906 Bgb Analog

Bgb Analog 906

Ausgleichsanspruch nach dem Nachbarrecht gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB. BGB § 906 Zusatz unwägbarer Stoffe. unrichtig: "B hätte das Eigentum an dem Buch gemäß § 929 S.

1 BGB erwerben können. Die Haftung des Eigentümers nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB gilt sinngemäß trotz Verschuldens des Handwerkers. Die Entschädigungsansprüche nach dem Nachbarrecht gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zum System der Entschädigungsansprüche.

Bundesgerichtshof zur entsprechenden Anwendbarkeit des 906 II 2 BGB im Wohnungseigentümerverhältnis

Im unteren Geschoss befindet sich die Arztpraxis (nachfolgend Versicherter genannt), deren Betriebsunterbrechungs- und Hausratversicherer der Kläger ist. Der Beklagte und der Garantienehmer erhielten die von ihnen gemieteten Zimmer, der Beklagte unmittelbar vom Eigentümer der Eigentumswohnung, der Garantienehmer von einem zwischengeschalteten Vermieter, der die Zimmer wiederum von einem Eigentümer der Eigentumswohnung gemietet hatte.

Der Kläger hat den dem Garantienehmer entstehenden Schadensersatz von ca. 150.000,00 ersetzt und fordert nun den vorgenannten Wert vom Antragsgegner. Es ist jedoch möglich, dass durch die Auszahlung des Klägers an seinen Garantienehmer die dem Garantienehmer nach § 86 I 1 VVG ( 67 VVG a.F.) zustehenden Forderungen auf den Kläger übertragen worden sind.

Es ist daher zu überprüfen, ob dem Garantienehmer Forderungen gegen den Antragsgegner zustehen. Ein vertragliches oder ähnliches Verhältnis zwischen dem Garantienehmer und dem Antragsgegner gab es nicht. Obwohl zwischen den Angehörigen einer Eigentümergemeinschaft eine gesetzliche Verpflichtung bestehe (vgl. 10 ff. WEG), seien der Garantienehmer und der Angeklagte nicht gemeindeeigen.

Eine Verpflichtung im Sinn von 280 I BGB aus einem "nachbarschaftlichen Miteinander" besteht ebenfalls nicht, da dieses die Ausübung der eigenen Rechte einschränkt, aber keine weiteren Rechte und Verpflichtungen begründen würde. Die Versicherungsnehmerin ist nicht die Eigentümerin des Grundstücks, sondern nur deren berechtigte Eigentümerin als Pächterin. In den vergangenen Dekaden hat der BGH jedoch den Geltungsbereich des 906 II 2 BGB durch Analogien in mehrere Himmelsrichtungen erheblich ausgeweitet und einen allgemeinen Anspruch auf Schadenersatz nach dem Nachbarrecht geschaffen.

Eine Inanspruchnahme nach 906 II 2 BGB ist somit gegeben, wenn der Eigentümer aus besonderem Grund daran gehindert wurde, die Beeinflussung seines Eigentums nach § 1004 I BGB zu verhindern. Der Bundesgerichtshof hat dies in der Vergangenheit beispielsweise für einen fallenden Holzbaum, ein Gesamtfeuer oder eine geplatzte Wasserleitung bestätigt ("1. Analogie").

Sie ging auch davon aus, dass sich der Antrag nach 906 II Nr. 1 BGB nicht auf die Lieferung von Unwägbarkeiten, sondern auch auf grobe Immissionen beschränkte ("2. Analogie"). Schliesslich kann der Antrag nicht nur den Eigentümern, sondern auch einem Rechtsinhaber gestellt werden, der seinen einstweiligen Rechtsschutz nach 862 BGB nicht durchsetzen konnte.

Der Bundesgerichtshof verfolgt diese Rechtsprechungsentwicklung in der vorliegenden Entscheidung: "a) Nach der laufenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht nach 906 II 2 BGB ein Anspruch auf Entschädigung, wenn eine Immobilie im Bereich ihrer privaten Nutzung Auswirkungen auf eine andere Immobilie hat, die den angemessenen Umfang einer unentgeltlichen Wertminderung übersteigt, sofern der betreffende Grundstückseigentümer aus besonderem Grund gemäß 1004 I BGB (Senat, Urteilsbegründung vom 11. September 2006) an der rechtzeitigen Vermeidung dieser Auswirkungen verhindert wurde.

V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 67 f. mwN; Entscheidung vom 21. 3. 2003 - V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733). Diese Behauptung ist, wie das Oberlandesgericht zu Recht anerkennt, nicht über den Text des 906 II 2 BGB hinaus auf die Auswirkungen der Lieferung von Unwägbarkeiten begrenzt, sondern umfasst - was hier in Rede steht - auch die Beeinträchtigung durch so genannte grobe Immissionen wie z. B. Gewässer (Senat, V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 190; V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 376 Rn. 18).

Der Berufungsgerichtshof hat auch Recht, wenn er feststellt, dass der Rechtsanspruch in der entsprechenden Anwendbarkeit des 906 II 2 BGB (Senat, Entscheidung vom 24. 02. 2001 - V ZR 389/99, NJW 2001, 1865, 1866; BGH, Entscheidung vom 11. 11. 1977 - III ZR 157/75, BGHZ 70, 212, 220; jeweils 6 mwN) auch dem anspruchsberechtigten Inhaber zusteht, dessen Verteidigung aus triftigen GrÃ?nden nicht durchgesetzt werden konnte.

Adlerfisch. s. dazu auch: Beschluss des Senats vom 21. 10. 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 346; Beschluss vom 12. 12. 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 193). Der Nutzer des Landes, aus dem die Emission stammt, kann ebenfalls zur Kompensation gezwungen werden, sofern er die Art der Nutzung vorgibt.

Insofern ist die Eigentümerstruktur weder im Rahmen der direkten Anwendbarkeit des 906 II 2 BGB noch im Rahmen der korrespondierenden Anwendbarkeit der Bestimmung maßgeblich (vgl. hierzu auch: V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739 Rn. 8 mwN, Slg. Die Tatsache, dass weder der Garantienehmer des Klägers noch der Angeklagte in diesem Fall Grundeigentümer sind, schließt auch nicht von Anfang an einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Nachbarrecht aus (vgl. auch das Senatsbeschluss vom 11.12.2003 - V ZR 180/03, a.a.O.).

"Der BGH hatte noch nicht darüber befunden, ob 906 II 2 BGB sinngemäß auch für solche Sachverhalte gilt, in denen das individuelle Vermögen (vgl. 5 WEG) durch Einflüsse aus einem anderen individuellen Vermögen geschädigt wird. Ein Vergleich erfordert eine ungeplante Regulierungslücke und ähnliche Interessen.

13 Rn. 16; Staudinger/Roth, BGB[2009], 906 Rn. 70; Günther, VersR 2004, 1454; für einen entsprechenden Antrag zumindest wenn sich die Wohnungseinheiten in unterschiedlichen Bauten befinden, LG Bonn, BeckRS 2007, 05000; eine Entsprechung unter Berücksichtigung des OG München, NZM 2008, 211; Hüttenschurz in der Gemeinde Jennigen, WEG, drittes Jahr.

NZM 2010, 607, 609 mwN), die Repräsentanten der Gegenmeinung einwenden, dass im Hinblick auf den besonderen Rechtsschutz aus dem gemeinsamen Verhältnis der Stockwerkeigentümer nicht von einer ungeplanten Rechtslücke ausgegangen werden kann (Schmidt, ZMR 2005, 669, 677; Becker, ZfIR 2010, 645, 647; wohl auch ZWE 2010, S. 625; siehe auch V.

sowie BayObLG, NJW-RR 1994, 718 u. NJW-RR 2001, 156[Ablehnung von Schadenersatzansprüchen wegen Mangels ohne Diskussion der entsprechenden Anwendbarkeit des 906 II 2 BGB]; in jedem Fall Verweigerung einer Entsprechung zugunsten der obligatorischen Nutznießer des Sondervermögens LG Konstanz, NJW-RR 2009, 1670, 1671; diesbezüglich ausschlaggebend Timme/Dötsch, WEG, § 15 Rn. 182). Bei einer Beeinträchtigung einer anderen Wohnung innerhalb derselben (ungeteilten) Immobilie (Urteil vom 12. Dez. 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188) hat der Bundesrat eine entsprechende Regelung des 906 II 2 BGB für das Mietverhältnis abgelehnt (Senat, Mahnbescheid vom 11. Dez. 2003).

V ZR 137/11, WM 2013, 231, 232) und für das Anteilsverhältnis der Stockwerkeigentümer, wenn die Benutzung des einzelnen Grundstücks durch einen Mangels an gemeinschaftlichem Eigentum behindert wird (Urteil vom 21. 05. 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 375 ff.). Sie hat jedoch die korrespondierende Geltung der nachbarrechtlichen Regelungen für Auseinandersetzungen über die Anpflanzung von benachbarten Gartenteilen bestätigt, in denen besondere Nutzungsrechte von verschiedenen Stockwerkeigentümern bestehen (Urteil vom 29. 09. 2007 - V ZR 276/06, BGHZ 174, 22, 2.

Erwägung Nr. 10; vgl. auch Beschluß vom 3. April 2010 - V ZB 130/09, NJW-RR 2010, 807 Rn. 20 für den Falle, daß nach der Aufteilungserklärung die Eigentümer so weit wie möglich platziert werden sollen, wie sie es bei einer Aufteilung wären). Er hat sich explizit offenbart, ob unter den Stockwerkeigentümern ein Anspruch auf Entschädigung vorliegt, wenn das Stockwerkeigentum durch Einflüsse aus einem anderen Stockwerkeigentum gemindert ist (Urteil vom 20. 05. 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 378 Rn. 25).

"Der BGH beschließt im Sinn des h. M. und bekräftigt die Möglichkeiten einer Entsprechung. Er erklärte zunächst, es bestehe eine ungeplante Lücke:"(aa) Der Anspruch nach 906 II 2 BGB beruht auf einer gerechten Regelung der widerstreitenden Nutzungsinteressen an benachbarten Grundstücken auf der Basis eines nachbarschaftlichen, rücksichtsvollen Verhältnisses (Senat, V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 376 Rn. 21).

Wie die Bestimmungen des 14 Nr. 1 und 15 III WEG beweisen, gibt es eine gesetzliche Verpflichtung zwischen Sonderbesitzern (vgl. auch Gesetzesentwurf vom 20. Juni 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 377 Marge 24 mwN). Es stimmt, dass die Eigentümer von Eigentumswohnungen die Moeglichkeit haben, Nutzungsregeln zum Schutze vor Beschaedigungen zu treffen oder Mindestnormen nach § 15 II WEG zu erlassen.

Dies wird jedoch dadurch verdeutlicht, dass der individuelle Eigentümer auf die Mitarbeit aller Mitinhaber in Verträgen und auf die Mehrzahl der Mitinhaber bei der Entscheidungsfindung angewiesen ist und dass sich die Problematik der nachbarschaftlichen Schadensersatzansprüche in der Regel nur in den Situationen ergibt, in denen die Bedrohungssituation aus realen Motiven nicht fristgerecht abzuwenden war - zum Beispiel bei Unwissenheit über eine latente Gefährdung (Dötsch, ZMR 2006, 391, 393).

cc ) Eine andere Entscheidung müsste jedoch getroffen werden, wenn das Wohnungseigentumsrecht eine letzte Sonderbestimmung über das Eigentumsverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern enthält. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil kein begründeter Verdacht besteht, dass ein Eigentümer, dessen Wohnungseigentum im Notfall durch einen anderen Eigentümer geschädigt wird, Anspruch auf den Opferanspruch nach § 904 2 BGB hat.

Die Senatsverwaltung hat bereits für das Eigentumsverhältnis der nutzungsberechtigten Eigentümer des Gebäudes gestimmt (Urteil vom 29. Sept. 2007 - V ZR 276/06, BGHZ 174, 22 f.). Rn. 10; vgl. auch Beschluß vom 3. April 2010 - SR 130/09, NJW-RR 2010, 807 Rn. 20); für das Verhaeltnis zwischen den Sonderbesitzern kann nichts anderes geltend gemacht werden.

Im Gegensatz zu einer Beeinträchtigung durch das Gemeingut steht die Sonderbestimmung des § 14 Nr. 4, zweite Hälfte des zweiten Satzes der WEG, nicht im Widerspruch. Ihre Fläche ist nur berührt, wenn das einzelne Grundstück im Sinne des Gemeinwohls beeinträchtigt ist oder Fehler aus dem Gemeingut stammen, nicht aber, wenn Wertminderungen aus dem einzelnen Grundstück eines anderen Mitinhabers resultieren (vgl. auch LG München I, ZMR 2011, 62, 63 f.).

Im Gegensatz zu Wertminderungen von Einzelimmobilien, die aus dem gemeinschaftlichen Besitz der Stockwerkeigentümer stammen, ist bei Wertminderungen von Einzelimmobilien eine Wertminderung "von außen" zu verzeichnen; insofern bestehen keine strukturähnlichen Anreize. Hinsichtlich des Stockwerkeigentums wird besonders deutlich, dass es sich bei dem Stockwerkeigentum um "Grundstücke" im Sinn von 903 Abs. 2 BGB handelte (vgl. nur die Entscheidung des Senats vom 19. 12. 1991 - V ZB 27/90, BGHZ 116, 392, 394; V ZR 210/03, NJW-RR 2005, 10 f.).

Insofern gibt es keinen Bruchteilsbesitz mit idealen Aktien aller Stockwerkeigentümer, sondern "Alleineigentum" an gewissen dinglich begrenzten Teilen des Gebäudes (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 17. Jänner 1968 - V ZB 9/67, BGHZ 49, 250, 251 f.), mit dem der Stockwerkeigentümer nach eigenem Ermessen vorgehen und jeden anderen von jeglicher Beeinflussung ausnehmen kann ("§ 13 I WEG").

Damit wird deutlich, dass das Wohnungseigentum - auch in der Rechtswahrnehmung - als eine Form der Ersatzimmobilie funktioniert (anwendbar für ZMR 2006, 391, 392). Im Gegensatz zu einer Beeinträchtigung durch Gemeingut gibt es daher keine formale oder teleologische Übereinstimmung zwischen dem Grundstück, von dem die Beeinträchtigung herrührt, und dem geschädigten Grundstück, so dass sich die gleichen Mitinhaber auf der störenden Seite und auf der Seite des geschädigten Grundstücks zeitgleich aufhalten.

"Damit sind die Anforderungen an die analoge Geltung des § 906 II 2 BGB erfüllt. Der BGH hat das Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts für nichtig erklärt und die Rechtssache zur Neuverhandlung verwiesen, da er nicht festgestellt hat, ob und inwieweit entschädigungspflichtige Stellen vorlagen. Anlass genug, sich mindestens noch einmal intensiv mit den Tatsachen und rechtlichen Folgen des Anspruches nach § 906 II 2 BGB zu befassen.

Eine wesentliche Grundlage für den Erfolg der Prüfung in solchen Situationen ist sicher schon die Anerkennung von § 906 II 2 BGB als Grundlage für Ansprüche überhaupt (noch einmal: unabhängig vom Verschulden!). Voraussetzung dafür ist jedoch die umfassende juristische Kompetenz, da selbst weit überdurchschnittlich gute Bewerber in einer Prüfungssituation sicher nicht ohne weiteres eine so weit reichende Ähnlichkeit ableiten können (oder den nötigen Mumm haben).

Das kann vor allem deshalb der Fall sein, weil eine Tat nur vereinzelt, auch wenn sie vom Besitzer oder Benutzer durchgeführt wird, aber auch anderswo durchgeführt werden kann (vgl. BGHZ 175, 253 = NJW 2008, 334). Gleichwohl sollte davor warnen, analog zu 906 II 2 BGB zu hastig vorzugehen, nur weil die entsprechenden Beschlüsse vermutlich "heiß" sind.

Im Jahr 2011 haben also einige Kandidatinnen und Kandidaten in einer ( "Urteils-)Prüfung" in Bekanntheit der Silvesterrakete einen entsprechenden Antrag aus § 906 II 2 BGB abgeleitet, obwohl die §§ 836, 837 BGB relevant waren.

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