Unterlassungserklärung Urheberrecht

Verzichtserklärung Urheberrecht

Nahezu jede Abmahnung wird von einer fertigen Unterlassungserklärung begleitet. Das Landgericht Hamburg zur Wiederholungsgefahr trotz geänderter Unterlassungserklärung. Warnung Filesharing, modifizierte Unterlassungserklärung, Austausch von Urheberrechten. Könnte eine modifizierte Unterlassungserklärung so aussehen oder was müsste amn sonst noch einfügen? Auf dem Gebiet des Urheberrechts habe ich mich auf die Verteidigung von Warnungen aus der Film- und Musikindustrie spezialisiert - sogenannte File-Sharing-Warnungen.

Urheberrechtsverletzungen: Welche Verpflichtungen bestehen für Mahnungen?

Wenn Sie nach einer Verwarnung wegen Urheberrechtsverletzungen eine Unterlassungserklärung abgeben, sollten Sie überprüfen, ob die selben Angaben in bereits ausgelaufenen Versteigerungen von Auktionen benutzt wurden. Zur Vermeidung der Strafe muss man sich gar an die Firma Auktionen wenden, um sicherzustellen, dass auch das urheberrechtlich verletzende Bildmaterial aus diesen Altangeboten herausgenommen wird, so der BGH.

Dem Bundesgerichtshof (Art. 18.9. 2014, I ZR 76/13) ging es um die Fragestellung, ob und in welchem Umfang ein E-Commerce Anbieter nach einer Unterlassungserklärung auch auf E-Bay Einfluss nehmen muss, damit rechtswidriges Bildmaterial aus nicht mehr aktiven Offerten zur Abwehr von Vertragsstrafenansprüchen gestrichen wird.

Die Klägerin hatte die Angeklagte vor der unbefugten Nutzung der von der Klägerin geschaffenen Fotos, d.h. wegen einer Copyright-Verletzung, für Internet-Verkaufsangebote bei der Firma Beya gewarnt. Infolgedessen hatte der Angeklagte im Verfahren die folgende Unterlassungs- und Versprechenserklärung mit Strafe abgeben. Der Angeklagte wurde nach Vorlage der Unterlassungserklärung mit Strafe erneut verwarnt, da eine weitere Frist von einer Woche nach Einreichung der Unterlassungserklärung mit Strafe bei der Suche bei der Firma über die Funktion "Erweiterte Suche" oder "Beobachtete Objekte" unter der Überschrift "Beendete Auktionen" die bereits gekündigten Angebote von der Firma mit Hilfe der Fotoarbeiten, zu deren Versäumnis sich der Angeklagte bekannt gegeben hatte, noch auffindbar waren.

Der Urheberrechtsverstoß blieb also bestehen. Die Klägerin hat daher gegen die Beklagte nochmals einen Unterlassungs-, Schadenersatz- und Vertragsstrafenanspruch vorgebracht. Die Klägerin hat als Schadenersatzanspruch die Gebührentabelle der MFM-Tabelle herangezogen und einen Betrag von 310 EUR pro Foto über die Lizenzvergleiche und einen Aufschlag in Höhe von 100 % wegen fehlender Autorenbestellung erhoben.

So wurden für 54 Fotos 32.240 EUR eingefordert. Allerdings wurde vom Gericht nur ein Bruchteil von EUR 10000 gefordert. Im Rahmen einer Vertragsstrafe wurde ein Geldbetrag von 54 x 5000 EUR, d.h. 275,400 EUR gefordert. Zunächst waren nur EUR 400.000 auf dem Rechtsweg gefordert worden.

Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass derjenige, der nach einer Verwarnung wegen einer Copyright-Verletzung eine diesbezügliche Unterlassungserklärung abgibt, auch gegenüber der Firma A. B. A. B. S. A. alle notwendigen Massnahmen ergreifen muss, damit die verwendeten unbefugten Fotos dort nicht mehr so zur Verfügung gestellt werden, dass sie über das Intranet und die interne Suchfunktion abgerufen werden können.

Dementsprechend ist das Versprechen der Angeklagten zur Unterlassung so zu interpretieren, dass es die Pflicht beinhaltet, den durch die Veröffentlichung der Fotos im Netz entstandenen Zustand der Unordnung zu beheben, soweit dies für die Angeklagte möglich und Zumutbarkeit ist. Dazu gehört auch die Pflicht, im Rahmen der Möglichkeiten und des Vertretbaren gegenüber dem Anbieter der eBay-Plattform die Fotos zu löschen, die über die Suchfunktion "Erweiterte Suche" oder "Beobachtete Objekte" unter der Überschrift "Beendete Auktionen" zugänglich sind.

Diese Fotografien sind ohne Genehmigung der Öffentlichkeit zugängig geworden, weil der Mitarbeiter der Angeklagten sie für die Versteigerungen der Angeklagten auf der Internetseite von A. B. A. genutzt hat. Daher gibt es nicht nur eine Pflicht zur Unterlassung der Zuwiderhandlung, sondern auch eine Pflicht zur Beseitigung des Verletzungszustands. Die Unterlassungsklage kann daher nicht nur verlangen, dass die Fotos nicht wieder im Netz veröffentlicht werden, sondern auch, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass die bereits ins Netz gestellten Fotos dort nicht mehr veröffentlicht werden.

Bei einem Rechtsstreit deutet nichts darauf hin, dass sich die Unterlassungsverpflichtung in Ausnahmefällen nicht auf die Pflicht zur Behebung des Verstoßes ausdehnt. Mit der Zusage der Unterlassung hat sich der Antragsgegner nicht dazu bereit erklärt, eine Konventionalstrafe in der vom Antragsteller geforderten Höhe zu zahlen, sondern eine vom Antragsteller nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmende und im Falle einer Streitigkeit vom zuständigen Richter auf deren Zweckmäßigkeit zu prüfende Gegenleistung.

Der BGH konnte zwar über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und Vertragsstrafenansprüchen mangels sachlicher Grundlage noch nicht endgültig befinden, hat jedoch bei Beendigung des Verfahrens festgestellt, dass ungeachtet dessen, ob und in welchem Umfang ein Fehler der ermahnten Partei vorliegt, da diese auch bei abgebrochenen Versteigerungen und Kaufangeboten nicht gänzlich auf die völlige Streichung aller Fotoarbeiten hingearbeitet hat, hier nur eine Klage zu berücksichtigen ist.

"Tritt bei der Überprüfung eines Vertragsstrafenanspruchs die Fragestellung auf, ob der Angeklagte seine Unterlassungserklärung vom 12. Oktober 2011 verletzt hat, weil am 13. Oktober 2011 noch 54 Fotos bei der Firma ebay verfügbar waren, muss das Oberlandesgericht überprüfen, ob er bis zum 15. Dezember 2011 informiert worden ist.

Es war möglich und sinnvoll, diese Fotos am 1. Nov. 2011 auszublenden. Kommt der Antragsgegner dann seiner Unterlassungspflicht nicht nach, muss das Oberlandesgericht unter Beachtung der strikten urheberrechtlichen Sorgfaltspflichten prüfen, ob der Antragsgegner nur ein geringfügiges Versäumnis hat, die Fotos von einer nachgeordneten eBay-Website zu löschen.

Die Festsetzung eines Betrages von 5.100 EUR steht unter dem Vorbehalt einer neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Dieser Beschluss beweist einmal mehr, dass die Einreichung von Unterlassungs- und Unterlassungserklärungen, insbesondere im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen und der unbefugten Aufnahme von Fotos oder Fotos für Internet-Verkaufsangebote, je nach Einsatzort, hier z.B. für e-bay, sicherlich mit beträchtlichen Haftungseinschränkungen einhergeht.

Um so dringender und notwendiger ist es, vor einer Unterlassungserklärung und einer Verpflichtung mit Strafklausel zu überprüfen, ob und in welchem Umfang dies notwendig, sinnvoll und risikolos ist. Wenn Sie eine zweite Verwarnung wegen derselben Copyright-Verletzung verhindern wollen, sollten Sie sich daher an die Firma wenden und auf die Streichung der in der Verwarnung angegebenen Angaben hinarbeiten.

Auf eine Unterlassungserklärung von Seiten von eBay ist hinzuweisen und es besteht die Gefahr eines finanziellen Schadens, wenn diese nicht gelöscht wird. Sollte die Antwort von iTunes nicht innerhalb weniger Tage erfolgen, sollten Sie auch weitere E-Mails oder Schreiben versenden. Auf diese Weise können Sie nachweisen, dass Sie es ernst meinen mit der Beseitigung der Copyright-Verletzung.

Mehr zum Thema