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Vertragsrecht
AuftragsrechtVertragsrecht und Vertragsgestaltung. Den von meinem Unternehmen abgeschlossenen Verträgen liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Die Hauptmerkmale des Vertragsrechts für Integrationsdienstleistungen bleiben unverändert, werden aber an verschiedenen Stellen präzisiert.
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Der Begriff Vertragsrecht umfasst die Regelungen über die Entstehung (Vertragsabschluss, Vertragsabschluss) und die Auswirkungen von Aufträgen. Im deutschen Zivilgesetzbuch gibt es keinen eigenen Vertragsteil. Bei der kühlen Zusammenfassung wird der Auftrag nur im ersten Teil des Buches, dem allgemeinen Teil, als Sonderfall der allgemeinen Rubrik Rechtsgeschäfte, im zweiten Teil als vertragliche Verpflichtung betrachtet.
Das moderne chinesische Vertragsrecht lässt sich klar in zwei Teilbereiche unterteilen: Die Entstehung des Vertragsrechts: In der ersten Etappe war die Einführung einer provisorischen Methodik für den Abschluss von Verträgen zwischen staatlichen Stellen, staatlichen Betrieben und Kooperationen ein bedeutender Zwischenschritt. Über alle relevanten rechtlichen Vorgänge mussten zwischen staatlichen Stellen, staatlichen Gesellschaften und Kooperationen Vereinbarungen getroffen werden, sofern sie nicht direkt vorlagen.
Vertragsabschlüsse konnten nur zwischen natürlichen und nicht zwischen natürlichen Personen zustandekommen. Im letzteren Falle hat die übergeordnete Stelle die Ausführung des Auftrags überwacht. Im Falle einer Verletzung des Vertrags haftet der Zahlungspflichtige und der Bürge gesamtschuldnerisch. Alle Aufträge mussten der zuständigen Stelle mitgeteilt werden. In den 1950er und 1960er Jahren blieb der Vertrag vor allem ein Mittel der staatlichen wirtschaftlichen Planung und wurde mit Formularen abgeschlossen, in denen nur Name, Menge und Datum eingegeben werden mussten.
Demgegenüber erlaubte das Vertragswirtschaftsgesetz von 1981 ein gewisses Maß an vertraglicher Freiheit. Allerdings gilt dieses Recht auch nur für Vereinbarungen zwischen Staatsbetrieben. Mit den Allgemeinen Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts wurde erstmals 1986 versucht, das Vertragsrecht zu erweitern und zu systematisieren. Der Rechtsausschuss des National People's Congress nahm im Herbst 1993 die Arbeit an einem gemeinsamen und übergreifenden Vertragsrecht mit dem Fernziel der Ausarbeitung eines ZGB auf.
Im Jahr 1999 tritt das Vertragswerk endgültig in Kraft. 2. "Die Vertragsinhalte können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen frei bestimmt werden. Dieses Prinzip musste jedoch in den Faellen eingeschraenkt werden, in denen eine der Gegenparteien nicht in der Lage war, die Konsequenzen des Vertrags zu beurteilen, d.h. wenn er nicht vertragsfaehig war; ausserdem in den Faellen, in denen die Gegenpartei das Geschaeft nur durch Taeuschung oder Androhung abschliessen konnte.
Jahrhundert kamen auch solche Verfahrensfälle hinzu, in denen der Auftrag aus sachlichen Erwägungen nicht als effektiv anzusehen war: So wurde beispielsweise der Vertragsfreiheitsgrundsatz durch Bestimmungen über die allgemeinen Bedingungen und insbesondere durch sozialrechtliche Bestimmungen im Arbeits- und Wohnungsmietrecht beschränkt.
Bei allen weiterentwickelten Rechtsformen werden Aufträge durch Angebote und Annahmen abgeschlossen. Das Zivilgesetzbuch unterscheidet nicht zwischen der zugrundeliegenden Verpflichtung (das so genannte Mandat) und der Vertretungsmacht, d.h. der Ermächtigung. Das ABGB überträgt die Berechtigung auch auf die Vertragsverpflichtungen. Neben Irrtümern und Täuschungen wissen alle kontinentaleuropäischen Rechtssysteme, dass die Bedrohung ein Grund für die Nichtigkeit eines Vertrags ist.
Diese Engstirnigkeit wurde durch die Zahl der unzulässigen Einflussnahme in den Aktiengerichten korrigiert; obwohl diese Zahl in erster Linie auf die Nutzung von Vertrauenssituationen ausgerichtet ist, wird sie doch auch auf solche Sachverhalte angewendet, die nach dem kontinentalen Konzept als Bedrohung wahrgenommen werden. Schwerer ist es, die Bedrohungsfälle zu identifizieren, die einen Auftrag zum Scheitern verurteilen sollen:
Wenn der potenzielle Arbeitnehmer ein Arbeits- und Beschäftigungsangebot für einen Wettbewerber ablehnt, wenn der potenzielle Arbeitnehmer die Lohnvereinbarung nicht anhebt, wird dies nicht als Hindernis für die Wirksamkeit des Vertrags in irgendeiner Rechtsordnung angesehen. Der angebotene Service kann aus unterschiedlichen Ursachen nicht der vertraglichen Dienstleistung entsprechen: Beispiel: Der Hausbau wird erst drei Monaten nach dem vertraglichen Termin abgeschlossen.
Es wird die vertragsgemäße Dienstleistung angeboten, jedoch nicht in der vertragsgemäßen Beschaffenheit. Es wird die vertragsgemäße Dienstleistung geleistet, der Zahlungspflichtige verstößt jedoch gegen andere Verpflichtungen, die nicht im Auftrag festgelegt wurden, aber für die Erreichung des Vertragszweckes unerlässlich sind. Bei all diesen Sachverhalten ergibt sich die Fragestellung, ob der Kontrakt erloschen ist, ob der Kreditgeber weiter auf Vertragserfüllung besteht oder ob der Kreditgeber Schadenersatz verlangen kann.
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