). Zur Anbringung des GS-Zeichens und zum Erhalt eines produktbezogenen Zertifikats muss der Produzent sein Erzeugnis einer Typprüfung durch eine zugelassene Prüfanstalt (GS-Stelle) unterwerfen. Die Kontrollmassnahmen prüfen, ob das gefertigte Erzeugnis noch dem getesteten Typ genügt oder ob Modifikationen vorlagen.

Im Falle von entsprechenden Produktänderungen muss der Produzent die GS-Behörde unterrichten. Relevant sind alle Maßnahmen, die die Übereinstimmung mit dem Gesetz und vor allem mittlere Abweichung vom Prüfprotokoll des Prüflabors mindern. Abhängig von der Veränderung wird das modifizierte Erzeugnis einer weiteren Prüfung unterzogen. In einem Gesetzgebungspaket hat die EU-Kommission am Freitag, den 14. Januar 2007, Deutschland aufgefordert, das GS-Zeichen abzuschaffen.

Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Vorschlags für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rats über einen einheitlichen rechtlichen Rahmen für die Inverkehrbringung von Produkten: "Die CEKennzeichnung ist die alleinige Bescheinigung der Vereinbarkeit des Produktes mit den anwendbaren Vorschriften. Im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften über die CEKennzeichnung in den einzelstaatlichen Vorschriften verzichten die betreffenden Staaten auf die Aufnahme eines Verweises auf eine andere als die CEKennzeichnung oder löschen einen solchen Verweis.

Artikel 30 der VO ( (EG) 765/2008) über die Anforderungen an die Zulassung und Marktaufsicht lautet nun unter Nummer 5: "Das Aufbringen von Markierungen, Symbolen oder Beschriftungen, deren Sinn oder Form von Dritten mit der Sinn oder Form der CEKennzeichnung vermischt werden kann, ist verboten. Andere Kennzeichen dürfen auf den Erzeugnissen aufgebracht werden, sofern sie die Sicht, die Ablesbarkeit und die Sinnhaftigkeit der CEKennzeichnung nicht beeinträchtigen.

"Da das GS-Zeichen schon immer eine andere Bezeichnung hatte als das CE-Zeichen, kann es weiterhin unverändert vergeben werden.

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