Widerrufsrecht bei Bestellungen

Rücktrittsrecht für Bestellungen

ein Widerrufsrecht bei der Bestellung eines gefertigten Sofas? Dem Unternehmer genügt es nicht, diese Informationen auf seiner Website anzuzeigen, bevor er eine Bestellung aufgibt. Belehrung zum gesetzlichen Widerrufsrecht für Verbraucher mit Muster-Widerrufsformular der Badorado Warenhandels GmbH & Co. Bei Zahlung per Kreditkarte oder PayPal können Sie am Tag der Bestellung eine Stornierungsanfrage stellen. Sie waren in verschiedenen Größen erhältlich.

Das Widerrufsrecht wird bei telefonischer oder schriftlicher Auftragserteilung verstärkt. - Gestein, Wetke

Das Widerrufsrecht wird bei telefonischer oder schriftlicher Auftragserteilung verstärkt. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (Aktenzeichen: VIII 295/01), bezieht sich die 2-wöchige Frist nicht nur auf den Einkauf von Fertigprodukten, sondern auch auf Waren, die auf Kundenwunsch aus Standardkomponenten zusammengesetzt werden. Der BGH entschied damit zugunsten des Käufers eines Rechners, der neben einem Notizbuch diverse weitere Komponenten geordert hatte.

Nach Ablieferung eines Teiles der Waren hatte er den Einkauf wiederrufen. Nach Ansicht des Gerichts ist der Konsument auch dann zum Rücktritt vom Vertrag befugt, wenn die Waren mit relativ wenig Mühe wieder zusammengesetzt und getrennt werden können, ohne ihre Inhalt und Funktionalität zu beeinträchtigen.

Telephonische Bestellungen und Widerrufsrecht von Rechtsanwälten Alsdorf | Telekommunikations- und Verbraucherschutzrecht, Widerrufsrecht und Fernabsatzrecht

Im Grunde genommen scheint es ganz einfach: Wenn Sie einen Kaufvertrag mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln abschließen, besteht das Widerrufsrecht. Wer also in einem Geschäft vor Ort etwas einkaufen möchte, sollte zuerst anrufen, "kaufen" und dann die Waren abholen, nur um eine Kündigungsfrist zu haben - das hört sich zu gut an, um richtig zu sein.

Zu beachten ist 312b I BGB, in dem es am Ende eine Ausnahmeregelung gibt: Mit dieser Vorschrift wird der Provider, der "nur vereinzelt Telefonbestellungen annimmt" (Palandt, 312b, Rn. 11), von der Vorschrift ausgeschlossen. Ein Widerrufsrecht muss bei Nicht-Gefallen nicht entgegengehalten werden, wer ein Unternehmen vor Ort hat und ab und zu eine Telefonbestellung aufnimmt.

Dies löst auch das Problem, dass keine Belehrung vorliegt und daher der Rücktritt noch unbegrenzt möglich ist. Bei regelmäßiger telefonischer Auftragsannahme sollte jedoch vorsorglich das Auftragsmodell überprüft werden.

Gibt es ein Widerrufsrecht für Bestellungen in Deutschland?

Bei der Bestellung von Waren aus entfernten Staaten wie Australien in einem Webshop in Deutschland ergibt sich die Frage: Haben diese Konsumenten ein Widerrufsrecht? In jedem Fall kommt es darauf an, welches Recht für den Vertrag zwischen dem Online-Händler aus Deutschland und dem Konsumenten aus Australien anwendbar ist. In Deutschland ansässige Konsumenten haben ein Widerrufsrecht bei Fernabsatztransaktionen - mit Ausnahme bestimmter Bereiche.

Gleiches trifft auf die in einem der anderen EU-Mitgliedstaaten ansässigen Konsumenten zu, da das Widerrufsrecht auf EU-Recht beruht und daher in allen EU-Mitgliedstaaten in gleicher Weise vorkommt. Das Widerrufsrecht hat der Konsument, wenn er Deutsche, Franzosen, Japans, Ausländer oder eine andere Staatsbürgerschaft besitzt, sofern er seinen ordentlichen Wohnort in Deutschland oder in einem EU-Mitgliedstaat hat.

Aber was ist mit einem Konsumenten, unabhängig von seiner Nationalität, der seinen gewohnten Wohnort außerhalb der EU hat? Folgende Fakten: Der kanadische Mike ordert ein Klavier für private Zwecke beim Online-Versandhändler "Pianissimo" aus Deutschland und läßt es per Expressversand an seinen festen Wohnort in Sydney (Australien) ausliefern.

Da er in einem Geschäft für musikalische Instrumente in einem Stadtteil von Sydney ein schöneres Klavier findet und es nach Lust und Laune gleich einkauft, hat er zum Lieferzeitpunkt des Klaviers aus Deutschland keine Chance. Deshalb kündigt er den jeweiligen Vertrag per E-Mail an die Firma in Deutschland.

Mike hatte von dem Recht Kenntnis erhalten, Fernverkäufe in Deutschland auf der Grundlage der korrekten Belehrung von ihm zu widerrufen. Der Transport wird zu Lasten von Phoenix International durchgeführt. Die Betreiberin von Mikes Rücktritt fragt sich nun, ob sie den Rücktritt Mikes annehmen und die Rückgabekosten bezahlen muss. Können sich Konsumenten aus Nicht-EU-Ländern wie Australien auf das Recht Deutschlands auf Rücknahme des Fernabsatzes berufen? in Deutschland?

Ausschlaggebend dafür ist das Recht, welches auf den Verkaufsvertrag zwischen Mike und Peanissimo anwendbar ist. Die so genannte Rom-I-Verordnung ("Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juli 2008 über das auf Vertragsverpflichtungen anwendbare Recht") legt in Deutschland und in der EU fest, welches Recht auf einen Auftrag als so genanntes Vertragsstatut anwendbar ist.

Wenn sich die Parteien des Vertrags nicht darauf geeinigt haben, welches Recht auf den Gemeinschaftsvertrag anzuwenden ist, sieht Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Rom I vor, dass das Recht des Landes, in dem der Konsument seinen ordentlichen Wohnsitz hat, anzuwenden ist, wenn der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auch in diesem Land weiterführt oder wenigstens auf dieses Land gerichtet hat.

Auch in Australien macht er Geschäfte und schickt das Klavier an Mike, der in Australien lebt. Mike ist ebenfalls Konsument und - obwohl er selbst kanadischer Staatsbürger ist - wohnhaft in Australien.

Der Verkaufsvertrag zwischen Mike und Peanissimo unterliegt also grundsätzlich australischem Recht. Ein Widerrufsrecht nach dem deutschen Konsumentenschutzgesetz steht Mike nicht zu. Im Beispielfall gibt es daher trotz Mikes angeblichem Widerruf immer noch einen Einkaufsvertrag zwischen den beiden Parteien. Deshalb muss Mike den Preis zahlen und das Klavier aufbewahren oder zurücknehmen.

Der Rücktransport und ggf. der wiederholte Transfer nach Australien muss für die Kosten aufkommen. Wenigstens weiss er nicht, ob ihm nach dem Recht Australiens ein Widerrufsrecht zukommt, da die Anbieter des Online-Musikhandels nichts über das australische Recht wissen. Zum einen hatte die Firma Peanissimo das große Vergnügen, dass der Kaufvertrag unter dem deutschen Fernabsatzrecht nicht rückgängig gemacht werden kann, zum anderen hat die Firma Peanissimo die Transportkosten nicht zu übernehmen.

Darüber hinaus gelten für in Japan ansässige Konsumenten das japanische Recht, das chinesische Recht usw. in China. Angenommen, es wäre eine solche Rechtswahl-Klausel zugunsten des Deutschtums in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von J. S. A. D. eingeflossen. Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Rom I gelten jedoch immer die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen des Landes, in dem der Konsument seinen ordentlichen Wohnort hat, gleichzeitig mit dem ausgewählten Recht.

Die Verbraucherschutzgesetze seines Wohnsitzlandes können daher einem Konsumenten nie vorenthalten werden! In obigem Beispiel heißt das, dass Mike sich auf das Widerrufsrecht der Bundesrepublik Deutschland berufen kann und dass er nicht nur das zurückgegebene Klavier annehmen und den Kaufbetrag erstatten muss, sondern zusätzlich zu den Versandkosten auch die Kosten der Rücksendung erstattet.

Mike könnte sich auch auf das australische Verbraucherschutzgesetz beziehen, wenn es für ihn günstiger wäre. Damit hätte die Firma zwar den Vorzug, dass das altbekannte Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet, aber der nachteilige Umstand, dass zum einen das teure Widerrufsrecht auch für nicht-europäische Konsumenten und zum anderen das verbindliche Verbraucherschutzgesetz des Landes, in dem der betreffende Konsument seinen Wohnsitz hat, gelten - auch in diesen Faellen herrscht also rechtliche Unsicherheit.

Mit dieser Rechtslage sind hohe Risiken für Unternehmen verknüpft, die ihre Waren in der ganzen Welt, d.h. auch in Nicht-EU-Länder, vertreiben wollen. Wie können diese Unternehmen das Recht auf Widerruf des Fernabsatzes so weit wie möglich ausschließen und damit das Kostendeckungsrisiko umfahren? Am effektivsten ist es, Waren nicht an Konsumenten zu vertreiben, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Nicht-EU-Ländern haben.

Gibt es keinen Konsumenten, besteht kein Widerrufsrecht. Dies ist jedoch keine Abhilfe, wenn der kommerzielle Anbieter seine Waren auch an Konsumenten außerhalb der EU vertreiben möchte. Für kommerzielle Anbieter besteht auch die Chance, dass Kunden/Käufer aus Nicht-EU-Ländern bei jedem Kauf bescheinigen, dass ihr jeweiliger Warenkauf nicht für private, sondern für kommerzielle oder berufliche Zwecke ist.

Wenn Konsumenten beim Gewerbetreibenden wirklich Waren erwerben (obwohl sie nicht behaupten, Konsumenten zu sein), wäre es für sie ein Widerspruch, nach dem Einkauf die Rechte der Konsumenten durchzusetzen. Diese widersprüchlichen Verhaltensweisen der Konsumenten können durchaus als Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben angesehen werden, so dass sich die Konsumenten aus diesem Grund nicht mehr auf die Rechte der Konsumenten berufen werden.

Eine andere mögliche Lösung wäre die Vereinbarung deutschen Rechts mit Konsumenten, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten haben und ein anderes Vertragsrecht mit Konsumenten, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Nicht-EU- und Nicht-EWR-Ländern haben, für nichteuropäisches Recht, das keinen so ausgeprägten Konsumentenschutz hat. In Nicht-EU-Ländern wie Australien ansässige Konsumenten würden im Prinzip nicht dem deutschen Verbraucherschutzgesetz und damit auch nicht dem Widerrufsrecht unterliegen.

Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Rom-I-Verordnung können sich die Konsumenten jedoch jederzeit auf das verbindliche Verbraucherschutzgesetz ihres Wohnsitzlandes stützen. Außerdem ist noch nicht vollständig klar gestellt, ob in solchen Faellen gewisse EU-Verbraucherschutzvorschriften wie das Recht auf Widerruf des Fernabsatzes aufrechterhalten werden. Gemäß Art. 46b EGB findet das EU-Verbraucherrecht, wie z.B. das Widerrufsrecht, auch dann Anwendung, wenn das Recht eines Nicht-EU- und Nicht-EWR-Landes zwischen den Vertragspartnern als Vertragsrecht ausgehandelt wird, wenn der Auftrag eine enge Verbindung zur EU hat.

Aus den vom Parlament in Art. 46b Abs. 2 EGB genannten Regelbeispielen geht jedoch hervor, dass es nur dann einen engen Bezug geben sollte, wenn zwischen den Vertragsparteien Nicht-EU-Recht als vertragliches Statut festgelegt wird, der Konsument aber seinen Wohnsitz in der EU oder im EWR hat. Im Falle von Verbrauchern mit Wohnsitz außerhalb der EU oder des EWR erscheint diese Regel daher nicht von Belang.

Sofern im Online-Handel kommerzielle Anbieter - in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmässig - durch eine Rechtswahl-Klausel dem deutschen Recht als Vertragsrecht zustimmen, können sich auch Konsumenten aus Nicht-EU-Staaten auf das Recht zum Widerruf des Fernabsatzes und zum Widerruf entsprechender Einkaufsverträge berufen. in Deutschland. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Konsumenten der Verbraucherschutz des verbindlichen Verbraucherschutzgesetzes des Mitgliedstaates, in dem er seinen Wohnsitz hat, also des Mitgliedstaates, in dem er seinen Wohnsitz hat, nie vorenthalten werden kann.

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