Werbung per Email Erlaubt

E-Mail-Werbung erlaubt

Werbung per E-Mail ist ohne Zustimmung untersagt. In einigen Fällen ist der Versand von Werbe-E-Mails nur bedingt erlaubt oder sogar verboten. Der Versand von Newslettern in der Schweiz ist ausdrücklich erlaubt oder der Nutzer hat eingewilligt. Ab wann kann Werbung per E-Mail verschickt werden?

Wo ist E-Mail-Werbung erlaubt und wann ist sie zu unterlassen?

E-Mail-Werbung aus wettbewerbs- und datenschutzrechtlicher Perspektive. Diese Werbung muss aber auch die Vorgaben des Wettbewerbs- (UWG) und des Datenschutzgesetzes (BDSG) einhalten. Das gilt immer, wenn es um Werbung geht. Gemäß Abs. 2 ist von einer unzumutbaren Beeinträchtigung (insbesondere) der Werbung durch einen Anrufbeantworter, ein Faxgerät oder eine elektronische Nachricht immer ohne vorheriges ausdrückliches Einverständnis des Empfängers auszugehen (Nr. 3).

Einem Unternehmen ist vom Auftraggeber im Rahmen des Verkaufs von Waren oder Leistungen eine Postanschrift zugegangen; der Auftraggeber nutzt die Anschrift zur direkten Werbung für seine eigenen gleichartigen Waren oder Leistungen; der Auftraggeber wird bei der Abholung der Anschrift und bei jeder Nutzung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er der Nutzung ohne weitere Kosten als die Übertragungskosten nach den Grundtarifen stets Einspruch erheben kann.

Wesentlicher Bestandteil der E-Mail-Werbung ist daher die vorhergehende und explizite Zustimmung (letztendlich die Zustimmung). Ein ausdrückliches Zustimmungsvotum (gemäß den Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) besteht, wenn die Deklaration des Empfängers eine direkte Zustimmung zu einem anderen Kontakt (per E-Mail) gibt. Die einmal gegebene Zustimmung ist an sich unbegrenzt, es sei denn, der Konsument hat eine Frist gesetzt.

Es liegt daher im eigenen Interesse des Werbetreibenden, den Konsumenten darauf aufmerksam zu machen, sobald die Zustimmung vorliegt. Bei der E-Mail-Werbung kommen auch die gesetzlichen Bestimmungen der AGB zur Anwendung, so dass die Zustimmung "ohne Zwang" und "in Sachkenntnis " erteilt worden sein muss und die Vorgaben nicht verwunderlich, unübersichtlich oder unangebracht sein dürfen.

Die Zustimmung zur Erfassung, Bearbeitung und Benutzung der personenbezogenen Informationen ist von der Zustimmung zu werblichen Maßnahmen zu trennen. Dies ist nur dann wirkungsvoll, wenn sie auf der "freien Entscheidung" des Betreffenden basiert und in schriftlicher Form ergangen ist. Sofern die Durchführung des Vertrages oder ein legitimes Interessen die Benutzung der Adressangaben rechtfertigt und eine vorhergehende, ausdrÃ?

Gemäß BDSG ist die Bearbeitung oder Verwendung von personenbezogenen Angaben zu Werbezwecken nur mit Zustimmung des betroffenen Nutzers gestattet. Das Einverständnis muss auf freiwilliger Basis, d.h. ohne jeglichen Stress oder Nötigung, erlangt werden. Dem Betreffenden muss eine "Opt-out"-Lösung (d.h. eine spätere Einspruchsmöglichkeit) geboten werden.

Rechtliche Folgen unberechtigter E-Mail-Werbung (oder Belästigung der Werbung) sind Ansprüche auf Unterlassung nach 8 UWG und ggf. Schadensersatzansprüche nach 9 UWG im Vorfeld einer ausdrücklichen Zustimmungserklärung; freiwillig in schriftlicher Form einschließlich Unterzeichnung; keine verblüffenden oder unangebrachten Ausdrücke. Beschränkungen der Werbung per E-Mail - auch das Versenden einer unaufgeforderten E-Mail ist illegal.

Ob die geschützten Warenzeichen in der Werbung von Google Adwords genutzt werden dürfen, ist derzeit eines der heissestensthemen.

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