Mietrecht Kündigungsfrist Mieter

Kündigungsfrist des Mieters

Mieter können gleichzeitig die Einzugsermächtigung für die Miete widerrufen. Das Mietrecht gibt in der Regel genaue Auskunft über die Kündigungsfrist der Mieter. Kündigt der Vermieter den Vertrag, ist eine der folgenden Angaben erforderlich: . Nach dem Mietrecht unterliegen Vermieter je nach Alter des Mietverhältnisses gestaffelten Kündigungsfristen. Nach geltendem Mietrecht beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter drei Monate.

Kündigungsmöglichkeit ohne Vorankündigung eines Pächters aufgrund von Autoanzündungen in der Umgebung des Mietobjektes.

Ein Wohnungsmietvertrag nach § 573 Abs. 1 und 1 BGB kann vom Mieter nur gekündigt werden, wenn er ein begründetes Kündigungsinteresse an dem Mietobjekt hat. Das berechtigte Recht des Mieters auf Kündigung besteht vor allem dann, wenn der Mieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzte, wenn der Mieter die Zimmer als Appartement für sich, seine Angehörigen oder Haushaltsmitglieder braucht oder wenn der Mieter durch die Fortführung des Mietvertrages an einer sachgerechten ökonomischen Nutzung der Immobilie verhindert wäre und dadurch wesentliche Benachteiligungen erleidet.

Nach § 573c BGB ist eine Beendigung längstens zum dritten Arbeitstag eines Kalendermonates zum Ende des Folgemonats möglich. Eine Kündigungsfrist für den Mieter wird um drei weitere sechs bis acht Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Wohnfläche aufrechterhalten. Es besteht jedoch die Möglichkeit der fristlosen Kündigung nach § 543 BGB.

Jeder Vertragspartner kann den Mietvertrag aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung einer Frist auflösen. Eine wichtige Ursache besteht, wenn unter Beachtung aller Gegebenheiten des Einzelfalles, vor allem des Verschuldens der Vertragspartner, und unter Beachtung der Belange beider Parteien die Fortführung des Vermietverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist oder bis zur anderweitigen Kündigung des Vermietverhältnisses für die kündigende Partei nicht zu erwarten ist.

Gemäß 543 BGB (Abs. 2) besteht ein wesentlicher Anlass vor allem dann, wenn dem Mieter nicht vertragsgemäß, ganz oder teilweise die Nutzung des Mietobjektes eingeräumt oder widerrufen wird und der Mieter dadurch die Rechte des Leasinggebers in nicht unerheblichem Umfang beeinträchtigt, der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses oder eines nicht unwesentlichen Teiles des Mietpreises an zwei aufeinanderfolgenden Terminen im Rückstand ist oder mit der Zahlung des Mietzinses für einen Betrag, der den Mietzins für zwei Monaten innerhalb eines Zeitraums, der sich über mehr als zwei Tage hinzieht, eintrifft.

In dem folgenden Gerichtsurteil geht das LG Köln der Fragestellung nach, wann es dem Leasinggeber unter Beachtung aller Sachverhalte des Einzelfalles und unter Wahrung der beidseitigen Belange nicht möglich ist, die Weitervermietung bis zum Ende der Kündigungsfrist zu warten, da andere Mieter durch kriminelles Handeln des Vertragspartners gefährdet sind.

Sie kommt zu dem Schluss, dass auch eine Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung das Kündigungsrecht ohne erstes Urteil nicht ausschließt, wenn ein klarer Bezug zwischen dem Mieter und dem Risiko besteht. Fakten: Die Klage forderte die Beklagte auf, eine gemietete Eigentumswohnung zu räumen und zurückzugeben. Der Kläger hatte mit Pachtvertrag vom 13. Januar 1989 eine Eigentumswohnung an die Beklagte verpachtet.

Der Kläger wurde von den anderen Mietern des Gebäudes beschwert, wonach dieser dem Antragsgegner mit Bescheid vom 4. November 2016 erklärt hat, dass der Mietvertrag fristlos oder alternativ innerhalb der vorgeschriebenen Frist gekündigt worden sei. Sie erläuterte, dass das Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz, der den Anwohnern der V. - Str. 00, etwa 20 Meter vom gemieteten Grundstück gelegen sei, in Brand gesetzt worden sei und dass die Brandgefahr des Angeklagten das Überleben der anderen Mieter bedroht habe, da sich das Brandopfer auf das gemietete Haus hätte ausbreiten können.

Der Kläger beantragt, dass die Beklagte in die Ferienwohnung im fünften Stock in der V. - Str. 00 in 00000 Köln, die aus einem Raum, Kueche, Bad mit WC, Flur, Laubengang, und dem dazugehoerigen Kellersaal besteht, zurueckgezogen wird. Der Kläger hat die Anfechtungsklage zurückgewiesen und gerechtfertigt, dass der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Zwangsräumung und Übergabe der streitigen Eigentumswohnung habe, da das Pachtverhältnis nicht durch die außerordentliche oder die alternativ ausgesprochene fristgerechte Beendigung innerhalb der vorgeschriebenen Frist vom 4. November 2016 erloschen war.

Dies liegt vor, wenn unter Beachtung aller im Einzelfall vorliegenden Gegebenheiten, vor allem des Verschuldens der Vertragspartner, und unter Beachtung der Belange beider Parteien eine Fortführung des Mietvertrages bis zum Ende der Kündigungsfrist für die kündigende Partei nicht zu erwarten ist. Der Kläger hatte die Beweislast jedoch nicht ausreichend begründet. Jeder Mieter hat sich bei der Benutzung der gemieteten Räume so zu benehmen, dass die anderen Mieter nicht mehr als unter den gegebenen Bedingungen unvermeidbar geschädigt werden.

Ein begangener Verstoß muss auch einen Raumbezug zum gemieteten Objekt haben, um einen zwingenden Grund für die Kündigung darstellen zu können. Das Vorgehen der Angeklagten richtete sich nicht absichtlich gegen die anderen Mieter des Mietobjektes und der Weg zwischen dem gemieteten Objekt und dem brennenden Auto war groß genug, um eine Gefährdung der anderen Mieter auszuschliessen.

Daraufhin lehnte das Kölner Bezirksgericht die Klageschrift ab, wonach die Beschwerde eingelegt wurde. LG Köln: Die zugelassene Beschwerde des Klägers war erfolgreich. So wurde das Gerichtsurteil des Landgerichts Köln vom 1. Februar 2017 geändert und die Angeklagte zur Räumung der Ferienwohnung im fünften Stock in der B-Straße 51145 Köln, die aus einem Raum, Wohnküche, Bad mit WC, Halle, Loggia und dazugehörigem Kellerzimmer besteht, und zur Rückgabe an die Zivilklägerin veranlasst.

Der Mietvertrag wurde durch die außerordentliche Auflösung des Klägers am 4. November 2016 gekündigt. Einen wichtigen Anlass im Sinn des 543 Abs. 1 Satz 2 BGB gibt es vor allem dann, wenn unter Einbeziehung aller Gegebenheiten des Einzelfalles, gerade wegen des Versagens der Vertragspartner und unter Beachtung der Belange beider Parteien, die Fortführung des Vermietungsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist dem Mieter nicht zumutbar war.

Das Kündigungsschreiben vom 4. November 2016 basierte darauf, dass die Angeklagte auf dem Parkhaus vor dem Gebäude, in dem sich auch die streitige Eigentumswohnung befand, ein Auto in Brand gesetzt hatte. Weil dies die anderen Mieter in große und begründete Bedenken um ihre eigene Unversehrtheit bringen würde, war es für den Hauswirt unzumutbar, das Pachtverhältnis mit dem Angeklagten beizubehalten.

Weil es eine ausreichende Verbindung zum Mieter gab, ungeachtet der Distanz zwischen dem Parkhaus und dem Gebäude. Die Tiefgarage gehört zum Hause und wird von den Bewohnern entsprechend mitbenutzt. Mit diesen Daten ist es durchaus gerechtfertigt, dass sich die Mieter Gedanken machen, denn der Angeklagte ist unvorhersehbar und kann beim naechsten Mal z.B. im Hause ein Feuer ausloesen.

Dieses Einverständnis rechtfertigt das Recht des Mieters, das Haus ohne Einhaltung einer Frist zu beenden. Die Unfähigkeit des Angeklagten, zum Brandstiftungszeitpunkt Schuld zu tragen, war irrelevant. Im Übrigen strebt die Beklagte den Einzug in das Betreute Wohnen an, weshalb das Recht der Angeklagten auf Aufrechterhaltung der Wohnungssituation das Recht der Kläger auf Wahrung der Integrität der anderen Mieter aufheben muss.

Aufgrund der zu erwartenden Gefahr ist dem Angeklagten keine Räumung zu erteilen. Im Falle einer Räumung konnte nicht auszuschließen sein, dass der Angeklagte in die Ferienwohnung einzieht. Anwälte in Köln betreuen und repräsentieren Sie im Mietrecht.

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