Aufbau Bgb

Struktur Bgb

Das Gesetz sucht in seiner Struktur so weit wie möglich den Weg zum Allgemeinen und Grundlegenden. Die BGB ist ein umfangreiches und damit stark strukturiertes Gesetz. Die BGB besteht aus fünf Büchern. Hier finden Sie z.B.

Wissen wo: Die Struktur des BGB. Das BGB mit seinen zahlreichen Absätzen ist auf den ersten Blick alles andere als klar.

Die BGB auf einen Blick

Das Recht strebt in seiner Struktur so weit wie möglich den Weg zum Allgemeinen und Grundlegenden an. Daher bietet sie im zweiten bis fünften Band vor den einzelnen Bestimmungen des Handels-, Vermögens-, Familien- und Erbschaftsrechts einen sogenannten allgemeinen Abschnitt. Diese allgemeinen Bestimmungen umfassen Bestimmungen über zivilrechtlich handelnde Menschen, die in physische und rechtliche Einheiten unterteilt sind.

Bestimmungen über die Besonderheiten einzelner Aufträge sind wesentlicher Bestandteil der sonstigen Werke des BGB, sei es im Obligationenrecht (z.B. Erwerb oder Miete), im Immobilienrecht (z.B. Übertragung von Grundbesitz durch Übertragung und Grundbucheintragung ), im Bereich des Familienrechts (z.B. Heiratsverträge zur Einigung über eine bestimmte Vermögensordnung oder Wartungsverträge zur Unterhaltsregelung nach einer Scheidung) oder im Erbschaftsrecht ("Erbvertrag oder Erlass eines Erbvertrags").

Auch das Bestreben nach allgemeinen Regelungen, die dann von Fall zu Fall geändert werden müssen, bildet die Grundlage der Struktur des ZGB. Lediglich im letztgenannten Bereich sieht das Recht Sonderregelungen für die jeweilige Lebenssituation vor, für die der Laien eine Orientierungshilfe erwarten kann, wie z.B. das Miet- oder Beschäftigungsverhältnis. Ergänzt werden müssen diese besonderen Regelungen dann durch die entsprechenden Regelungen aus dem Allgemeinen Teil des Zivilgesetzbuches und dem Allgemeinen Teil des Schuldbetrags.

Zu den Hauptproblemen bei der Auseinandersetzung mit dem Bürgerlichen Recht gehört die Zusammenführung von Normen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten. Jeder Ehepartner ist gemäß 1357 BGB befugt, für den anderen Ehepartner ein Geschäft zu vermitteln, um den Lebensunterhalt der Angehörigen angemessen zu decken. Das Vermögensverhältnis der Eheleute wird vor allem durch das Ehegüterrecht geregelt.

Schliessen die Ehepartner keinen (notariell zu beurkundenden) Heiratsvertrag ab, so wird das sogenannte "eheliche Güterrecht" als gesetzliches Güterrecht angesehen. Jeder Ehepartner verbleibt bei ihr Eigentümer seines in die Heirat mitgebrachten oder während der Heirat erlangten Vermögens. Die Ehegattin, die im Laufe der Eheschließung mehr Kapital als die andere Ehegattin gewonnen hat, muss die halbe Summe abgeben.

Im Falle der Auflösung der Ehe wegen des Todes eines Ehepartners wird die Entschädigung für den Gewinn durch eine einmalige Anhebung des rechtlichen Erbanteils des hinterbliebenen Ehepartners kompensiert (§ 1371 BGB). Seit 1977 ist die Scheidung auch im Zivilgesetzbuch selbst reglementiert (§§ 1564 ff. BGB). Anders als das bisherige Gesetz ist es nicht mehr an ein verschuldetes Verschulden des Ehepartners gebunden.

Im Falle einer Ehescheidung können Haushalt und Ehegüter in einem speziellen Prozedere aufgeteilt werden, wenn sich die Eheleute nicht selbst darüber einigen können (sog. Hausratverordnung vom 21.10.1944). Vielfach besteht eine Unterhaltungspflicht gegenüber dem Ehepartner (vgl. §§ 1569 ff. BGB). Ausgehend von der Idee des Gewinnausgleichs regelt das Recht den Rentenausgleich zwischen den Ehepartnern ungeachtet des ehelichen Güterstandes (§§ 1587 ff. BGB).

Dies soll dem Ehepartner helfen, der während der Heirat keine angemessene eigene Rente aufbringen konnte, insbesondere der Frau, die den Familienbetrieb führte und sich um die Betreuung der Söhne und Töchter kümmerte. Im Falle minderjähriger Söhne und Töchter steht das Recht und die Verpflichtung zur Obsorge prinzipiell beiden Elternteilen zu; es schließt das Sorgerecht für die betroffene Frau und das Kindervermögen ( 1626 BGB) und deren gesetzlichen Vertreter (1629 BGB) ein.

Wohnen nicht nur zeitweilig alle Elternteile, die gemeinschaftlich zur Obsorge berechtigt sind, so kann jeder einzelne Familienangehörige verlangen, dass das Gericht ihm die Obsorge oder einen Teil der Obsorge allein anvertraut (§ 1671 BGB). Das Erbrecht des Fünften Buches des BGB ( 1922-2385 BGB) hat die Pflicht, die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Toten, des sogenannten Testators, zu regeln.

Die Nachlassverteilung und die Verantwortung für die Verbindlichkeiten des Testators werden durch das Erbschaftsrecht geregelt. Wenn er von dieser Erleichterung keinen Gebrauch gemacht hat, tritt die sogenannte Rechtsnachfolge in subsidiärer Weise ein (§§ 1924 ff. BGB). Die gesetzlichen Erbe sind Angehörige des Testators im weiteren Sinne, des überlebenden Ehegatten und alternativ des Staates.

Bei den Familienangehörigen legt das Recht eine Hierarchie auf der Basis der so genannten. Parenteles - das Recht sagt von Orden - werden von den Ahnen einer gewissen Abstammungsebene (Eltern, Grosseltern, Urgrosseltern, etc.) zusammen mit ihren Abkömmlingen geformt. Der Elternteil, der dem Erben näher steht, schliesst die Mitglieder aller Fernordnungen von der Rechtsnachfolge aus (§ 1930 BGB).

Der erste Elternteil konzentriert sich auf den Erben selbst und schließt alle seine Nachkommen ein (§ 1924 BGB). Der zweite Elternteil wird von den Erziehungsberechtigten und deren Nachkommen (insbesondere auch von den Geschwistern des Erblassers) gegründet ( 1925 BGB), der dritte Elternteil von den Grosseltern des Erben und deren Nachkommen (§ 1926 BGB) usw.).

Beispielsweise schliessen die noch am Leben befindlichen Erben des Testators ihre eigenen Nachkommen, d.h. die Enkel des Testators, von der Nachfolge aus ("§ 1924 Abs. 2 BGB"). Der Erbschaftsanspruch des hinterbliebenen Ehepartners richtet sich in seinem Ausmaß danach, ob er Angehörigen der ersten Ordnung oder Angehörigen der zweiten oder entfernteren Ordnung gewährt wird (§ 1931 BGB).

Zusätzlich zu den aus der Heirat resultierenden Kinder bekommt der hinterbliebene Ehepartner regelmässig die halbe Erbschaft. Nur wenn es weder einen Verwandten noch einen Ehepartner des Erben gibt, wird der Zustand zum Nachfolger. Wünscht der Testamentsvollstrecker eine von der Rechtsnachfolge abweichende Bestimmung, kann er ein Testament aufstellen.

Die Nachkommen, Ehegatten und Ehegatten haben jedoch Anspruch auf einen Pflichtteil, der aus der halben Höhe ihres Pflichtteils zusammengesetzt ist (§ 2303 BGB). Es stimmt, dass das Vermächtnis mit dem Tod des Verstorbenen auf sie übergeht, ohne dass sie daran teilnehmen müssen und ohne dass sie sich dessen überhaupt bewusst werden müssen. Weil der Erben für die Pflichten des Erben haftbar ist ( 1967 BGB), kann sich die Vererbung ansonsten als eine für ihn schädliche Schenkung ausweisen.

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