Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Werbung per Mail
PostwerbungAbsatz
Viele Technologie-Hotlines beraten heute beispielsweise per e-Mail. Aber auch im Wirtschaftsleben nimmt der elektronische Nachrichtenaustausch an Bedeutung zu: Per E-Mail können schnell einzelne Offerten zusammengestellt werden und über aktuelle Entwicklungen und News werden Geschäftspartner und Kundinnen in den Newsletter von Firmen benachrichtigt. Es ist in der Schweiz rechtlich erforderlich, Ihre Zustimmung einzuholen, bevor Ihnen ein entsprechendes Gebot per E-Mail zugestellt wird.
Kann ich meine Zustimmung zur E-Mail-Werbung einholen? In der Regel wird die Zustimmung zum Versand von E-Mail-Werbung oder Newsletter über eine Internetseite einholen. In einer solchen Web-Site stellen Sie Ihre E-Mail-Adresse und eventuell weitere Daten (z.B. spezielle Interessensgebiete, Produktpräferenzen, etc.) dem entsprechenden Anbieter zur Verfügung. Haben Sie bei einem Betrieb eingekauft, geht das Betrieb in der Regel davon aus, dass Sie an weiteren Auskünften interessiert sind.
Selbstverständlich können Sie Ihre Einwilligung für E-Mail-Werbung auch auf andere Weise geben, z.B. durch eine Antwortkarte, per Post oder telefonisch und in einem persönlichem Gesprächstermin. Kann ich meine Einwilligung zurückziehen? In der Schweiz ist es eine gesetzliche Verpflichtung, sich von jedem E-Mail-Newsletter kostenlos und problemlos abmelden zu können. Im Idealfall sollte die E-Mail eine komplette (postalische) Absenderinformation enthalten.
Als Alternative (in der Regel am Ende einer E-Mail) kann ein Verweis auf eine Webseite mit den dazugehörigen Kontaktdaten gegeben werden. Ab wann ist der Versand von Massensendungen zulässig? Das schweizerische Recht (Art. 3 Buchstabe UWG) gestattet seit dem 1. April 2007 den automatischen Versand von Werbung per E-Mail nur, wenn die Adressaten ausdrücklich zugestimmt haben (Opt-in-System).
Bis auf eine Ausnahme: Wenn Sie dem Anbieter beim Einkauf Ihre Anschrift mitgeteilt haben, kann der Anbieter Ihnen Werbung für ähnliche Artikel zusenden. Mit jeder Meldung müssen Sie die einfache und freie Option haben, weitere Meldungen zurückzuweisen.
E-Mail Marketing | Legitime E-Mail -Werbung und Reklamationen für E-Mail-Spam
Oftmals sind Firmen nicht sicher, wie sie potenzielle Kundinnen und Kunden per E-Mail ansprechen können, ohne ein kostspieliges Unterlassungsschreiben und eine Abmahnungserklärung mit Strafverfolgung, eine vorläufige Anordnung oder eine gerichtliche Verfolgung zu wagen. Empfänger illegaler E-Mail-Werbung (Spam) werden hier neben der rechtlichen Situation eine Beschreibung der Forderungen vorfinden, die im Falle einer unangemessenen Beeinträchtigung in Gestalt von E-Mail-Werbung durchzusetzen sind.
Was ist Werbung? Nach der Rechtssprechung bezeichnet der Ausdruck Werbung alle Massnahmen, die ein Unternehmen trifft, um den Verkauf seiner Erzeugnisse oder Leistungen zu fördern. So beinhaltet der Ausdruck Werbung neben der direkten Produktwerbung auch indirekte Verkaufsförderung, z.B. über Weiterempfehlungsfunktionen (Tell-a-Friend-Funktionen), Newsletters, Umfragen oder Mitwirkungswünsche.
Kurzum: Alles, was letztendlich den Umsatz eines Betriebes steigern soll, wird als Werbung betrachtet. Für die Einstufung als Werbung ist es zum Beispiel nicht wichtig, dass der Versand von Empfehlungs-E-Mails über eine Empfehlungs-Funktion auf einer Website letztendlich auf dem Wunsch eines Dritten aufbaut. Nachdem eine solche Weiterempfehlungsfunktion erfahrungsgemäss dazu dient, Dritte auf den Werbetreibenden und die von ihm angebotene Dienstleistung hinzuweisen, enthält die so versandte Weiterempfehlungs-E-Mail Werbung (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12.09.2013, Rechtssache I ZR 208/12 - "Tell a friend").
Prinzipien der illegalen E-Mail-Werbung (Spam) in 7 UWG (Unangemessene Belästigung): Die Prinzipien, nach denen Werbung per E-Mail zulässig oder untersagt ist, sind in § 7 UWG (Unangemessene Belästigung) zu lesen. Nach § 7 UWG ist in jedem Fall von einer unzumutbaren Beeinträchtigung auszugehen: ...bei Werbung über einen Anrufbeantworter, ein Faxgerät oder eine elektronische Mail, ohne die vorhergehende Zustimmung des Empfängers....
Bei der Akquise von Kunden per E-Mail ist daher im Detail folgendes zu beachten: Drittens: Werbung per E-Mail (E-Mail, SMS, andere Kommunikationsmittel ) ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Empfängers zulässiger. Die vermutete Zustimmung ist daher für die Werbung gegenüber dem Unternehmer nicht ausreichend.
Werbung per E-Mail ist daher in der Regel ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Empfängers auch dann nicht möglich, wenn eine E-Mail-Adresse im Netz publiziert wird (vgl. dazu auch den Abschnitt über den Inhalt von E-Mails vom 10.12.2009, Beschluss vom 10.12.2009, Az. I ZR 201/07). Deshalb muss die Zustimmung bewusst und klar gegeben werden, und der Zustimmungstext muss durchschaubar sein und darf nicht zu umfassend sein.
Der Werbetreibende ist natürlich auch verpflichtet, eine wirksame Zustimmung im Streitfall nachzuweisen. Im Gegensatz zur Zustimmung zu einem Werbeaufruf an Verbraucher genügt für diesen Zustimmungsnachweis per E-Mail jedoch das "Double Opt-In-Verfahren" (vgl. BGH, GRUR 2004, 517, 519 - E-Mail-Werbung I).
Gerade Adressinhaber erhalten oft keine effektive ausdrückliche Zustimmung des Werbeempfängers. Offensichtlich können Adressinhaber oft keine effektive Zustimmung erhalten, da sie in der Regel nicht im Voraus wissen, an wen sie die Adresse weiterverkaufen. Der Werbetreibende kann sich dann im Aussenverhältnis mit dem Adressaten nicht darauf berufen, dass ein Adressenhändler die effektive Zustimmung im Streitfall vertragsgemäss garantiert hat.
Nach den vorgenannten Prinzipien muss auch die Werbung über andere Internet-Portale wie z. B. Social Networks wie z. B. über Google bewertet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Werbebotschaft über E-Mail, SMS oder das firmeninterne Mitteilungssystem eines Internet-Portals verschickt wird. Nach Erteilung einer ausdrücklichen Zustimmung kann diese auch befristet sein.
So hat das LG Berlin zum Beispiel beschlossen, dass eine einmal gegebene effektive Zustimmung nach 2 Jahren ihre Wirksamkeit erlischt, wenn der Werbetreibende nach 2 Jahren zum ersten Mal eine Werbe-E-Mail verschicken will (vgl. dazu Urteile des Landgerichts Berlin vom 02.07.2004, Ref. 15 O 653/03). Meiner Meinung nach kann diese Aussage jedoch nicht pauschalisiert werden und führt zu dem Schluss, dass E-Mail-Adressen, für die eine effektive Zustimmung in Werbe-E-Mails besteht und an die regelmässig Werbung gesendet wird, nach einer bestimmten Zeitspanne aus dem E-Mail-Verteiler gestrichen werden müssen.
Ausnahmen: Werbung per E-Mail ist unter gewissen Bedingungen ohne Zustimmung des Empfängers erlaubt: Von dem vorgenannten Prinzip ausgenommen ist die Werbung per E-Mail nur dann, wenn der Werbetreibende bereits in laufender Geschäftsbeziehung mit dem Empfänger der Werbung steht und die E-Mail-Adresse (oder andere E-Mail-Adresse ) des Auftraggebers im Rahmen des Verkaufs eines Produkts oder einer Leistung für weitere Werbemassnahmen für gleichartige eigene Waren oder Leistungen erhält und der Auftraggeber bei der Abholung der E-Mail-Adresse und bei jeder Werbung darüber informiert wurde, dass und wie er der E-Mail-Werbung widerstehen kann.
7 Abs. 3 UWG legt folgende Bedingungen für die Werbung per E-Mail ohne ausdrückliche Zustimmung fest: Zum einen hat ein Unternehmen im Rahmen des Verkaufs einer Sache oder Leistung vom Auftraggeber seine Postanschrift bekommen, zum anderen nutzt der Auftragnehmer die Anschrift zur direkten Werbung für seine eigenen gleichartigen Waren oder Leistungen, zum anderen wird der Auftraggeber bei Abholung der Anschrift und bei jeder Nutzung unmissverständlich darauf aufmerksam gemacht, dass er der Nutzung nach den Grundtarifen ohne weitere Kosten als die Übertragungskosten nachkommen kann.
Fazit: Möchte der Werbetreibende per E-Mail inserieren (einschließlich interner Benachrichtigungssysteme von Internet-Portalen, Telefax, SMS und Anrufautomaten), bedarf es der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Empfängers, gleichgültig, ob sich die Werbung an Konsumenten oder andere Teilnehmer des Marktes wendet. Ausnahmen sind nur möglich, wenn alle Anforderungen des § 7 Abs. 4 UWG erfüllt sind.
Hinweis: Auch für den Versand einer Bestätigungs-E-Mail bei der Kontoeröffnung muss die Zustimmung des Adressaten im Double -Opt-In-Verfahren einholt werden: Der Empfänger muss eine Bestätigungs-E-Mail erhalten: Wie das Landgericht Pankow/Weißensee mit Beschluss vom 16.12.2014 (Az.: 101 C 1005/14) entschied, stellt auch die Bestätigungs-E-Mail eines Online-Shops nach Öffnung eines Benutzerkontos Werbung dar und darf daher nur mit vorhergehender expliziter Zustimmung des EmpfÃ?ngers versandt werden.
Zur Sicherheit sollte daher jeder Anbieter einer Website mit Registrierfunktion vor der permanenten Aufbewahrung der Daten des Auftraggebers, der Kontoeröffnung und dem Versand einer Bestätigungs-E-Mail zur Kontoeröffnung die explizite Zustimmung des Auftraggebers im Double-Opt-In-Verfahren eingeholt haben. Nachdem ein Kundenaccount angemeldet wurde, sollte zunächst eine E-Mail mit einem Aktivierungs-Link und dem folgenden Wortlaut an den (vermeintlichen) Kunde geschickt werden: "Ein Kundenaccount wurde gerade über Ihre E-Mail-Adresse auf unserer Website angemeldet.
Nur nach Ihrer Zustimmung dürfen wir Ihre Angaben permanent sichern, das Konto für Sie öffnen und die Kontoeröffnung durch eine Bestätigungs-E-Mail mit Ihren Kundenangaben per E-Mail nachweisen. "Achtung: Wie jede andere Bestätigungs-E-Mail mit einem Aktivierungs-Link im Double -Opt-In-Verfahren muss diese E-Mail völlig ad-frei sein! Behauptungen über illegale E-Mail-Werbung (Spam): Illegale Werbung per E-Mail (oder andere elektronische Post) kann ärgerlich sein oder - wie es das UWG formuliert - eine "unzumutbare Belästigung" sein.
Bei einer illegalen Werbeadresse per E-Mail, Telefax, SMS, Anrufautomaten oder internen Benachrichtigungssystemen von sozialen Netzwerken hat der Adressat der illegalen Werbeaktion gegen den Werbetreibenden einen Unterlassungs- und Erstattungsanspruch auf seine Rechtsanwaltskosten. Darüber hinaus hat der Adressat der unrechtmäßigen Werbung per E-Mail ein Recht auf Auskunft und Löschung der vom Inserenten hinterlegten persönlichen Angaben.
Bei einer strafrechtlich geahndeten Abmahnung hat sich der Werbetreibende zu einer künftigen Unterlassung der illegalen Werbemassnahme zu verpflichten und im Wiederholungsfall eine sensible Konventionalstrafe an den Werbeempfänger zu bezahlen. Wenn der Werbetreibende keine Abmahnung mit ausreichenden Strafen abgibt, hat der Empfänger die Gelegenheit, seinen Anspruch auf Unterlassung durch eine "einstweilige Verfügung" oder eine "Unterlassungsklage" vor Gericht durchzusetzen, um sich vor künftigen ähnlichen illegalen Werbemassnahmen des Werbetreibenden zu bewahren.
Der Adressat einer unrechtmäßigen Werbeaktion hat auch das Recht auf Schadenersatz für sein Anwaltshonorar für den außergerichtlichen (durch Abmahnung) oder die richterliche Durchsetzung der Unterlassung (durch Zwischenverfügung und/oder Unterlassung) sowie das Recht auf Auskunft und Löschung. Die Rechtsanwalts- und Prozesskosten für eine aussergerichtliche Verwarnung und für Gerichtsverfahren (einstweilige Anordnung und Unterlassungsklage) richten sich in der Regel nach dem Streitwert.
Abhängig von der Art des Falles variiert der Umfang der unerwünschten Werbung (Spam) je nach Rechtssprechung. Bei der Ermittlung des Streitwerts ziehen die Richter immer die lästige Auswirkung der unzulässigen Werbung im konkreten Fall in Betracht. Hierbei werden vor allem die betrieblichen Gegebenheiten des Empfängers der Werbung (Umsatz, Grösse, wirtschaftliche Stärke, Marktposition und deren wahrscheinliche Entwicklung), die Wirkungen künftiger Verstösse (Umfang, Stärke und Frequenz, vor allem aufgrund der bereits eingeleiteten Verletzungsklage) und die Stärke der Wiederholungsrisiken ( "Verschuldensgrad, Spätverhalten ") mitberücksichtigt (' vgl. dazu auch: vgl. Rechtssache Berlin, Urteilsbegründung vom 09.04.2010, Ref. 5 W 3/10).
Darüber hinaus sind einige Gerichtshöfe der Auffassung, dass die durch E-Mail-Werbung verursachte Wertminderung im Gegensatz zur illegalen Werbung per Telefax oder telefonisch die am geringsten schädigende Form der Werbung sein sollte, die sich letztendlich auch im Umfang des Streitwertes widerspiegeln muss (vgl. OLG Hamm, Entscheidung vom 06.02.2012, Rechtssache I-4 W 4/12; Entscheidung vom 11.03.2005, Rechtssache 1 Ibid 13/05).
So wurden in der Vergangenheit z. B. folgende Beträge bei illegalen Werbemassnahmen per E-Mail und SMS von den Justizbehörden akzeptiert: Illegale Werbung per E-Mail an Privatpersonen: 100,00 EUROLG Hamm (Urteil vom 17.10.2013, Sache Nr. 6 U 95/13)Einmaliger Versand einer Werbe-E-Mail an eine natürliche Person. EURLG Potsdam (Urteil vom 05.02. 2014 Az.: 2 O 361/13)Einmaliger Versand einer Werbe-E-Mail an eine natürliche Person.
EURAG Berlin-Mitte (Beschluss vom 19.05.2011, Ref. 5 C 1005/11)Einmaliger Versand einer Werbe-E-Mail an eine natürliche Person - der Streitwert beträgt 3.000,00 EUR und der Streitwert des Dringlichkeitsverfahrens 2.000,00 EUR. EUROLG Schleswig (Beschluss vom 05.01.2009, Ref. 1 W 57/08)In diesem Falle wurde bei der Ermittlung des Streitwerts darauf geachtet, dass der Empfänger nicht nur durch eine unerbetene E-Mail, sondern auch durch eine nachfolgende Mitteilung per SMS auf sein Mobiltelefon behelligt wurde.
Das bedeutet, dass auch Autoreply-Mails sorgfältig verwendet werden sollten und Werbung beinhalten. Illegale Werbung per E-Mail an Händler: 500,00 EURAmtsgericht Birgwedel (Urteil vom 07.02. 2008 - Az.: 70 C 161/06)Einmaliger Versand einer Werbe-E-Mail (Newsletter) an einen Anwalt. 500,00 EURAG Mühlheim an der Ruhr vom 17.05. 2011, Ref. 27 C 2550/10)Insgesamt wurden 20 Werbe-E-Mails an den Empfänger versandt.
EUROLG Hamm (Entscheidung vom 22.12.2014, Az. 9 U 105/14)Einmaliger Versand einer Werbe-E-Mail an einen Händler, bei dem die Beteiligten nicht in einem Konkurrenzverhältnis stehen. EURAG Altötting (Urteil vom 20.05. 2008 - C 108/08)Einmaliger Versand einer Werbe-E-Mail an einen Händler. Der Rechtsstreitwert von EUR 2.000,00 sei nicht zu rügen, da nach der ständigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30. November 2004, Rs. VI ZR 65/04) bereits ein Wert von EUR 3.000,00 anzunehmen sei, wenn die aus der E-Mail resultierenden Belästigungen nur relativ gering seien.
EURAG München (Urteil vom 09.07. 2009, Az.161 C 6412/09)Versand einer einzelnen Werbe-E-Mail an einen Ärzt. EURBGH (Beschluss vom 30.11. 2004, Az. VI ZR 65/04)Versand einer einzelnen Werbe-E-Mail an einen Anwalt. EURLG Lübeck (Beschluss vom 06.03.2006, Az. 5 O 315/05)Einmalige Werbe-E-Mail an einen Anwalt.
EURAG Hamburg (Urteil vom 29.12.2011, Ref. 17b C 66/11)Einmaliger Versand einer "unspezifizierten Massenpost inklusive PDF-Anhang" an einen Händler. Bei der Ermittlung des Streitwerts wurde darauf geachtet, dass der Beklagte "von Anfang an wusste, dass seine Werbung auch eine große Zahl von uninteressierten Empfängern anspricht.
Es handelte sich um eine gesendete Werbe-E-Mail. EUROLG Koblenz (Beschluss vom 29.09.2006; Ref. 14 W 590/06)Einmaliger Versand einer Werbe-E-Mail von einem Finanzmakler an einen Anwalt. Bei der Ermittlung des Streitwerts wurde darauf geachtet, dass die Werbe-E-Mail erst nach dem Lesen der E-Mail als Werbung wiedererkennbar war.
EURAG Hamburg-Altona (Urteil vom 23.03.2004, Az. 318b C 369/03)Einmaliger Versand einer Werbe-E-Mail an ein großes Versandfirmen. EUROLG Düsseldorf (Urteil vom 24.05.2006, Az. I-15 U 45/06 )Versand von ca. 2000 Werbe-E-Mails (Newsletter) in 4 Tagen, die trotz Kündigung weiter verschickt wurden. Streitwert illegale Werbung per SMS auf ein Handy: 2.000,00 EURKG Berlin (Urteil vom 27. 07. 2006, Az. 9 W 50/06) Das Landgericht bewertet den Ärgergrad einer Werbe-SMS auf dem Mobiltelefon größer als bei einer Werbe-E-Mail.