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Der Einfluss der DSGVO auf das E-Mail-Marketing

Welche Bedeutung hat die Datenschutz-Grundverordnung für das E-Mail-Marketing? Inwiefern kann ich E-Mail-Marketing nach den EU-DSGVO-Richtlinien nutzen? Wem können Sie Werbe-E-Mails schicken? Inwiefern sind die E-Mail-Listen gesetzeskonform? Was sind die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben für die Erhebung von E-Mail-Listen? So entwerfen Sie Ankreuzfelder für E-Mail-Formulare Was ist mit vorhandenen E-Mail-Listen?

Wie gehen Sie mit Ihren überholten Kontaktdaten um? Darf man weiterhin kostenfreie Download-Angebote als Lead-Generierungsmaßnahme für die Newsletter-Liste verwenden? Beeinflusst die Form der Datenauswertung die Struktur der E-Mail-Liste? Welche Profile sollten nach der EU-Datenschutzverordnung erstellt werden, um E-Mails personalisiert und zielgerichtet zu verschicken? Brauchen wir die Erlaubnis, sie hierher zu schicken?

Mit welchen Bußgeldern kann man bei Verstößen im E-Mail-Marketing rechnen? Auch die neue EU-Datenschutzverordnung (DSGVO) hat unmittelbare Auswirkung auf alle (Online-)Marketing-Disziplinen, einschließlich E-Mail-Marketing. Wie auch immer Ihr E-Mail-Marketing aussieht, ab dem 2. April 2018 sind alle Absender an bindende Vorschriften gebunden. Im Falle von Rechtsverletzungen droht dem E-Mail-Versender nicht nur ein Imageschaden, sondern auch eine Geldstrafe in Milliardenhöhe.

Nachfolgend finden Sie wichtige Hinweise, wie Sie Ihr E-Mail-Marketing auch nach dem Ablauf des 2. Juni 2018 rechtssicher einrichten. Welche Bedeutung hat die Datenschutz-Grundverordnung für das E-Mail-Marketing? Das BDSG und das UWG regeln bisher die Verwendung personenbezogener Angaben zu Werbezwecken. Sie werden durch die grundlegende EU-Datenschutzverordnung (DSGVO) ersetzt, lassen aber einen gewissen Interpretations- und Interpretationsspielraum auf nationaler Ebene.

Bei der E-Mail-Vermarktung nach DSGVO geht es im Grunde genommen darum, neue Regeln für die Zulassung von Verbrauchern einzuführen, den Beweis für die Zustimmung zu Speichersystemen zu erbringen und eine Möglichkeit zu schaffen, mit der Verbrauchern Anfragen gestellt und ihre persönlichen Angaben gelöscht werden können. Wofür verwende ich E-Mail-Marketing nach den Vorgaben der EU DSGVO? a - Überprüfen Sie Ihre aktuelle Datenbasis.

Zeichnen Sie die eingegangenen Genehmigungen auf? Wurde Ihre Einwilligung zum Erhebungszeitpunkt eingeholt? Gibt es eine Datenschutzrichtlinie, die Ihnen erklärt, wie Sie Ihre persönlichen Angaben in einer klaren und prägnanten Form erheben, aufbewahren, übertragen und bearbeiten? Mehr zu DSGVO und Einverständnis hier. Wem können Sie Werbe-E-Mails schicken?

Vor dem Versand von Werbemails ist es wichtig zu klarstellen, zu welchem Zwecke Sie dies tun. Der Adressat muss klar erkennen können, dass der Sender mit der Werbung oder Marketing-E-Mail wie z.B. Newsletter und ähnlichem eine kaufmännische Sichtweise hat. Werbemails jeglicher Couleur dürfen prinzipiell nur nach Absprache mit dem Adressaten versandt werden.

Sofern Sie E-Mail-Adressen für werbliche Zwecke erheben wollen, müssen die legitimen Belange des Datenverantwortlichen gegen die legitimen Belange des Betreffenden abgewogen werden. Bei der Eingabe Ihrer Angaben sind die Verantwortlichen der Datenverarbeitung dazu angehalten, Ihnen mitzuteilen, welche Arten von Mailings sie in Zukunft empfangen werden oder werden. z. B. Versand eines regelmässigen Newsletter mit Angebot aus dem Shop.

Eine Ausnahme gilt für solche Personen, deren E-Mail-Adresse im Rahmen eines Einkaufs erfasst wurde. So kann der Auftraggeber zum Beispiel der Nutzung seiner persönlichen Angaben nicht widersprechen. Der Datenverarbeiter muss sowohl bei der Erfassung von Adressen als auch in jeder E-Mail darauf aufmerksam machen, dass der Auftraggeber jeder Zeit widersprechen kann.

Inwiefern sind die E-Mail-Listen gesetzeskonform? E-Mail-Verteiler müssen gesetzeskonform sein. Die Zustimmung zu Werbe- oder Marketing-E-Mails sollte daher gesondert erteilt werden. Die Doppel-Opt-In ist die einzig rechtssichere Methode zur Erstellung von E-Mail-Adresslisten nach dem 2. Januar 2018. Nach einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 wird die Opt-in-Mail noch nicht als unzulässiges Werbemittel angesehen, sondern als Kontrollorgan, um sicherzustellen, dass die vorherige Zustimmung des Besitzers der E-Mail-Adresse auch wirklich erteilt wurde.

Was sind die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben für die Erhebung von E-Mail-Listen? Im Prinzip brauchen Sie die E-Mail-Adresse nur, um E-Mail-Marketing durchzuführen. Andere persönliche Angaben, die Sie auf eigenen Antrag sammeln möchten - die IP-Adressen gelten als persönliche Angaben - sind möglich. Die nachträgliche Ergänzung weiterer personenbezogener Angaben ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung möglich.

So entwerfen Sie Ankreuzfelder für E-Mail-Formulare Das Einverständnis zur Übermittlung personenbezogener Informationen muss ausdrücklich und auf freiwilliger Basis erlangt werden. Es kann sein, dass ein Kunde, der einen Einkauf tätigt oder sich für ein Benutzerkonto anmeldet, nicht zur gleichen Zeit für eine E-Mail-Liste angemeldet sein muss. Was ist mit vorhandenen E-Mail-Listen?

Wie gehen Sie mit Ihren überholten Kontaktdaten um? Nicht nur für die ab dem 2. April 2018 erhobenen personenbezogenen Informationen gilt die Rechtsform der E-Mail-Listen. Vorhandene E-Mail-Listen müssen für die weitere Verwendung überprüft werden. Gibt es eine klare Einverständniserklärung, die beweist, dass Sie E-Mail-Kampagnen verschicken können?

Andernfalls müssen die Absender eine neue und explizite Genehmigung erhalten, bevor Sie E-Mail-Marketing-Kampagnen an Ihre überholten Kontaktpersonen aussenden. Darf man weiterhin kostenfreie Download-Angebote als Lead-Generierungsmaßnahme für die Newsletter-Liste verwenden? Die Verwendung von Freebies als Möglichkeit, Ihre E-Mail-Listen zu erweitern, ist nach wie vor ein legales Werkzeug.

In jedem Falle müssen Sie darauf hingewiesen werden, dass sich der Nutzer zugleich auch für den Newsletter oder das Mailing X registriert. Beeinflusst die Form der Datenauswertung die Struktur der E-Mail-Liste? Es gibt prinzipiell zwei Typen von personenbezogenen Informationen zu analysieren: die anonyme Auswertung und die individuelle Nutzungsanalyse. Die anonyme Auswertung der Datensätze ist nach dem Datenschutzgesetz problemlos möglich.

Ein pseudonymisierter Ausweis erfolgt, wenn die Identität der betreffenden Personen z.B. durch die IP- oder E-Mail-Adresse klar erkennbar ist, diese allerdings gesondert vom jeweiligen Nutzerverhalten abgelesen wird. Ausschlaggebend ist dabei, dass ein bestimmtes Nutzerverhalten wie Öffnungs- und Klickrate (ob eine einzelne Werbemail und/oder ein Link, der sie enthält, aufgerufen wurde) nicht einem bestimmten Nutzer zuordenbar ist.

Ein solches Einverständnis ist nur gültig, wenn geklärt ist, welche spezifischen Angaben zum Kunden (Vorname, Name, E-Mail-Adresse, etc.) gesammelt werden und zu welchem Zwecke diese Erhebung durchgeführt wird. Datenverarbeitung/-bewertung bezieht sich im Wesentlichen auf alle Marketingpraktiken, die mit persönlichen Informationen auskommen. Soweit die Produktangebote auf der Bearbeitung oder Bewertung personenbezogener Informationen beruhen, bedarf es hierfür ebenfalls Ihrer Zustimmung.

Welche Profile sollten nach der EU-Datenschutzverordnung erstellt werden, um E-Mails personalisiert und zielgerichtet zu verschicken? Die Profilierung im E-Mail-Marketing umfasst zum Beispiel die Bildung von Abschnitten und die Auswertung von Informationen für individuelle E-Mail-Kampagnen. Die Einsatzbereiche und die genaue Festlegung müssen noch geklärt werden, ebenso wie die spezifischen Anforderungen an die pseudonymisierten Angaben (Daten werden einer Kennung zugeordnet).

Es kann jedoch gesagt werden, dass die Erstellung von Profilen nach der Basisdatenschutzverordnung weiterhin möglich ist, aber Sie müssen die 5 Rechte (Auskunftsrecht, Recht auf Zugriff, Recht auf Richtigstellung, Recht auf Löschung und Recht auf Datenübertragbarkeit) garantieren, die alle Ihre Ansprechpartner auf Ihrer Liste haben. Wenn Sie alle Werbemaßnahmen wie z. B. Offerten, Veranstaltungseinladungen etc. in Ihren Newsletter einbinden, dürfen Sie nach der Abmeldung keine dieser Daten an die betreffende Personen versenden.

Es können diverse Themen-Newsletter oder Marketing-E-Mail-Kampagnen eingerichtet werden. Vergewissern Sie sich, dass Sie für jeden Newsletter eine gesonderte Einverständniserklärung haben. Brauchen wir die Erlaubnis, sie hierher zu schicken? Sie unterliegen somit der Legalität der Datenverarbeitung, wenn der Besteller vorher seine Zustimmung zur Datenverarbeitung gegeben hat, die für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist (z.B. bei einem Kauf).

Wenn Sie Werbeelemente in Ihre Transaktions-E-Mails einbinden, sehen die Fälle anders aus und Sie brauchen eventuell eine Einwilligung. Mit welchen Bußgeldern kann man bei Verstößen im E-Mail-Marketing rechnen? Das EU-DSGVO schreibt eine Geldbuße von bis zu 20 Mio. EUR oder bis zu 4 % des weltweiten Umsatzes des vergangenen Geschäftsjahrs für die illegale Erfassung oder Bearbeitung einer E-Mail-Adresse vor.

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