Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
106 Urhg
107 OriginalDas UrhG - Urheberrecht
Wenn die unentgeltliche Weitergabe von Kopien eines Werks nach den vorstehenden Bestimmungen gestattet ist, dürfen Kopien, die vor der Inkraftsetzung dieses Bundesgesetzes angefertigt wurden, weiter unentgeltlich verteilt werden, obwohl ihre Weitergabe ohne Zustimmung des Rechteinhabers nach den Bestimmungen dieses Werknutzungsgesetzes nicht gestattet ist. Die Rechtmäßigkeit der Qualität von Kopien, die vor der Inkraftsetzung dieses Bundesgesetzes erstellt wurden, ist nach den vorstehenden Bestimmungen zu prüfen.
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Reihe zum Internet-Strafrecht (Teil 14) - Unbefugte Nutzung von Schutzwerken
Der heutige Abschnitt befasst sich mit der strafrechtlichen Haftung für die unerlaubte Nutzung von Werken, die durch das Urheberrecht geschützt sind (§106 UrhG). Kürzlich gab es Meldungen über große Wellen von Warnungen vor illegalen Downloads von Musik und Filmen in den Massenmedien. Was ist §106 UrhG? Zentraler Bestandteil ist §106 UrhG.
Dieser Absatz dient dem Schutz des Werkes vor unbefugter Reproduktion, Weitergabe und öffentlichem Gebrauch. Es geht um die Verfügungsgewalt des Autors, d.h. um das Recht zu bestimmen, wem der Zugang zum geschützten Kunstwerk gewährt werden soll. Die erste Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist, dass das Recht zunächst eine Reproduktion vornimmt.
Dies kann z.B. durch die Bereitstellung von Musik-Dateien zum Downloaden (sog. Sharehosting-Service), das Downloaden eines Musikstückes von Filesharing-Diensten oder das Erstellen von Kopien von CD's sein. Jeder, der diese duplizierten Dateien verteilt oder einer grösseren Zahl von Menschen zugänglich macht, gerät in die kriminelle Sackgasse. Macht der Straftäter daraus eine Angewohnheit, wird der Qualifikationsdelikt des 108a Abs. 1 UrhG realisiert, der mit der Strafvorschrift einen erhöhten Strafmaßstab vorgibt.
Der Autor bestimmt prinzipiell, ob er sein Schaffen vervielfältigen will (§16 UrhG). Der Gesetzgeber erlaubt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen den Musikdownload. Zentraler Bestandteil ist 53 UrhG, nach dem die Straffreiheit nicht gegeben ist, wenn der individuelle Kopiervorgang nur in kleinen Stückzahlen und nur für den Privatgebrauch abläuft. Aber Achtung: Dieses Recht des Privatkopierens gilt nicht, wenn der Fileharer hätte feststellen können, dass er ein offenbar illegales Stück Musik als Kopiervorlage für den Dateidownload nutzte.
Der verbotene Abruf ist beileibe nicht immer als solcher erkennbar. Für die Promotion ihrer eigenen CDs veröffentlichen viele Interpreten individuelle Lieder zum freien Herunterladen auf ihrer Webseite. Dort kann der Internetnutzer nicht mehr klar bestimmen, ob die in der Börse mit oder ohne den Wunsch des Autors angebotene Musikdatei geladen wurde.
Entdeckt der Internet-Nutzer erst nach dem Download, dass ein anderes als das nicht durch das Urheberrecht geschütztes Bild heruntergeladen wurde, entfällt in der Regel die Absicht. Das Attentat ist unter Strafe gestellt (§106 Abs. 2 UrhG). In Fällen von besonderer öffentlicher Bedeutung kann die Bundesanwaltschaft - auch ohne Strafanzeige - vorgehen ("§109 UrhG").