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Fussball-Bundesligist Bayern darf den Wiederverkauf von Tickets einschränken - München

Die Einschränkung des Wiederverkaufs von Eintrittskarten des FC Bayern durch die Bayern AG selbst ist rechtskräftig. Der gewerbliche Kartenhändler darf keine Karten mehr für Partien verkaufen, die er von anderen privaten Personen erstanden hat. Der Verkauf von Eintrittskarten für Fussballspiele in der Fußballarena des Bayern ist legal.

Der Landesgerichtshof weist die von einem gewerblichen Kartenhändler erhobene Beschwerde ab, wonach die bestehenden Einschränkungen sein Unternehmen rechtswidrig behindern. Der für den Profibereich zuständige Club - oder die für den Profibereich zuständige Bayern AG - hat in seinen Allgemeinen Bedingungen (AGB) die Weiterleitung der vertriebenen Tickets eingeschränkt. Dies ist aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt, so dass eine "flächendeckende Lieferung von Tickets zu sozial verträglichen Preisen" möglich ist.

Darin steht auch: "Der Kauf zu Handelszwecken (d.h. mit Gewinn) ist verboten. Gegen diesen Vorwurf hat sich der Berlin-Kartenhändler Tobias Werner gewandt: Er kaufte seine Karten nicht unmittelbar beim Fußballclub Bayer, sondern bei Privatleuten. Möglicherweise verletzen diese bereits durch den Wiederverkauf die AGB der Bayer - für ihn gilt dies jedoch nicht, da er kein vertragliches Verhältnis zu den Baiern hat.

Bei Tickets bleibt dem FB Bayern die Entscheidung vorbehalten, an wen und wie ein einmal erworbenes Ticket weiterverwendet werden darf. Unter anderem gibt es einen clubeigenen "sekundären Ticketmarkt" - ohne die teilweise beträchtlichen Preiszuschläge der kommerziellen Weiterverarbeiter. In der Tat konnten deutlich gestiegene Kosten in Kauf genommen werden - die Tatsache, dass die Bayern AG "auf die Erzielung solcher Kosten verzichtet", beweist ihr Bestreben, die soziale Preisstruktur aufrechtzuerhalten".

Die Sicherstellung einer geeigneten Preisgestaltung für die Nutzung der Liga-Spiele und der Spielsicherheit im Fußballstadion als berechtigte Belange ist daher in der Summe schützenswerter als die Belange der Klägerin am wirtschaftlichen Gewinn durch den Wiederverkauf. Der Kartenhändler Werner stimmt dieser Aussage natürlich nicht zu - sein Rechtsanwalt Nicolai Walch sagt, dass das Gericht "allen Prinzipien der marktwirtschaftlichen Ordnung" widerspricht, weshalb er davon ausgeht, dass sich die nächstfolgende Rechtssache, das OLG, bald damit auseinandersetzen wird.

Nicht nur für den Fußballclub Bayern und andere Vereine ist das Ergebnis von Interesse - bisher gab es eine oberste Gerichtsentscheidung nur für den Falle, dass Provider den Reseller verklagt haben. Auch für die Veranstalter und - in München beinahe so bedeutsam wie der Bayern - für die Reservierung in der Wiener Philharmonie wäre die Wahl von Bedeutung.

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