Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Kündigungsschutzklage
Kündigungsschutzklagemw-headline" id="C.C3.BCndigungsschutzklage">">Kündigungsschutzklage">/span> | | | Quellcode editieren]>
In Deutschland wird der arbeitsrechtliche Entlassungsschutz durch eine Kündigungsschutzklage vor dem jeweils sachlich kompetenten Gericht durchgesetzt. Der Widerspruch muss mindestens drei Monate nach Eingang der Mitteilung erfolgen, da die Mitteilung ansonsten als wirksamer 4, 7 und 7 KG erachtet wird. Ziel der Maßnahme ist es, den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses zum Zeitpunkt des Zugangs der Entlassung festzustellen.
Der überwiegende Teil aller Kündigungsschutzverfahren endet mit einem Ausgleich, bei dem das Anstellungsverhältnis mit Bezahlung einer Abgangsentschädigung auflöst. Der Arbeitsgerichtshof prüft die Effektivität einer Beendigung unter allen gesetzlichen Aspekten und vor allem nach den Bestimmungen des Kündigungsschutzes (KSchG), soweit die Klägerin auf rechtserhebliche Nichtigkeitsgründe verweist. Der Gesetzgeber sagt von der "sozialen Rechtfertigung" der Entlassung.
Die Klage auf Kündigungsschutz muss mindestens: das befasste Richteramt benennen, den Antragsteller und den Antragsgegner benennen, einen Klageantrag beinhalten (nach 4 S. 1 KG muss der Klageantrag gestellt werden, "dass das Anstellungsverhältnis nicht durch die Entlassung beendet wird". Die Sozialbegründung für die Entlassung wird nach den Gesichtspunkten des Kündigungsschutzes geprüft, soweit dies auf das Unternehmen und das Beschäftigungsverhältnis zutrifft, sowie andere Nichtigkeitsgründe, wie z.B. fehlende Schriftlichkeit oder Verletzung eines Vertrags, eines Tarifvertrages oder eines in einem Betriebsvertrag geregelten Kündigungsverbotes.
Im Falle einer ausserordentlichen Auflösung wird auch überprüft, ob ein wesentlicher Anlass im Sinn von § 626 BGB vorliegt. Wenn der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerden eindringt, ist die Beendigung wirkungslos und das vertragliche Verhältnis wird beibehalten. Ist die Frist inzwischen verstrichen, gerät der Auftraggeber regelmässig in Verzug und muss das Entgelt nachträglich zahlen, als ob Arbeit stattgefunden hätte.
Für die Rechtswirksamkeit der Beendigung sind die zum Kündigungszeitpunkt bestehenden Umstände maßgeblich. Die Gültigkeit der Beendigung wird wie bei allen Designrechten allein nach den Umständen zum Eingang der Anmeldung beim Adressaten bewertet. 3 ] War zu diesem Zeitpunkt eine Entlassung aus betrieblichen Gründen berechtigt und verändert sich die Lage des Betriebes innerhalb der Frist so, dass eine Fortführung der Beschäftigung nun möglich scheint, so erlischt die Entlassung nicht; in diesem Falle kann der Mitarbeiter jedoch ein Recht auf Wiedereinstellung haben.
Die so genannte Änderungsschutzaktion kann auch die Gültigkeit einer Änderungsmitteilung in Frage stellen. Die Kündigung der Änderung kann der Mitarbeiter - befristet - mit der Maßgabe akzeptieren, dass die Änderung nicht gesellschaftlich unbegründet ist, § 2 KSchG. Dadurch wird das Arbeitsplatzverlustrisiko für den Mitarbeiter auf Null gesenkt. Allerdings muss er nach dem Ende der Frist zunächst unter den neuen Voraussetzungen mitarbeiten.
Der Gerichtshof untersucht die sozialen Gründe für jede individuelle Abänderung und andere Nichtigkeitsgründe, wie in der Klage auf Kündigungsschutz. Bei Fehlen (auch bei einer einzigen oder geringfügigsten Vertragsänderung) ist die Kündigung der gesamten Novelle nicht gesellschaftlich legitim. Dann hat der Mitarbeiter Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu gleichen vertraglichen Konditionen. Wenn die Änderungsmitteilung hingegen gesellschaftlich begründet ist, d.h. wenn der Mitarbeiter den Vorgang abbricht, muss er unter den verschlechterten Umständen weiter arbeiten, bleibt aber, wenn er den Vorrat angemeldet hat, erhalten.
Ansonsten wird die Änderungsmitteilung zur Kündigung. Grundsätzlich: BAG 5. 9. 1989 AP-KSG 1969 1 Erkrankung Nr. 22; 2. 2. 1. 1997 AP-KSG 1969 1 Wiedereinsetzung Nr. 1; 2. 4. 1999 AP Nr. 36 bis § 1 KSG 1969 Erkrankung.